PROTOKOLL DER XLIII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION
Präambel/Promulgationsklausel
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLIII. Tagung in der Zeit vom
bis 17. Juni 1992 in Bregenz abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.
Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft und gelten bis 30. September 1993.
Hinsichtlich des Problems der Abfertigung von Rindern der Liste A hat die österreichische Seite folgende Überlegungen vorgebracht:
Bis Ende April 1992 galt beim Export von Schlachtrindern das System des besonderen Einfuhrpreises. Von Italien wurden österreichische Lieferungen von männlichem Einstellvieh und weiblicher Nutzrinder der Kontingente 1 und 2 der Liste A zu diesen begünstigten Bedingungen abgefertigt.
Ab 1. Mai 1992 gilt zwischen Österreich und der EWG ein neues Abkommen, das für eine bestimmte Menge eine Ermäßigung der Abschöpfung auf 13% der Drittlandabschöpfung vorsieht.
Österreich geht davon aus, daß für die in den oben erwähnten Kontingenten 1 und 2 der Liste A festgeschriebenen Mengen gleichfalls die reduzierte Abschöpfung zur Anwendung kommt. Diese Exportmengen dürften nicht von der Globalmenge, die im Abkommen Österreich - EWG festgelegt wurde, abgeschrieben werden.
Die österreichische Seite ersuchte, dieses Problem an die zuständigen italienischen Stellen heranzutragen.
Die italienische Seite nahm die österreichischen Überlegungen zur Kenntnis und sagte eine Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Prüfung zu.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Artikel 3
Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.
Artikel 4
Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:
Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:
Verwendung von Funkgeräten und Telefonen in Kraftfahrzeugen:
Projekt RAI 3 - Fernsehprogramme für Tirol und Vorarlberg:
Gleichstellung von Arbeitnehmern im Accordino-Raum:
Eisenbahnverkehr:
Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport im Accordino-Raum:
Artikel 5
Zu Fragen zur Erweiterung des Abkommens hat die österreichische Delegation nachstehende Vorschläge unterbreitet.
Bei Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie nach Wirksamwerden einer künftigen EG-Mitgliedschaft Österreichs wird es erforderlich sein, in Bereichen zentralstaatlicher Kompetenz den Wünschen der Bevölkerung der begünstigten Region nach verbesserter Zusammenarbeit nachzukommen und sich zu diesem Zweck der bewährten Unterstützung der Gemischten Kommission zu bedienen.
Unter Bezugnahme auf die Erklärungen der österreichischen und der italienischen Regierungen vom 11. Juni 1992, die aus Anlaß der Durchführung der Punkte 13 und 14 des Operationskalenders zur Beilegung des Südtirolkonfliktes abgegeben wurden und denen zufolge baldmöglich Verhandlungen über den Abschluß eines Nachbarschaftsvertrages gemäß Punkt 18 des Operationskalenders aufgenommen werden sollen, empfiehlt sich, daß
in diesem Vertrag auch die besondere Form der Zusammenarbeit in der begünstigten Region berücksichtigt und die Gemischte Kommission gemäß Art. 6 Abs 2 Z 3 des gegenständlichen Präferenzabkommens insbesondere mit der Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Art. 3c und 3d des Pariser Vertrags vom 5. September 1946 betraut werde und
den Regierungen der Bundesländer Tirol und Vorarlberg und der autonomen Provinzen Trient und Bozen bzw. der Region Trentino-Südtirol im Zuge der anstehenden Vertragsverhandlungen Gelegenheit zur Anhörung gewährt werde.
Artikel 6
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1993. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Bregenz am 17. Juni 1992
in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Männliches Einstellvieh der Höhenviehrassen,
soweit in Italien zugelassen ............... 3 725 Stück
2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen,
soweit in Italien zugelassen, und
Schlachtrinder ............................. 4 725 Stück
3 Butter ..................................... 100 t
4 Bier ....................................... 1 200 hl
5 Nadelsägerundholz .......................... 5 000 m3
6 Schnittholz ................................ 30 000 m3
7 Bezimmertes Bauholz ........................ 12 000 m3
8 Brennholz .................................. 1 000 t
9 Sägeabfälle ................................ 2 000 t
10 Stangen aus Holz ........................... 8 000 m3
11 Rebstangen ................................. 1 000 m3
12 Schalter und Säulen aus Nadelholz .......... 8 000 m3
13 In der vorliegenden Liste nicht genannte
Waren (für jede Warengattung bis zu
100 Mio. Lire) ............................. 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Frisches Gemüse ............................. 3 000 t
2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel ....... 3 000 t
3 Tafeläpfel .................................. 5 500 t
4 Industrieobst ............................... 500 t
5 Weine und Traubenmost ....................... 29 228 hl
6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben oder
Mahlen von Getreide ......................... 500 t
7 In der vorliegenden Liste nicht genannte
Waren (für jede Warengattung bis zu
100 Mio. Lire) .............................. 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
```
```
Kontingent
Pos. Wert in
Nr. Ware Menge Mio. Lire
```
```
1 Pferde und Fohlen ......................... 230 Stk.
2 Schlachtrinder ............................ 1 000 Stk. (1 760)
3 Männliches Einstellvieh und/oder weibliche
Nutzrinder der Höhenviehrassen, soweit in
Italien zugelassen ....................... (4 336)
```
männliches Einstellvieh ................ 3 754 Stk.
```
```
weibliche Nutzrinder .................... 1 181 Stk.
```
4 Schweine .................................. 3 150 Stk.
5 Schafe .................................... 3 150 Stk.
6 Rindfleisch ............................... 420 t
7 Schweinefleisch ........................... 303 t
8 Speck, Salami ............................. 143 t
9 Schmelzkäse ............................... 170 t
10 Andere Käse (davon maximal 400 t Tilsiter) 1 113 t
11 Balkon- und Beetpflanzen .................. 21 000 Stk.
12 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln,
einschließlich Forstpflanzen ..............168 000 Stk.
13 Saatkartoffeln ............................ 158 t
14 Johannisbeeren, frisch .................... 66 700 kg
15 Saatgetreide .............................. 32 t
16 Fleisch-, Fleischmischkonserven ........... 14 t
17 Fleisch von Wild (frisch, gekühlt,
gefroren, gekocht, gebraten oder
anderweitig zubereitet, auch mit Soßen) ... 11 t
18 Brot, gewöhnliche und feine Backwaren ..... 293 t
19 Dauerback- und Süßwaren sowie andere
Konditoreiwaren; Schokolade und -waren .... 427 t
20 Backerbsen, Frittaten, Salzletten und
Pommes frites .............................111 600 kg
21 Salate, Sauergemüse und Wurzelgemüse ...... 18 t
22 Fruchtsirup aus Himbeeren, Preiselbeeren,
Heidelbeeren oder Johannisbeeren;
Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,
Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtkonzentrate .. 3 396 t
23 Marmelade, auch in Kleinpackungen ......... 363 t
24 Gewürze, Gewürzmischungen und
Gewürzzubereitungen aller Art ............. 26 250 kg
25 Bier ...................................... 24 150 hl
26 Filterumwicklungspapier ................... 200
27 Wellpappe und Pappkartons ................. 200
28 Dekorationsartikel, und zwar: Lahnbänder,
Lametta und Gegenstände daraus, leonische
Gespinste ................................. 200
29-50 - - -
51 Kupferoxydchlorid und Kupfervitriol ....... 200
52 Farben und Lacke .......................... 200
53 Kosmetische Produkte ...................... 200
54 Waschmittel, Waschhilfsmittel, Spül-,
Reinigungsmittel .......................... 200
55 Isolierungen für Heizungsrohre ............ 200
56 Waren aus plastischem Material, davon bis
zu 83 Mio. Lire Fertigwaren ............... 348
57 Feuerlöschschläuche ....................... 200
58 Bekleidungsleder, Taschnerleder, Schuhleder 200
59 Lederbekleidung und Zubehör ............... 200
60 Rucksäcke ................................. 200
61 Furniere .................................. 200
62 Vorgefertigte Häuser, Hütten, Baracken,
Flugdächer, Dachstühle, Silos und ähnliche
Konstruktionen; zerlegbar aus Holz,
komplett mit ihren Bestandteilen. Darin
inbegriffen Platten aus Holz und/oder aus
anderen pflanzlichen Stoffen, zerfasert aus
Sägespänen oder aus Holzwolle mit Harzen
oder anderen Bindemitteln gebunden, mit oder
ohne Holzbedachung sowie äußere und/oder
innere Holzverschalung, einschließlich der
dazugehörigen Leisten und Latten aus Holz.
Ausgenommen Türen, Fenster, Jalousien usw.,
soweit sie nicht Bestandteile der
vorgenannten Konstruktionen sind .......... 200
63 Obstleitern, Holzstöcke für Fleischhauer,
Rahmenleisten, Rahmen, Leisten für Fußböden
und Zimmerdecken, Parketten und andere
Holzwaren sowie fertige Karniesen aus Holz 200
64 Dachschindeln aus Holz .................... 200
65 Faßhähne, Kälbersauger, Kuhschwanzhalter,
Ringhornsteller und Ohrmarknumerierzangen . 200
66 Holzfaserplatten .......................... 200
67 Spanplatten, kunststoffbeschichtete Platten 200
68 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen .............................. 200
69 Loden, andere Wollgewebe und Wolldecken;
Lodenkonfektion ........................... 980
70 Handstrickgarne ........................... 200
71 Baumwoll- und/oder Zellwollgewebe aller
Art; Leinen- und Halbleinengewebe;
Baumwollwindeln abgepaßt; Tischdecken;
Baumwollflanelldecken sowie Decken aus
synthetischen und/oder künstlichen
Spinnstoffen .............................. 1 270
72 Trachten- und Dirndlstoffe ................ 1 440
73 Borten .................................... 200
74 Stickereien, Fransen, Spitzen für Trachten
u. dgl., bestickte Taschentücher, bestickte
Damenblusen und Modewaren, bestickte
Bettwäsche, Klöppelspitzentischdecken und
-deckchen ................................. 200
75 Strick- und Wirkwaren ..................... 1 990
76 Konfektionswaren aus Textilien ............ 1 307
77 Wimpel für Automobile und für Werbezwecke . 200
78 Markisen, Jalousien, Rolläden,
Totalverdunkelungsanlagen, deren Teile .... 200
79 Teppiche und Läufer ....................... 200
80 Schuhe und deren Teile .................... 200
81 Hüte ...................................... 200
82 Badezimmer-Zellen aus Leichtbeton, komplett
mit Einrichtung und Armaturen ............. 200
83 Schleifscheiben und Schleifsteine ......... 230
84 Bausteine oder -platten aus Holzwolle,
Holzfasern, Holzspänen oder Holzabfällen,
mit Zement oder anderen Bindemitteln
hergestellt ............................... 200
85 Glaswaren, gefärbt und/oder bemalt, auch
graviert und/oder geschliffen, auch
kunstgewerbliche, auch für Kirchen ........ 200
86 Glasfaserlaminate ......................... 200
87 Medaillen ................................. 200
88 Pfannen, Messing- oder Eisenbehälter sowie
Blechwaren, auch verzinkt, Elektrogeschirr 200
89 Gußeiserne Rohre und Formstücke ........... 280
90 Deckenstützen ............................. 200
91 Kabelwannen aus verzinktem Stahlblech sowie
Zubehör und Trägermaterial hiefür ......... 200
92 Heizkessel ................................ 200
93 Profile und Stangen aus Aluminium ......... 200
94 Werkzeuge und Geräte für Handwerk,
Industrie und Landwirtschaft; Messer; Haus-
und Küchenwaren, Bergsteigerartikel aus
Eisen, Dengelapparate, Rechen, Gabeln,
Glaserwerkzeuge, Kleineisenwaren,
Viehschellen und Viehglocken .............. 215
95 Hartmetallwerkzeuge und -erzeugnisse ...... 200
96 Bestecke und Tafelgeräte aus Metall ....... 200
97 Beschläge ................................. 246
98 Leuchten und Leuchtstoffröhren sowie
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.