(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 352 (Angenommen anläßlich der 7. Plenarversammlung, 28. September 1990) WEITERE VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS(NR: GP XVIII RV 414 AB 562 S. 73. BR: AB 4296 S. 556.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-29
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 352 des Internationalen Kaffeerates betreffend weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 vom Rat verlängert wurde - am 27. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt daher gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1991.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan nachstehende Erklärung abgegeben:

In Anwendung der Bestimmungen der weiteren Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 wird die Regierung Japans die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans erfüllen.

Präambel/Promulgationsklausel

Durch Resolution Nummer 347 1) wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 2) um einen Zeitraum von zwei Jahren bis 30. September 1991 verlängert; und

um zusätzliche Zeit zu gewähren, damit die Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Resolution Nummer 349 fortgesetzt werden können, ist es notwendig, daß das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 weiter verlängert wird. In diesem Sinn

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984

1.

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird um ein zusätzliches Jahr vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 verlängert.

2.

Diese weitere Verlängerung unterliegt den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 der Resolution Nummer 347.

3.

Die Mitglieder verpflichten sich, während des verbleibenden Jahres der ersten Verlängerung nach den Bestimmungen der Resolution Nummer 347 die Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Resolution Nummer 349 unter besonderer Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 zu beschleunigen.

4.

Das mit Resolution Nummer 347 verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Resolution zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 30. September 1991 ihre Annahme dieser weiteren Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens 20 Ausfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhrmitglieder und mindestens 10 Einfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhrmitglieder vertreten.

5.

Die eine Verpflichtung zur Fortsetzung der vorläufigen Anwendung des verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei, welche bis 30. September 1991 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt, wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung der weiteren Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1992 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung der weiteren einjährigen Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

6.

Jede Vertragspartei des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983, die keine der in den Absätzen 4 und 5 dieser Resolution vorgesehenen Annahmeerklärungen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1992 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1991 zu erfüllen.

7.

Falls die Erfordernisse für das Inkraftbleiben des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieser Resolution nicht erfüllt sind, treten jene Regierungen, welche die Annahme oder vorläufige Anwendung einer solchen weiteren Verlängerung notifiziert haben, zusammen, um zu beschließen:

a)

ob das Übereinkommen unter ihnen in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder

b)

ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollten.

8.

Der Exekutivdirektor wird ersucht, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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