Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-11-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 633/1987, wird kundgemacht:

Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, beträgt für das Kalenderjahr 1993 13,8444 S.

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