BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.

Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe) und lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten, der HS Position 37.01 sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ersetzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.

Anlage

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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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37.01 Lichtempfindliche

photographische

Platten und Planfilme,

nicht belichtet, aus

Stoffen aller Art

(ausgenommen Papier,

Pappe oder Spinnstoffe);

lichtempfindliche

photographische

Sofortbildplanfilme,

nicht belichtet, auch in

Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus

für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die nicht in

Kassetten: die Positionen 37.01 oder

37.02 einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien

der Position 37.02 verwendet

werden, wenn ihr Wert 30 vH

des ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien, die nicht in

die Positionen 37.01 oder

37.02 einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien

der Positionen 37.01 und

37.02 verwendet werden, wenn

ihr Wert insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

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