Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1998-04-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen §§ 8a und 24 wird verordnet:

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.

(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.

§ 2. Die Ausbildung kann vom 1. Oktober 1992 bis einschließlich 31. Dezember 1997 begonnen werden.

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker

zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe

in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molkereifachmann 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker

zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe

in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molkereifachmann 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker sind die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser und Wasserleitungsinstallateur verwandt.

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Kälteanlagentechniker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molkereifachmann 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Prozeßleittechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

(3) Die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker

zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe

in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Brauer und Mälzer 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Chemiewerker 1. voll

Kälteanlagentechniker 1. voll

Landmaschinenmechaniker 1. voll

Mechaniker 1. voll

Meß- und Regelmechaniker 1. voll

Molkereifachmann 1. voll

Molker und Käser 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Prozeßleittechniker 1. voll

Schlosser 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

Teil 2

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind in dem jeweils angeführten Lehrjahr derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen,

```

Maschinen und Arbeitsbehelfen sowie von Meß- und Prüfgeräten

```

```

```

2.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Bedeutung der

```

Bedeutung der Abfallwirtschaft und der

Abfallwirtschaft und Abwasserentsorgung aus

der Abwasserentsorgung betriebswirtschaftlicher und

aus volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis

betriebswirtschaftlicher, der ökologischen Zusammenhänge

volkswirtschaftlicher

sowie ökologischer Sicht

```

```

```

3.

Kenntnis über die Grundkenntnisse der kaufmännischen

```

Struktur, Aufgaben und Betriebsabläufe

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```

```

```

4.

Kenntnis des Planen und Analysieren von

```

organisatorischen berufsbezogenen Arbeitsabläufen

Aufbaues, der Aufgaben

und Zuständigkeiten der

einzelnen

Betriebsbereiche

```

```

```

5.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

6.

Bearbeiten einfacher Be- und Verarbeiten von Rohren und

```

Werkstücken (wie anderen Werkstücken (wie insbesondere

insbesondere Messen, aus Metall und Kunststoff); Durchführen

Anreißen, Feilen, von einfachen Arbeiten im Bereich des

Körnen, Sägen, Bohren, Montierens, Demontierens und Abdichtens

Gewindeschneiden von von Rohrleitungen und

Hand, Schleifen, Rohrleitungsteilen

Trennen und Verbinden)

```

```

```

7.
  • Einfaches Schweißen -

```

und Kleben

```

```

```

8.
  • Einfaches Weich- -

```

und Hartlöten

```

```

```

9.
  • Kenntnis Bedienen von

```

einschlägiger einschlägigen

Hebefahrzeuge, Hebezeugen,

Transportein- Transporteinrich-

richtungen und tungen und

Förderanlagen Förderanlagen

bezüglich fester,

flüssiger und

gasförmiger Stoffe

und ihrer

Bedienung

```

```

```

10.

Grundkenntnisse der Kenntnis des Aufbaues und der

```

Mechanik, Elektrotechnik Wirkungsweise von Elektromotoren,

und Hydraulik Verbrennungsmotoren, Gebläsen,

Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch

betriebener Anlagen

```

```

```

11.
  • Bedienen und Warten von Elektromotoren,

```

Verbrennungsmotoren, Gebläsen,

Verdichtern, Pumpen sowie hydraulisch

betriebener Anlagen

```

```

```

12.
  • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

```

an den im Betrieb verwendeten Geräten,

Maschinen und Anlagen

```

```

```

13.
  • Kenntnis des betrieblichen Lagerwesens

```

und der Lagerhaltung der Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

14.

Lesen technischer Anfertigen einfacher -

```

Skizzen und Zeichnungen technischer

Skizzen und

Zeichnungen

```

```

```

15.
  • Kenntnis über Führen von

```

Betriebsberichte Protokollen und

und Betriebstagebüchern

Betriebstagebücher unter

unter Berücksichtigung

Berücksichtigung rechnergestützter

rechnergestützter Systeme

Systeme

```

```

```

16.

Kenntnis über Abfälle und deren Vermeidung, Verminderung,

```

Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung

der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen

```

```

```

17.
  • Kenntnis über die Mittel, Möglichkeiten

```

und Organisation der

Abfallbereitstellung, -sammlung,

-zwischenlagerung und des -transportes

```

```

```

18.
  • Behandeln von Abfall (insbesondere

```

Verwertung, Zwischenlager, Deponie und

Kompostierung); Bedienen und Überwachen

der dafür vorgesehenen Geräte,

Maschinen und Anlagen

```

```

```

19.
  • Kenntnis über die thermische

```

Abfallbehandlung

```

```

```

20.
  • Kenntnis über gefährliche Abfälle und

```

deren Behandlungsmöglichkeiten

```

```

```

21.
  • Kenntnis der Energieträger in der

```

Abfallwirtschaft und

Abwasserbehandlung; Kenntnis der

Gewinnung und des Einsatzes der im

Betrieb anfallenden Energie

```

```

```

22.

Berufsbezogene Kenntnis Kenntnis über Messen, Steuern und

```

der Physik; Messen Messen, Steuern Regeln an abfall-

physikalischer Größen und Regeln an und

und Bestimmen von abfall- und abwassertechnischen

Stoffkonstanten abwassertechnischen Anlagen

Anlagen; Kenntnis

der

Prozeßleittechnik

```

```

```

23.

Berufsbezogene Kenntnis Durchführen berufsbezogener

```

der Mikrobiologie und mikrobiologischer Untersuchungen

Biologie (insbesondere Mikroskopie)

```

```

```

24.
  • Kenntnis der berufsbezogenen Arbeits-

```

und Umwelthygiene

```

```

```

25.

Kenntnis der Chemie Handhaben chemischer Arbeitsstoffe

```

im Bereich der Abfall-

und Abwasserbehandlung

```

```

```

26.
  • Kenntnis der Gefahrensymbole sowie

```

Grundkenntnisse über

Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung,

Aufbau und Anwendung)

```

```

```

27.
  • Durchführen berufsbezogener

```

physikalisch-technischer und chemischer

Laboruntersuchungen

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