Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen §§ 8a und 24 wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.
§ 2. Die Ausbildung kann vom 1. Oktober 1992 bis einschließlich 31. Dezember 1997 begonnen werden.
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Kälteanlagentechniker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Kälteanlagentechniker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
Teil 2
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind in dem jeweils angeführten Lehrjahr derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen,
```
Maschinen und Arbeitsbehelfen sowie von Meß- und Prüfgeräten
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Bedeutung der
```
Bedeutung der Abfallwirtschaft und der
Abfallwirtschaft und Abwasserentsorgung aus
der Abwasserentsorgung betriebswirtschaftlicher und
aus volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis
betriebswirtschaftlicher, der ökologischen Zusammenhänge
volkswirtschaftlicher
sowie ökologischer Sicht
```
```
```
Kenntnis über die Grundkenntnisse der kaufmännischen
```
Struktur, Aufgaben und Betriebsabläufe
Rechtsform des
Lehrbetriebes
```
```
```
Kenntnis des Planen und Analysieren von
```
organisatorischen berufsbezogenen Arbeitsabläufen
Aufbaues, der Aufgaben
und Zuständigkeiten der
einzelnen
Betriebsbereiche
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Bearbeiten einfacher Be- und Verarbeiten von Rohren und
```
Werkstücken (wie anderen Werkstücken (wie insbesondere
insbesondere Messen, aus Metall und Kunststoff); Durchführen
Anreißen, Feilen, von einfachen Arbeiten im Bereich des
Körnen, Sägen, Bohren, Montierens, Demontierens und Abdichtens
Gewindeschneiden von von Rohrleitungen und
Hand, Schleifen, Rohrleitungsteilen
Trennen und Verbinden)
```
```
```
- Einfaches Schweißen -
```
und Kleben
```
```
```
- Einfaches Weich- -
```
und Hartlöten
```
```
```
- Kenntnis Bedienen von
```
einschlägiger einschlägigen
Hebefahrzeuge, Hebezeugen,
Transportein- Transporteinrich-
richtungen und tungen und
Förderanlagen Förderanlagen
bezüglich fester,
flüssiger und
gasförmiger Stoffe
und ihrer
Bedienung
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis des Aufbaues und der
```
Mechanik, Elektrotechnik Wirkungsweise von Elektromotoren,
und Hydraulik Verbrennungsmotoren, Gebläsen,
Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch
betriebener Anlagen
```
```
```
- Bedienen und Warten von Elektromotoren,
```
Verbrennungsmotoren, Gebläsen,
Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch
betriebener Anlagen
```
```
```
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
```
an den im Betrieb verwendeten Geräten,
Maschinen und Anlagen
```
```
```
- Kenntnis des betrieblichen Lagerwesens
```
und der Lagerhaltung der Werk- und
Hilfsstoffe
```
```
```
Lesen technischer Anfertigen einfacher -
```
Skizzen und Zeichnungen technischer
Skizzen und
Zeichnungen
```
```
```
- Kenntnis über Führen von
```
Betriebsberichte Protokollen und
und Betriebstagebüchern
Betriebstagebücher unter
unter Berücksichtigung
Berücksichtigung rechnergestützter
rechnergestützter Systeme
Systeme
```
```
```
Kenntnis über Abfälle und deren Vermeidung, Verminderung,
```
Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung
der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen
```
```
```
- Kenntnis über die Mittel, Möglichkeiten
```
und Organisation der
Abfallbereitstellung, -sammlung,
-zwischenlagerung und des -transportes
```
```
```
- Behandeln von Abfall (insbesondere
```
Verwertung, Zwischenlager, Deponie und
Kompostierung); Bedienen und Überwachen
der dafür vorgesehenen Geräte,
Maschinen und Anlagen
```
```
```
- Kenntnis über die thermische
```
Abfallbehandlung
```
```
```
- Kenntnis über gefährliche Abfälle und
```
deren Behandlungsmöglichkeiten
```
```
```
- Kenntnis der Energieträger in der
```
Abfallwirtschaft und
Abwasserbehandlung; Kenntnis der
Gewinnung und des Einsatzes der im
Betrieb anfallenden Energie
```
```
```
Berufsbezogene Kenntnis Kenntnis über Messen, Steuern und
```
der Physik; Messen Messen, Steuern Regeln an abfall-
physikalischer Größen und Regeln an und
und Bestimmen von abfall- und abwassertechnischen
Stoffkonstanten abwassertechnischen Anlagen
Anlagen; Kenntnis
der
Prozeßleittechnik
```
```
```
Berufsbezogene Kenntnis Durchführen berufsbezogener
```
der Mikrobiologie und mikrobiologischer Untersuchungen
Biologie (insbesondere Mikroskopie)
```
```
```
- Kenntnis der berufsbezogenen Arbeits-
```
und Umwelthygiene
```
```
```
Kenntnis der Chemie Handhaben chemischer Arbeitsstoffe
```
im Bereich der Abfall-
und Abwasserbehandlung
```
```
```
- Kenntnis der Gefahrensymbole sowie
```
Grundkenntnisse über
Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung,
Aufbau und Anwendung)
```
```
```
- Durchführen berufsbezogener
```
physikalisch-technischer und chemischer
Laboruntersuchungen
⋯
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