Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen §§ 8a und 24 wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.
§ 2. Die Ausbildung kann vom 1. Oktober 1992 bis einschließlich 31. Dezember 1997 begonnen werden.
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Kälteanlagentechniker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker
zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe
in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Brauer und Mälzer 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Chemiewerker 1. voll
Kälteanlagentechniker 1. voll
Landmaschinenmechaniker 1. voll
Mechaniker 1. voll
Meß- und Regelmechaniker 1. voll
Molkereifachmann 1. voll
Molker und Käser 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
Schlosser 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
Teil 2
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind in dem jeweils angeführten Lehrjahr derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen,
```
Maschinen und Arbeitsbehelfen sowie von Meß- und Prüfgeräten
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Bedeutung der
```
Bedeutung der Abfallwirtschaft und der
Abfallwirtschaft und Abwasserentsorgung aus
der Abwasserentsorgung betriebswirtschaftlicher und
aus volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis
betriebswirtschaftlicher, der ökologischen Zusammenhänge
volkswirtschaftlicher
sowie ökologischer Sicht
```
```
```
Kenntnis über die Grundkenntnisse der kaufmännischen
```
Struktur, Aufgaben und Betriebsabläufe
Rechtsform des
Lehrbetriebes
```
```
```
Kenntnis des Planen und Analysieren von
```
organisatorischen berufsbezogenen Arbeitsabläufen
Aufbaues, der Aufgaben
und Zuständigkeiten der
einzelnen
Betriebsbereiche
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Bearbeiten einfacher Be- und Verarbeiten von Rohren und
```
Werkstücken (wie anderen Werkstücken (wie insbesondere
insbesondere Messen, aus Metall und Kunststoff); Durchführen
Anreißen, Feilen, von einfachen Arbeiten im Bereich des
Körnen, Sägen, Bohren, Montierens, Demontierens und Abdichtens
Gewindeschneiden von von Rohrleitungen und
Hand, Schleifen, Rohrleitungsteilen
Trennen und Verbinden)
```
```
```
- Einfaches Schweißen -
```
und Kleben
```
```
```
- Einfaches Weich- -
```
und Hartlöten
```
```
```
- Kenntnis Bedienen von
```
einschlägiger einschlägigen
Hebefahrzeuge, Hebezeugen,
Transportein- Transporteinrich-
richtungen und tungen und
Förderanlagen Förderanlagen
bezüglich fester,
flüssiger und
gasförmiger Stoffe
und ihrer
Bedienung
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis des Aufbaues und der
```
Mechanik, Elektrotechnik Wirkungsweise von Elektromotoren,
und Hydraulik Verbrennungsmotoren, Gebläsen,
Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch
betriebener Anlagen
```
```
```
- Bedienen und Warten von Elektromotoren,
```
Verbrennungsmotoren, Gebläsen,
Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch
betriebener Anlagen
```
```
```
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
```
an den im Betrieb verwendeten Geräten,
Maschinen und Anlagen
```
```
```
- Kenntnis des betrieblichen Lagerwesens
```
und der Lagerhaltung der Werk- und
Hilfsstoffe
```
```
```
Lesen technischer Anfertigen einfacher -
```
Skizzen und Zeichnungen technischer
Skizzen und
Zeichnungen
```
```
```
- Kenntnis über Führen von
```
Betriebsberichte Protokollen und
und Betriebstagebüchern
Betriebstagebücher unter
unter Berücksichtigung
Berücksichtigung rechnergestützter
rechnergestützter Systeme
Systeme
```
```
```
Kenntnis über Abfälle und deren Vermeidung, Verminderung,
```
Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung
der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen
```
```
```
- Kenntnis über die Mittel, Möglichkeiten
```
und Organisation der
Abfallbereitstellung, -sammlung,
-zwischenlagerung und des -transportes
```
```
```
- Behandeln von Abfall (insbesondere
```
Verwertung, Zwischenlager, Deponie und
Kompostierung); Bedienen und Überwachen
der dafür vorgesehenen Geräte,
Maschinen und Anlagen
```
```
```
- Kenntnis über die thermische
```
Abfallbehandlung
```
```
```
- Kenntnis über gefährliche Abfälle und
```
deren Behandlungsmöglichkeiten
```
```
```
- Kenntnis der Energieträger in der
```
Abfallwirtschaft und
Abwasserbehandlung; Kenntnis der
Gewinnung und des Einsatzes der im
Betrieb anfallenden Energie
```
```
```
Berufsbezogene Kenntnis Kenntnis über Messen, Steuern und
```
der Physik; Messen Messen, Steuern Regeln an abfall-
physikalischer Größen und Regeln an und
und Bestimmen von abfall- und abwassertechnischen
Stoffkonstanten abwassertechnischen Anlagen
Anlagen; Kenntnis
der
Prozeßleittechnik
```
```
```
Berufsbezogene Kenntnis Durchführen berufsbezogener
```
der Mikrobiologie und mikrobiologischer Untersuchungen
Biologie (insbesondere Mikroskopie)
```
```
```
- Kenntnis der berufsbezogenen Arbeits-
```
und Umwelthygiene
```
```
```
Kenntnis der Chemie Handhaben chemischer Arbeitsstoffe
```
im Bereich der Abfall-
und Abwasserbehandlung
```
```
```
- Kenntnis der Gefahrensymbole sowie
```
Grundkenntnisse über
Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung,
Aufbau und Anwendung)
```
```
```
- Durchführen berufsbezogener
```
physikalisch-technischer und chemischer
Laboruntersuchungen
```
```
```
- Entnehmen und Vorbereiten von Proben
```
```
```
```
Grundkenntnisse der Wasseranalyse -
```
Wasserversorgung
```
```
```
Kenntnis über Anfall, Kenntnis über Betrieb, Wartung und
```
Zusammensetzung, Instandhaltung von Kanalisationsanlagen
Verminderung, Ableitung
und Reinigung von
Abwasser
```
```
```
Kenntnis der mechanischen, biologischen und Betrieb und Wartung
```
chemischen Abwasserreinigungsverfahren von mechanischen,
biologischen und
chemischen
Abwasser-
reinigungsanlagen
```
```
```
- Kenntnis der Kenntnis über
```
Verfahren zur Verwertung und
Schlammbehandlung Entsorgung der
Abfallstoffe aus
der
Abwasserreinigung;
Kenntnis über
maschinelle
Einrichtungen zur
Abwasser- und
Schlammbehandlung;
Betreiben der im
Betrieb vorhandenen
maschinellen
Einrichtungen von
Abwasserreinigungs-
und
Schlammbehandlungs-
anlagen
```
```
```
Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen, wasserrechtlichen und
```
einschlägigen umweltschutzbezogenen Rechtsvorschriften und
technischen Regelwerke
```
```
```
Kenntnis der aus dem Lehrvertrag sich ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des BAG)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit (insbesondere auch des Arbeitnehmerschutzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Bestimmungen
```
```
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Teil 3
Prüfungsordnung
§ 6. (1) Für die Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.
(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Spezielle Fachkunde,
Fachrechnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 8. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine installationstechnische Arbeit nach einer Zeichnung, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen und Anreißen,
Schneiden und Biegen,
Gewindeschneiden,
Verlegen und Verbinden,
Anschließen und Prüfen;
eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfall- und abwassertechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
Durchführen einer einfachen Analyse,
Behandeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Arbeitsaufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden können. Hiebei ist der installationstechnischen und der abfalltechnologischen Arbeit (Abs. 1 Z 1 und 3) jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit (Abs. 1 Z 2) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
für die installationstechnische Arbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge;
für die prozeßleittechnische Arbeit:
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
für die abfalltechnologische Arbeit:
Sauberkeit,
richtige Ergebnisse,
fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Hygiene, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses ansonsten nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 11. (1) Die Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Mechanik,
Chemie,
Biologie, Mikrobiologie und Ökologie.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 12. (1) Die Spezielle Fachkunde hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen oder abwassertechnischen Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 13. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
Prozentrechnung,
Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 14. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14.
Zusatzprüfung
§ 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14.
Zusatzprüfung
§ 15. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14.
Teil 4
Berichtspflicht
§ 16. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährliche Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser kann hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abgeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich bis zum 31. März einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirates, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
(4) Wenn die Auswertung der Berichte ergibt, daß eine Unterstützung der ausbildenden Betriebe in der Ausbildungsplanung erforderlich ist, kann ein unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild erstellt und als Anlage zu dieser Verordnung erlassen werden.
Teil 5
Verhältniszahlen
§ 17. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ......... 2 Lehrlinge
3 bis 11 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für jede Person ............. 1 weiterer Lehrling
12 bis 19 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für je 2 Personen ........... 1 weiterer Lehrling
ab 20 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für je 3 Personen ........... 1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 und/oder § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker erfolgreich abgelegt haben,
Personen, die eine facheinschlägige höhere Schulausbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung (wie Fachakademie) erfolgreich abgeschlossen haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 18. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 17 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Teil 6
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Oktober 1992 möglich.
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RIS
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