Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz - AkkG)
Artikel I
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.
(2) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bescheinigen.
(3) Auf Grund einer Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle (Zertifikat) kann von Herstellern auch ein Zeichen am Produkt angebracht werden, das die Konformität zum Ausdruck bringt.
§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten.
(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.
(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.
§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen zu führen.
§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.
§ 5. (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(4) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
§ 6. Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme der §§ 63 bis 67. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
„Akkreditierung“ die formelle Anerkennung, daß eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;
„Prüfung“ ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;
„Prüfstelle“ eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;
„Prüfbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
„Überwachung“ die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;
„Überwachungsstelle“ eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;
„Überwachungsbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
„Konformität“ die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten;
„Zertifizierung“ die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;
„Zertifizierungsstelle“ eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;
„Institution“ bzw. „Akkreditierte Stelle“ eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;
„Qualitätssicherungshandbuch“ eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;
„Technische Spezifikation“ ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
§ 8. Akkreditierungsstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 9. (1) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und/oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
die Art der beantragten Akkreditierung,
das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen,
Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
das Qualitätssicherungshandbuch.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
§ 10. (1) Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung (Abs. 1) erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig sind.
§ 11. (1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß § 22, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
die Art der Akkreditierung,
die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig und geeignet sind.
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
§ 12. (1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
(3) Beschwerden über akkreditierte Stellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.
§ 13. (1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zwecke der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch
Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen,
die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,
die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 21) überprüfen und
Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.
§ 14. (1) Hat die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
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