BESCHLUSS Nr. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
Sonstige Textteile
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen (HS Position ex 62.17) sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen.
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.
Anlage
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 62.17 Gestanzte Kragen- Herstellen, bei dem
und - alle verwendeten
Manschetteneinlagen Vormaterialien in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
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