BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
Sonstige Textteile
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe) und lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten, der HS Position 37.01 sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen.
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ersetzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.
Anlage
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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37.01 Lichtempfindliche
photographische
Platten und Planfilme,
nicht belichtet, aus
Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier,
Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche
photographische
Sofortbildplanfilme,
nicht belichtet, auch in
Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus
für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die nicht in
Kassetten: die Positionen 37.01 oder
37.02 einzureihen sind;
jedoch können Vormaterialien
der Position 37.02 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht in
die Positionen 37.01 oder
37.02 einzureihen sind;
jedoch können Vormaterialien
der Positionen 37.01 und
37.02 verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
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