BESCHLUSS Nr. 1/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG – EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage II des Übereinkommens enthält spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

Aus Gründen der Entwicklung bei der Beförderung von bestimmten Waren mit erhöhtem Risiko wurden die bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsleistung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um die praktische Anwendung dieser Vorschriften zu verstärken; es ist daher angebracht, die Anlage II des Übereinkommens anzupassen –

BESCHLIESST:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

Artikel 1

Der Titel II „Sicherheitsleistung“ der Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 2

Anhang VII wird durch den im Anhang dieses Beschlusses beigefügten Text ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 15. Oktober 1992 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992

Anhang

(Anm.: Anhang VII als PDF dokumentiert)

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