Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Artikel I

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleiche

Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.'', deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.

§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung und die Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erhaltung von Bauten unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Zwecke des Bundes sowie die Gründung von Gesellschaften, auch zum Erwerb bundeseigener Mietwohngebäude und deren Verwertung vorrangig durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert, vorzusehen.

(2) Die Gesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes von Eigentum oder von dinglichen Nutzungsrechten an bundeseigenen Liegenschaften von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1356 ABGB. Dies gilt auch für Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Alleineigentum der Gesellschaft stehen.

(3) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage in Höhe von maximal 50 Millionen Schilling zu leisten.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Hinsichtlich der Liegenschaft, 11 East 52nd Street, New York N.Y. 10022, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten analog vorzugehen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung an den Liegenschaften, die in der durch das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 erfolgten Erweiterung der Anlage A, Rubrik Inland, angeführt sind, hat bis spätestens 31. Dezember 1997 mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 zu erfolgen. Das fixe Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung beträgt 5 085 237 969 S, ist mit Wirksamkeit der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung fällig und mit der in der Bilanz der Gesellschaft zum 1. Jänner 1997 ausgewiesenen Forderung aus „Hochbau'' gegen den Bund in der Höhe von 5 085 237 969 S aufzurechnen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Z 1 BGBl. I Nr. 141/2000.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung an den Liegenschaften, die in der durch das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 erfolgten Erweiterung der Anlage A, Rubrik Inland, angeführt sind, hat bis spätestens 31. Dezember 1997 mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 zu erfolgen. Das fixe Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung beträgt 5 085 237 969 S, ist mit Wirksamkeit der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung fällig und mit der in der Bilanz der Gesellschaft zum 1. Jänner 1997 ausgewiesenen Forderung aus „Hochbau” gegen den Bund in der Höhe von 5 085 237 969 S aufzurechnen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B, Unterpunkt B.1., angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 350 Millionen Schilling zu verkaufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.

§ 3a. (1) Die Gesellschaft tritt kraft Gesetzes in die bisher von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Art. VI des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1996, eingegangenen offenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Hochbauten des Bundes sowie in die in der Anlage zum Jahresabschluß der ASFINAG zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis „Hochbau“ ausgewiesenen Forderungen an den Bund ein. Zudem gehen die ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis „Hochbau“ zuzuzählen sind, auf die BIG von Gesetzes wegen über.

(2) Soweit der Bund für Verpflichtungen nach Art. VI des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 383/1996, bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch aushaften, zu den bisherigen Konditionen bestehen.

§ 4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten anläßlich der Gründung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, der Gründung von Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, die Einbringung von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die im Eigentum des Bundes stehen, in diese Gesellschaften und entgeltlicher Erwerb solcher Grundstücke durch diese Gesellschaften sowie Vorgänge gemäß § 3 Abs. 1 sind von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die bundeseigenen Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten für Zwecke des § 8 Z 1 Gewerbesteuergesetz als eigener Grundbesitz. Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Mietverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 5. (1) Soweit die der Gesellschaft ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt werden, entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 2 Abs. 2 zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaften, die in deren mittelbarem oder unmittelbarem Alleineigentum stehen, und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz) jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Abs. 1 angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinsen bezogen auf Flächeneinheiten festzulegen. Bei dieser Festsetzung ist auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen.

(3) Für Räume in den im Abs. 1 angeführten Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines im Abs. 1 angeführten haushaltsleitenden Organs einem eigenen Bedarf gleichzuhalten ist, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 6. (1) Bis spätestens zum Zeitpunkt der Gründung der in § 1 genannten Gesellschaft ist die organisatorische Einrichtung in Wien (Bundesgebäudeverwaltung - Bundesbaudirektion Wien) auf Grundlage einer nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung zur entgeltlichen Leistungserbringung zu berechtigen.

(2) Für Verträge über Leistungen dieser organisatorischen Einrichtung bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung (insbesondere betreffend Leistungen und Lieferungen materieller und immaterieller Art im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bauten und Liegenschaften und ihren Einrichtungen sowie deren Koordination, Überwachung, Abnahme, Abrechnung, Bestandswartung und Hausverwaltung, dies alles im Rahmen vereinbarter Termin- und Kostenpläne) besteht zwischen der organisatorischen Einrichtung und der Gesellschaft, jenen Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen sowie dem jeweiligen Mieter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 bezüglich der Mietgegenstände auf den Liegenschaften in Wien gemäß Anlage A und B sowie § 3 Abs. 3 eine Verpflichtung zur Eingehung von Leistungsbeziehungen für fünf Jahre ab dem im § 2 Abs. 2 für die jeweilige Liegenschaft festgelegten Zeitpunkt. Diese Verpflichtung gilt für weitere Liegenschaften des Bundes in Wien, die der Gesellschaft beziehungsweise jenen Gesellschaften die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, übertragen werden.

(3) Dieser Zeitraum kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister, der für die Einmietung auf der jeweiligen Liegenschaft gemäß § 5 Abs. 1 und 3 zuständig ist, verlängert werden.

(4) Nach Ablauf der gemäß Abs. 2 bestehenden Verpflichtung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 in jedem Fall von der Gesellschaft oder von Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, und vom jeweiligen Mieter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 zur Anbotslegung aufzufordern, wobei deren Angebote in die engste Wahl einzubeziehen sind. Diese Verpflichtung sowie die Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist im Einzelfall auf Verlangen der organisatorischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zu lösen.

(5) Bei der Angebotserstellung und Leistungserbringung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur an die Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.

(6) Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 muß die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, und dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.

§ 7. Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Artikel II

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