Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreichund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verlängerungdes Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine(NR: GP XVIII RV 546 AB 567 S. 73. BR: AB 4288 S. 555.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 29. Juni 1992 zurückgezogen; das Abkommen ist daher mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten.
Brüssel, 2. Juni 1992
Herr!
Ich darf mich auf die Konsultationen beziehen, die gemäß Nummer 11 des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich *1) stattgefunden haben.
Ich möchte Ihnen bestätigen, daß diese Konsultationen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
Das Abkommen wird zum 1. Juli 1992 für einen weiteren einjährigen Kontingentzeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 verlängert.
Im Laufe des ersten Halbjahres 1993 finden Konsultationen statt, um über eine etwaige Verlängerung dieses Abkommens zu entscheiden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:
G. Schiratti
Brüssel, 2. Juni 1992
Herr!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich
W. Wolte
unter Vorbehalt der Ratifikation
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988
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