Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 23 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Berufskraftfahrer folgende Ausbildungsvorschriften - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse dem Lehrling spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,
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Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,
Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig
halten
```
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```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
```
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten;
Grundkenntnisse der Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Einfache Einfache berufsbezogene -
```
berufsbezogene Fertigkeiten im
Fertigkeiten der Weichlöten, Hartlöten
Metallbearbeitung; Gasschmelzschweißen und
Messen, Anreißen, Elektroschweißen
Feilen, Sägen,
Meißeln, Biegen,
Richten, Schneiden
mit Schere, Bohren,
Senken, Nieten,
Gewindeschneiden
von Hand, Schleifen
```
```
```
Kenntnis der im Betrieb - -
```
verwendeten Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und des
Zubehörs
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```
Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -
```
Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
```
```
```
Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise -
```
der Kraftfahrzeugmotoren und der elektrischen
Kraftfahrzeuganlagen
```
```
```
Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, -
```
der Lenksysteme und der Bremssysteme
```
```
```
Grundkenntnisse der - -
```
Fahrzeugwartung
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Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,
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Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen,
Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
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```
```
Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,
```
Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen
```
```
```
- Grundkenntnisse über -
```
den Aufbau und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen und
pneumatischen Systeme
der Fahrzeuge
```
```
```
- Prüfen und Feststellen der
```
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb
und im Winterbetrieb
```
```
```
- Kenntnis der Behandlung Behandeln von
```
von Gütern bei der Gütern beim
Lagerung und beim Transport,
Transport, einschließlich
der einschlägigen
Warenkunde
```
```
```
Kenntnis der Kenntnis der Ladetechnik Laden, Stauen
```
Ladehilfen und der Stautechnik Sichern des
Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
den Transport
gefährlicher
Güter auf der
Straße
```
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten -
```
Fachausdrücke für das Transportwesen
```
```
```
Grundkenntnisse über Beförderungsverträge -
```
```
```
```
Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
```
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von
für den Transport erforderlichen Papieren)
```
```
```
Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs -
```
```
```
```
- Handhaben der für die jeweilige
```
Beförderung erforderlichen Papiere
```
```
```
Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
```
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
```
```
```
- Strecken- und Terminplanung
```
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentliche
Versicherungen (Transport, Lagerung,
Fahrzeuge)
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen
Vorschriften
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrtechnischen Vorschriften
```
```
```
-
- Lenken von
```
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht)
von Lastkraft-
wagenzügen und
Sattelkraft-
fahrzeugen unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahrrecht-
lichen und
verkehrsrecht-
lichen
Bestimmungen
```
```
```
-
- Kenntnis und
```
Anwenden einer
praxisorientierten
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
```
```
```
-
- An- und
```
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren
in und Ausfahren
aus Parklücken und
Stellplätzen
```
```
```
-
- Richtiges Verhalten
```
bei
Verkerhsunfällen
sonstigen
Zwischenfällen
und außerge-
wöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
```
```
```
-
- Erkennen und
```
Beurteilen von
im Fahrdienst
sich
ankündigenden
oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
```
```
```
-
- Richtiges
```
Abfassen und
Weitergeben von
Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
```
```
```
-
- Bedienen des
```
Fahrtschreibers,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuchs
```
```
```
- Grundkenntnisse der wichtigsten
```
fremdsprachigen Fachausdrücke für
das Transportwesen
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
und Handelsrechts (unter besonderer
Berücksichtigung des Schadenersatzrechts
und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und des
Verwaltungsstrafrechts
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
```
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
```
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie
```
der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
§ 2. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 3 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er
spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung der 11. Novelle des Kraftfahrgesetzes BGBl. Nr. 318/1987),
ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Lehrabschlußprüfung
(2) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.
§ 3. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 4. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.
(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Verhältniszahlen
§ 5. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................... 2 Lehrlinge
3 bis 10 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für jede Person .... 1 weiterer Lehrling
11 bis 20 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für je 2 Personen ... 1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen ................ 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung/Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest ein Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,
Personen, die zumindest drei Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.
(3) In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
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