PROTOKOLL DER XLIII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLIII. Tagung in der Zeit vom

16.

bis 17. Juni 1992 in Bregenz abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft und gelten bis 30. September 1993.

Hinsichtlich des Problems der Abfertigung von Rindern der Liste A hat die österreichische Seite folgende Überlegungen vorgebracht:

Bis Ende April 1992 galt beim Export von Schlachtrindern das System des besonderen Einfuhrpreises. Von Italien wurden österreichische Lieferungen von männlichem Einstellvieh und weiblicher Nutzrinder der Kontingente 1 und 2 der Liste A zu diesen begünstigten Bedingungen abgefertigt.

Ab 1. Mai 1992 gilt zwischen Österreich und der EWG ein neues Abkommen, das für eine bestimmte Menge eine Ermäßigung der Abschöpfung auf 13% der Drittlandabschöpfung vorsieht.

Österreich geht davon aus, daß für die in den oben erwähnten Kontingenten 1 und 2 der Liste A festgeschriebenen Mengen gleichfalls die reduzierte Abschöpfung zur Anwendung kommt. Diese Exportmengen dürften nicht von der Globalmenge, die im Abkommen Österreich - EWG festgelegt wurde, abgeschrieben werden.

Die österreichische Seite ersuchte, dieses Problem an die zuständigen italienischen Stellen heranzutragen.

Die italienische Seite nahm die österreichischen Überlegungen zur Kenntnis und sagte eine Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Prüfung zu.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:

a)

Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:

b)

Verwendung von Funkgeräten und Telefonen in Kraftfahrzeugen:

c)

Projekt RAI 3 - Fernsehprogramme für Tirol und Vorarlberg:

d)

Gleichstellung von Arbeitnehmern im Accordino-Raum:

e)

Eisenbahnverkehr:

f)

Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport im Accordino-Raum:

Artikel 5

Zu Fragen zur Erweiterung des Abkommens hat die österreichische Delegation nachstehende Vorschläge unterbreitet.

Bei Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie nach Wirksamwerden einer künftigen EG-Mitgliedschaft Österreichs wird es erforderlich sein, in Bereichen zentralstaatlicher Kompetenz den Wünschen der Bevölkerung der begünstigten Region nach verbesserter Zusammenarbeit nachzukommen und sich zu diesem Zweck der bewährten Unterstützung der Gemischten Kommission zu bedienen.

Unter Bezugnahme auf die Erklärungen der österreichischen und der italienischen Regierungen vom 11. Juni 1992, die aus Anlaß der Durchführung der Punkte 13 und 14 des Operationskalenders zur Beilegung des Südtirolkonfliktes abgegeben wurden und denen zufolge baldmöglich Verhandlungen über den Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages gemäß Punkt 18 des Operationskalenders aufgenommen werden sollen, empfiehlt sich, daß

a)

in diesem Vertrag auch die besondere Form der Zusammenarbeit in der begünstigten Region berücksichtigt und die Gemischte Kommission gemäß Art. 6 Abs 2 Z 3 des gegenständlichen Präferenzabkommens insbesondere mit der Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Art. 3c und 3d des Pariser Vertrags vom 5. September 1946 betraut werde und

b)

den Regierungen der Bundesländer Tirol und Vorarlberg und der autonomen Provinzen Trient und Bozen bzw. der Region Trentino-Südtirol im Zuge der anstehenden Vertragsverhandlungen Gelegenheit zur Anhörung gewährt werde.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1993. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Bregenz am 17. Juni 1992

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Männliches Einstellvieh der Höhenviehrassen,

soweit in Italien zugelassen ............... 3 725 Stück

2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen,

soweit in Italien zugelassen, und

Schlachtrinder ............................. 4 725 Stück

3 Butter ..................................... 100 t

4 Bier ....................................... 1 200 hl

5 Nadelsägerundholz .......................... 5 000 m3

6 Schnittholz ................................ 30 000 m3

7 Bezimmertes Bauholz ........................ 12 000 m3

8 Brennholz .................................. 1 000 t

9 Sägeabfälle ................................ 2 000 t

10 Stangen aus Holz ........................... 8 000 m3

11 Rebstangen ................................. 1 000 m3

12 Schalter und Säulen aus Nadelholz .......... 8 000 m3

13 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire) ............................. 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Frisches Gemüse ............................. 3 000 t

2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel ....... 3 000 t

3 Tafeläpfel .................................. 5 500 t

4 Industrieobst ............................... 500 t

5 Weine und Traubenmost ....................... 29 228 hl

6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben oder

Mahlen von Getreide ......................... 500 t

7 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire) .............................. 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Wert in

Nr. Ware Menge Mio. Lire

```

```

1 Pferde und Fohlen ......................... 230 Stk.

2 Schlachtrinder ............................ 1 000 Stk. (1 760)

3 Männliches Einstellvieh und/oder weibliche

Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in

Italien zugelassen ....................... (4 336)

```

a)

männliches Einstellvieh ................ 3 754 Stk.

```

```

b)

weibliche Nutzrinder .................... 1 181 Stk.

```

4 Schweine .................................. 3 150 Stk.

5 Schafe .................................... 3 150 Stk.

6 Rindfleisch ............................... 420 t

7 Schweinefleisch ........................... 303 t

8 Speck, Salami ............................. 143 t

9 Schmelzkäse ............................... 170 t

10 Andere Käse (davon maximal 400 t Tilsiter) 1 113 t

11 Balkon- und Beetpflanzen .................. 21 000 Stk.

12 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln,

einschließlich Forstpflanzen ..............168 000 Stk.

13 Saatkartoffeln ............................ 158 t

14 Johannisbeeren, frisch .................... 66 700 kg

15 Saatgetreide .............................. 32 t

16 Fleisch-, Fleischmischkonserven ........... 14 t

17 Fleisch von Wild (frisch, gekühlt,

gefroren, gekocht, gebraten oder

anderweitig zubereitet, auch mit Soßen) ... 11 t

18 Brot, gewöhnliche und feine Backwaren ..... 293 t

19 Dauerback- und Süßwaren sowie andere

Konditoreiwaren; Schokolade und -waren .... 427 t

20 Backerbsen, Frittaten, Salzletten und

Pommes frites .............................111 600 kg

21 Salate, Sauergemüse und Wurzelgemüse ...... 18 t

22 Fruchtsirup aus Himbeeren, Preiselbeeren,

Heidelbeeren oder Johannisbeeren;

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,

Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtkonzentrate .. 3 396 t

23 Marmelade, auch in Kleinpackungen ......... 363 t

24 Gewürze, Gewürzmischungen und

Gewürzzubereitungen aller Art ............. 26 250 kg

25 Bier ...................................... 24 150 hl

26 Filterumwicklungspapier ................... 200

27 Wellpappe und Pappkartons ................. 200

28 Dekorationsartikel, und zwar: Lahnbänder,

Lametta und Gegenstände daraus, leonische

Gespinste ................................. 200

29-50 - - -

51 Kupferoxydchlorid und Kupfervitriol ....... 200

52 Farben und Lacke .......................... 200

53 Kosmetische Produkte ...................... 200

54 Waschmittel, Waschhilfsmittel, Spül-,

Reinigungsmittel .......................... 200

55 Isolierungen für Heizungsrohre ............ 200

56 Waren aus plastischem Material, davon bis

zu 83 Mio. Lire Fertigwaren ............... 348

57 Feuerlöschschläuche ....................... 200

58 Bekleidungsleder, Taschnerleder, Schuhleder 200

59 Lederbekleidung und Zubehör ............... 200

60 Rucksäcke ................................. 200

61 Furniere .................................. 200

62 Vorgefertigte Häuser, Hütten, Baracken,

Flugdächer, Dachstühle, Silos und ähnliche

Konstruktionen; zerlegbar aus Holz,

komplett mit ihren Bestandteilen. Darin

inbegriffen Platten aus Holz und/oder aus

anderen pflanzlichen Stoffen, zerfasert aus

Sägespänen oder aus Holzwolle mit Harzen

oder anderen Bindemitteln gebunden, mit oder

ohne Holzbedachung sowie äußere und/oder

innere Holzverschalung, einschließlich der

dazugehörigen Leisten und Latten aus Holz.

Ausgenommen Türen, Fenster, Jalousien usw.,

soweit sie nicht Bestandteile der

vorgenannten Konstruktionen sind .......... 200

63 Obstleitern, Holzstöcke für Fleischhauer,

Rahmenleisten, Rahmen, Leisten für Fußböden

und Zimmerdecken, Parketten und andere

Holzwaren sowie fertige Karniesen aus Holz 200

64 Dachschindeln aus Holz .................... 200

65 Faßhähne, Kälbersauger, Kuhschwanzhalter,

Ringhornsteller und Ohrmarknumerierzangen . 200

66 Holzfaserplatten .......................... 200

67 Spanplatten, kunststoffbeschichtete Platten 200

68 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen .............................. 200

69 Loden, andere Wollgewebe und Wolldecken;

Lodenkonfektion ........................... 980

70 Handstrickgarne ........................... 200

71 Baumwoll- und/oder Zellwollgewebe aller

Art; Leinen- und Halbleinengewebe;

Baumwollwindeln abgepaßt; Tischdecken;

Baumwollflanelldecken sowie Decken aus

synthetischen und/oder künstlichen

Spinnstoffen .............................. 1 270

72 Trachten- und Dirndlstoffe ................ 1 440

73 Borten .................................... 200

74 Stickereien, Fransen, Spitzen für Trachten

u. dgl., bestickte Taschentücher, bestickte

Damenblusen und Modewaren, bestickte

Bettwäsche, Klöppelspitzentischdecken und

-deckchen ................................. 200

75 Strick- und Wirkwaren ..................... 1 990

76 Konfektionswaren aus Textilien ............ 1 307

77 Wimpel für Automobile und für Werbezwecke . 200

78 Markisen, Jalousien, Rolläden,

Totalverdunkelungsanlagen, deren Teile .... 200

79 Teppiche und Läufer ....................... 200

80 Schuhe und deren Teile .................... 200

81 Hüte ...................................... 200

82 Badezimmer-Zellen aus Leichtbeton, komplett

mit Einrichtung und Armaturen ............. 200

83 Schleifscheiben und Schleifsteine ......... 230

84 Bausteine oder -platten aus Holzwolle,

Holzfasern, Holzspänen oder Holzabfällen,

mit Zement oder anderen Bindemitteln

hergestellt ............................... 200

85 Glaswaren, gefärbt und/oder bemalt, auch

graviert und/oder geschliffen, auch

kunstgewerbliche, auch für Kirchen ........ 200

86 Glasfaserlaminate ......................... 200

87 Medaillen ................................. 200

88 Pfannen, Messing- oder Eisenbehälter sowie

Blechwaren, auch verzinkt, Elektrogeschirr 200

89 Gußeiserne Rohre und Formstücke ........... 280

90 Deckenstützen ............................. 200

91 Kabelwannen aus verzinktem Stahlblech sowie

Zubehör und Trägermaterial hiefür ......... 200

92 Heizkessel ................................ 200

93 Profile und Stangen aus Aluminium ......... 200

94 Werkzeuge und Geräte für Handwerk,

Industrie und Landwirtschaft; Messer; Haus-

und Küchenwaren, Bergsteigerartikel aus

Eisen, Dengelapparate, Rechen, Gabeln,

Glaserwerkzeuge, Kleineisenwaren,

Viehschellen und Viehglocken .............. 215

95 Hartmetallwerkzeuge und -erzeugnisse ...... 200

96 Bestecke und Tafelgeräte aus Metall ....... 200

97 Beschläge ................................. 246

98 Leuchten und Leuchtstoffröhren sowie

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