Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Rechtsform, Name, Sitz

§ 2. (1) Unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.

(2) Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.

(4) Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der AMA übertragen wird.

1.

Abschnitt

Aufgaben

§ 3. (1) Die AMA hat im eigenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel,

2.

Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse,

3.

Förderung des Agrarmarketings.

(2) Die AMA hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.

Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengesetzes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 zu vollziehen sind,

2.

sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verordnungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden,

3.

Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

Organe

§ 4. (1) Organe der AMA sind

1.

der Vorstand,

2.

der Verwaltungsrat,

3.

die Fachausschüsse und

4.

der Kontrollausschuß.

(2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.

Organe

§ 4. (1) Organe der AMA sind

1.

der Vorstand,

2.

der Verwaltungsrat und

3.

der Kontrollausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe müssen zum Nationalrat wählbar sein.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

(2) Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den §§ 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.

(3) Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen.

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.

(6) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.

(7) Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,

1.

wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,

2.

wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,

3.

wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,

4.

wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder

5.

bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(8) Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.

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