Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 1991)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Art. II sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
(2) Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
TEIL
Definitionen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;
„Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;
„Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
„Ausrüstung oder Material“ jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt werden;
„Eröffnungsinventar“ das Ergebnis jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;
„Auslegung“ Aufbau oder Konstruktion einer Anlage;
„Anlage“
einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder
jene Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;
„Effektives Kilogramm“ eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:
bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;
bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;
bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und
bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;
„Materialbilanzbereich“ einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer „Anlage“, der folgende Eigenschaften hat:
Die Menge des Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und
der Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle erstellt werden kann;
„Technologie“ technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien;
„Ausfuhr“ jegliche Verbringung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren aus dem Zollgebiet in das Zollausland, nicht jedoch in eine Zollfreizone.
TEIL
Sicherheitskontrolle
§ 2. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.
(2) Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen:
Ausgangsmaterial,
besonderes spaltbares Material und
Ausrüstung, Technologie oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.
§ 3. (1) Kontrollbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.
(2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, BGBl. Nr. 239/1972, festgelegt sind.
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem Bundesgesetz festzulegen.
(2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind insbesondere alle Verpflichtungen im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 genanntem Material obliegen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Pflicht zur:
Erstellung und Übermittlung eines Eröffnungsinventars über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen über die Auslegung einer bestehenden Anlage, über Änderungen an einer bestehenden Anlage und über die Auslegung einer neu zu errichtenden Anlage, soweit solche Informationen zu einer wirksamen Durchführung der Sicherheitskontrolle erforderlich sind,
Errichtung oder Änderung von Materialbilanzbereichen auf Grund behördlichen Bescheides,
Führung von Aufzeichnungen für jeden Materialbilanzbereich unter Verwendung entsprechender Meßsysteme,
Erstattung von periodischen Berichten über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
Durchführung von Bestandsaufnahmen über Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material und Erstattung von Berichten darüber,
Meldung von Materialbestandsänderungen,
Meldung von Veränderungen des Standortes von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,
Meldung von Ein- und Ausfuhren von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material und
Duldung von Inspektionen; diese Inspektionen haben insbesondere zur Aufgabe, die von den Inhabern von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen, unabhängige Messungen aller Materialien, die der Sicherheitskontrolle unterliegen, vorzunehmen und die Funktionsfähigkeit und die Gültigkeit der Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrolleinrichtungen zu überprüfen.
(3) Der Bundeskanzler kann zur Unterstützung auch geeignete Sachverständige heranziehen, die in die Aufzeichnungen der Inhaber von Kernmaterial gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Einsicht nehmen, das Meßsystem des jeweiligen Materialbilanzbereiches auf die Anforderungen der Sicherheitskontrolle hin überprüfen und unabhängige Messungen des Kernmaterials vornehmen können.
§ 5. Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen, daß dabei
möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,
die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
TEIL
Sicherung von Kernmaterial und Anlagen
§ 6. (1) Der Umgang im Sinne des § 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial gemäß § 1 Z 1 bis 3 bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8 oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf
der Umgang mit Ausgangsmaterial gemäß § 1 Z 3, das außerhalb von Anlagen gemäß § 1 Z 7 verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Bewilligung nach den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
(3) Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen ist, sind auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um beim Umgang mit Kernmaterial
die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;
den Schutz der Kernmaterial enthaltenden oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen gemäß § 1 Z 7 sicherzustellen;
die Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht der Verwendung von Kernmaterial in Österreich zu sichern.
(4) Im Bescheid nach Abs. 1 können Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden. Diese haben personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zu betreffen, und zwar je nach Auslegung und Umfang der Anlage und der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials. Die Bewilligung kann befristet werden.
(5) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den für die allgemeine Sicherheitspolizei zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.
(6) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem Bundesministerium für Inneres
eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter) und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen, und die innerhalb der Anlage für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen haben, und
eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen vorgesehen werden sollen.
(7) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen mit Bescheid vorschreiben.
§ 7. (1) Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer Übertretung des § 6 rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen eines Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die durch eine den Bestimmungen des § 6 unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder des Sicherungsbeauftragten oder des Verfügungsberechtigten über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 299/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt wurde.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
TEIL
Ausfuhrkontrolle
Umfang der Bewilligung
§ 8. (1) Soweit es zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und von Ausrüstung, Technologie oder Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung des Bundeskanzlers, wenn das Material, die Ausrüstung oder die Technologie für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.
(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die Waren (Ausrüstung oder Material gemäß Abs. 1) festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedarf.
(3) Die Ausfuhr von Waren und Technologie, die gemäß Abs. 1 und 2 einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, ohne Bewilligung ist verboten. Die Bewilligung bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1990.
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 9. Die Bewilligung ist vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn auf Grund der Verhältnisse im Empfängerland anzunehmen ist, daß die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und §§ 10 und 11 der Bewilligung nicht entgegenstehen:
Die gelieferte Ware oder Technologie darf im Empfängerland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden.
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