Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflösung der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn und das Wirksamwerden der Übertragung an die „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 4 Abs. 1 des Schönbrunner Schloßgesetzes und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1992, BGBl. Nr. 208/1992, wird kundgemacht:
Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Schloßhauptmannschaft Schönbrunn wurde mit Wirksamkeit vom 30. September 1992 aufgelöst. Die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des vorzitierten Bundesgesetzes erfolgte rechtsgeschäftliche Übertragung an die „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.“ mit dem Sitz im Schloß Schönbrunn, 1130 Wien, ist mit 1. Oktober 1992 wirksam geworden.
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