Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-03
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit Ausnahme der §§ 5 und 32 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft - und

2.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit Ausnahme der §§ 5 und 32 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft - und

2.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für die im 1. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 5 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die

a)

nicht mehr als 45 vH oder nicht mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten und nicht mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind, oder

b)

unter die Ausnahmeregelung der Z 2 zweiter Satz fallen, und

2.

für die im 2. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 32 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind. Nicht dem 2. Abschnitt, sondern dem 1. Abschnitt unterliegen jedoch solche Druckgaspackungen im Sinne des ersten Satzes, deren Lagerung nachweislich (Abs.2) brandschutztechnisch nicht gefährlicher ist als die Lagerung von Druckgaspackungen, die unter die Z 1 lit. a fallen und die unterhalb des gemäß der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung angebrachten Flammensymbols deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft die Aufschrift „DP 1'' tragen. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, als solche angeführt sind.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der Druckgaspackungen zu erbringen.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für die im 1. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 5 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die

a)

nicht mehr als 45 vH oder nicht mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten und nicht mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind, oder

b)

unter die Ausnahmeregelung der Z 2 zweiter Satz fallen, und

2.

für die im 2. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 32 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind. Nicht dem 2. Abschnitt, sondern dem 1. Abschnitt unterliegen jedoch solche Druckgaspackungen im Sinne des ersten Satzes, deren Lagerung nachweislich (Abs.2) brandschutztechnisch nicht gefährlicher ist als die Lagerung von Druckgaspackungen, die unter die Z 1 lit. a fallen und die unterhalb des gemäß der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung angebrachten Flammensymbols deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft die Aufschrift „DP 1'' tragen. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, als solche angeführt sind.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der Druckgaspackungen zu erbringen.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

1.

Abschnitt

Lagerung von unter den § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden

Druckgaspackungen

§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieses Abschnitts (in der Folge „DP 1'' bezeichnet) sind in der Regel für die einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil und einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten.

1.

Abschnitt

Lagerung von unter den § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden

Druckgaspackungen

§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieses Abschnitts (in der Folge „DP 1'' bezeichnet) sind in der Regel für die einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil und einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten.

§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts sind

1.

Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DP 1 dienen;

2.

Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DP 1 und der Lagerung anderer Waren dienen;

3.

Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DP 1 zum Verkauf bereitgehalten werden;

4.

Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden:

§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts sind

1.

Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DP 1 dienen;

2.

Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DP 1 und der Lagerung anderer Waren dienen;

3.

Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DP 1 zum Verkauf bereitgehalten werden;

4.

Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden:

§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieses Abschnitts 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens

30 Minuten;

2.

brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;

3.

wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DP 1 keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.

§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieses Abschnitts 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens

30 Minuten;

2.

brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;

3.

wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DP 1 keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.

Lagerung von DP 1 in nicht genehmigungspflichtigen

gewerblichen Betriebsanlagen

§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen DP 1 nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.

Lagerung von DP 1 in nicht genehmigungspflichtigen

gewerblichen Betriebsanlagen

§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen DP 1 nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Auf eine den §§ 8 bis 30 entsprechende Lagerung von DP 1 ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.

(2) DP 1 dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.

(3) DP 1 müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DP 1 gerichtet sein.

(4) DP 1, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Auf eine den §§ 8 bis 30 entsprechende Lagerung von DP 1 ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.

(2) DP 1 dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.

(3) DP 1 müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DP 1 gerichtet sein.

(4) DP 1, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.

Lagerungsverbote

§ 7. Die Lagerung von DP 1 ist verboten

1.

in Stiegenhäusern,

2.

in Ausgängen, in Notausgängen und in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und von Notausgängen,

3.

in Schaufenstern,

4.

im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,

5.

in Durchfahrten und auf Gängen.

Lagerungsverbote

§ 7. Die Lagerung von DP 1 ist verboten

1.

in Stiegenhäusern,

2.

in Ausgängen, in Notausgängen und in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und von Notausgängen,

3.

in Schaufenstern,

4.

im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,

5.

in Durchfahrten und auf Gängen.

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur höchstens 120 Grad C beträgt.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.

§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur höchstens 120 Grad C beträgt.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.

§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.

§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.

§ 11. DP 1 dürfen nur in Kartons oder in anderer Form, zB in hinreichend festen Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.

§ 11. DP 1 dürfen nur in Kartons oder in anderer Form, zB in hinreichend festen Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2

§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2 dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2

§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2 dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. November 1985, vorhanden sein. Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. November 1985, vorhanden sein. Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

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