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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger (Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger gemäß § 94 Z 36a GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Ritzen, Rillen und Heften,

2.

Verarbeitung von Wellpappe,

3.

Qualitätsbestimmung (Duplex, Triplex usw.),

4.

Grammaturbestimmung und Feststellung der Laufrichtung,

5.

Grundrißzeichnen,

6.

Zuschneiden (Pappschere, Schnellschneider und Kreisschere),

7.

Abrunden,

8.

Zurichten einer Stanzform (Tiegel, Autoplatine),

9.

Einrichten einer Stanzmaschine und Faltschachtelmaschine,

10.

Plakate mit oder ohne Einschlag kaschieren und Spiegelkaschierung und

11.

Verbändeln von Rohkartonagen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind Meisterarbeiten auszuführen, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

1.

Ein Karton aus Vollpappe (geritzt oder gerillt oder geheftet),

2.

ein Wellpappeversandkarton, lappenstoßend (geheftet oder geleimt),

3.

ein Luxuskarton mit angehängtem Deckel und Seidenband, abfallendes Vorderteil mit Hals überzogen und auskaschiert,

4.

ein Display mit Aufstellvorrichtung laut Zeichnung,

5.

Einrichten einer Stanzform mit Probelauf,

6.

Zurichten einer Stanzform auf Autoplatine,

7.

Einrichten einer Faltschachtelklebemaschine mit Probelauf (Parallelklebung sowie Blitzboden) und

8.

zwei weitere Musterkartonagen (Zuschnitte).

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Gewichts-, Nutzen- und Maßberechnung und

2.

Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung und Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Grundrißzeichnung 1 : 1), die Erstellung eines Standbogens mit 16 Nutzen und die Erstellung eines Entwurfes für Display zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Fachgebieten zu stellen:

1.

Maschinen, Werkzeuge und Geräte,

2.

Komplettierungsarbeiten,

3.

Materialkunde (Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe),

4.

Kenntnis der Druck- und Lackierverfahren und

5.

Qualitätskontrolle.