Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen zur Verbringung in ein anderes Land als das bei der Ausfuhr aus Österreich angegebene Bestimmungsland;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 100 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapier/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
Anlage
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AUSFUHRLISTE
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ABSCHNITT I
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* Vormaterialien für Chemiewaffen:
(auch unter anderen Handelsnamen)
* Vormaterialien für biologische Waffen:
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```
CW01 Vormaterialien für Chemiewaffen
C.A.S.-Nr. Bezeichnung:
111-48-8 Thiodiglykol, 2,2'-Thiodiethanol
10025-87-3 Phosphoroxychlorid
756-79-6 Methylphosphonsäuredimethylester
676-99-3 Methylphosphonsäuredifluorid
676-97-1 Methylphosphonsäuredichlorid
868-85-9 Dimethylphosphit
7719-12-2 Phosphortrichlorid
121-45-9 Trimethylphosphit
7719-09-7 Thionylchlorid
96-79-7 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan
5842-07-9 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol
7789-23-3 Kaliumfluorid
107-07-3 2-Chlorethanol, Ethylenchlorhydrin
124-40-3 Dimethylamin
506-59-2 Dimethylaminhydrochlorid
57856-11-8 Methylphosphonigsäure-
0-(2-diisopropylaminoethyl)ethylester
3554-74-3 3-Hydroxy-1-methylpiperidin
1619-34-7 3-Chinuclidinol
78-38-6 Ethylphosphonsäurediethylester
2404-03-7 N,N-Dimethylaminodiethylphosphat
762-04-9 Diethylphosphit
1498-40-4 Ethylphosphonigsäuredichlorid
1066-50-8 Ethylphosphonsäuredichlorid
753-98-0 Ethylphosphonsäuredifluorid
7664-39-3 Fluorwasserstoff
76-89-1 Methylbenzilat
676-83-5 Methylphosphonigsäuredichlorid
96-80-0 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol
464-07-3 Pinakolylalkohol,
tert. Butylmethylcarbinol
122-52-1 Triethylphosphit
7784-34-1 Arsentrichlorid
76-93-7 Benzilsäure, Diphenylglykolsäure
15715-41-0 Methylphosphonigsäurediethylester
6163-75-3 Ethylphosphonsäuredimethylester
430-78-4 Ethylphosphonigsäuredifluorid
753-59-3 Methylphosphonigsäuredifluorid
3731-38-2 3-Chinuclidon
10026-13-8 Phosphorpentachlorid
75-97-8 Pinakolon, 3,3-Dimethyl-2-butanon
151-50-8 Kaliumcyanid
7789-29-9 Kaliumhydrogendifluorid
1341-49-7 Ammoniumhydrogendifluorid
7681-49-4 Natriumfluorid
1333-83-1 Natriumhydrogendifluorid
143-33-9 Natriumcyanid
102-71-6 Triethanolamin
1314-80-3 Phosphorpentasulfid
108-18-9 Diisopropylamin
100-37-8 2-Diethylaminoethanol
1313-82-2 Natriumsulfid
BW01 Vormaterialien für biologische Waffen
```
Viren
```
V1 Chikungunya Virus
V2 Kongo-Krimfieber Virus
V3 Denguefieber Virus
V4 Östliches Pferde Enzephalitis Virus
V5 Ebola Virus
V6 Hantaan Virus
V7 Junin Virus
V8 Lassafieber Virus
V9 Lymphozyteres Choriomeningitis Virus
V10 Machupo Virus
V11 Marburg Virus
V12 Affenpocken Virus
V13 Rifttalfieber Virus
V14 Frühsommer Meningoenzephalitis Virus
V15 Pocken Virus
V16 Venezuelanisches Pferde Enzephalitis
Virus
V17 Westliches Pferde Enzephalitis Virus
V18 White Pox Virus
V19 Gelbfieber Virus
V20 Japanisches Enzephalitis Virus
```
Ricketten
```
R1 Coxiella burnetii
R2 Rickettsia quintana
R3 Rickettsia prowasecki
R4 Rickettsia rickettsii
```
Bakterien
```
B1 Bacillus anthracis
B2 Brucella abortus
B3 Brucella melitensis
B4 Brucella suis
B5 Chlamydia psittaci
B6 Clostridium botulinum
B7 Francisella tularensis
B8 Pseudomonas mallei
B9 Pseudomonas pseudomallei
B10 Salmonella typhi
B11 Shigella dysenteriae
B12 Vibrio cholerae
B13 Yersinia pestis
```
ABSCHNITT II
```
WAREN-GRUPPEN
1 MATERIALIEN
2 MATERIALBEARBEITUNG
3 ELEKTRONIK
4 COMPUTER
5 TELEKOMMUNIKATION
6 SENSOREN
7 AVIONIK
8 MARINETECHNOLOGIE
9 VORTRIEBSTECHNIK
0 ANDERE WAREN
```
```
Teil A Technologietransfer Teil B Nicht Weiterverbreitung
(ABC-Waffentechnologie)
```
```
A Geräte, Baugruppen und Bauteile N A-Waffen relevante Waren
B Prüf- und BW B-Waffen relevante Waren
Fertigungseinrichtungen CW C-Waffen relevante Waren
C Materialien R Trägertechnologie
D Software
E Technologie
```
```
Allgemeine Hinweise zur
Bewilligungspflicht
Eine Ausfuhrbewilligung ist auch
erforderlich:
```
Wenn eine Ware, die nicht
```
erforderlich/wesentlich ist für
die Funktion des zu
exportierenden Endproduktes, bei
der Ausfuhr technisch durch eine
Position dieses Abschnittes
erfaßt wird (identifizierbar als
Listenware).
```
Wenn die Ware ein
```
„Spezialteil'' einer durch
diesen Abschnitt erfaßten Ware
ist, ohne selbst namentlich
genannt zu sein. (Spezialteile
sind als Bestandteile von Waren
zu verstehen, die für diese
Waren besonders konstruiert und
nur für diese verwendbar sind).
```
Für „Technologie'' - für die
```
Entwicklung, die Erzeugung, den
Betrieb, die Wartung, usw.., von
Waren, die durch diesen
Abschnitt erfaßt werden, wenn
diese auf Datenträgern jeder Art
ausgeführt wird.
```
„Technologie'' notwendig für
```
die „Entwicklung'',
„Produktion'' oder
„Verwendung'' erfaßter Waren
gilt als „erfaßt'', auch dann,
wenn diese für nichterfaßte
Waren anwendbar ist.
1 - MATERIALIEN
```
```
ANMERKUNG:
A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE Die Nummern 1R01 bis 1R10
erfassen Einrichtungen, die
entwickelt sind für den Gebrauch
in Raketensystemen der Nummer
9R01.
```
```
1A01 Bauteile aus fluorierten
Verbindungen;
```
Verschlüsse, Dichtungen,
```
Dichtungsmassen und Heizbälge
speziell konstruiert zur
Verwendung in Luft- und
Raumfahrt, die zu mehr als 50%
aus von den Nummern 1C09.b oder
c erfaßten Materialien gefertigt
sind;
```
Piezoelektrische Polymere und
```
Copolymere aus Vinylidenfluorid,
gefertigt:
```
in Form von Folien oder
```
Filmen; und
```
mit einer Stärke von mehr als
```
200 mym;
```
Verschlüsse, Dichtungen,
```
Dichtungsmassen, Bälge oder
Diaphragmen aus
Fluorelastomeren, die mindestens
ein Vinylether-Monomer enthalten
und speziell konstruiert sind
zur Verwendung in der Luft- und
Raumfahrt sowie Raketentechnik.
1A02 Verbundwerkstoff-Strukturen
oder Laminate:
```
mit einer organischen Matrix und
```
aus Materialien gefertigt, die
unter den Nummern 1C10.c, d oder
e erfaßt sind; oder
```
mit einer Matrix aus Metall oder
```
Kohlenstoff und gefertigt aus:
```
Faserigen und fadenförmigen
```
Kohlenstoffmaterialien mit:
```
einem spezifischen Modul von
```
mehr als 10,15 x 10 hoch
6 m; und
```
einer spezifischen
```
Zugfestigkeit von mehr als
17,7 x 10 hoch 4 m; oder
```
Materialien, die in der Nummer
```
1C10.c erfaßt sind.
1A03 Erzeugnisse aus
nichtfluorierten polymeren
Substanzen, die von der Nummer
1C08.a erfaßt sind, in Form von
Filmen, Folien, Bändern und
Streifen:
```
mit einer Dicke von mehr als
```
0,254 mm; oder
```
beschichtet oder laminiert mit
```
Kohlenstoff, Graphit,
metallischen oder magnetischen
Substanzen.
1R01 Verbundstrukturen, Laminate
und Produkte daraus,
einschließlich
harzimprägnierter
Faser-Prepregs und
metallbeschichteter
Faser-Preforms dafür, speziell
konstruiert für die Verwendung
in den in Nummer 9R01 genannten
Systemen und den in Nummer 9R02
genannten Subsystemen,
hergestellt aus organischer
Matrix oder Metallmatrix unter
Verwendung einer Faser- oder
Fadenverstärkung mit einer
spezifischen Zugfestigkeit von
mehr als 7,62 x 10 hoch 4 m
(3 x 10 hoch 6 Inches) und
einem spezifischen Modul von
mehr als 3,18 x 10 hoch 6 m
(1,25 x 10 hoch 8 Inches).
B. PRÜF- UND
FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN
1B01 Ausrüstungen zur Herstellung
durch von den Nummern 1A02 oder
1C10 erfaßten Fasern, Prepregs,
Vorformen oder
Verbundwerkstoffen, wie folgt,
und speziell hierfür
konstruierte Bauteile und
Zubehör:
1R02
```
Faserwickelmaschinen, deren a) Fadenwickelmaschinen, deren
```
Bewegungen zur Positionierung, Bewegungen zur Positionierung
Umhüllung und Wicklung von und zum Wickeln der Fäden in
Fasern in drei oder mehr Achsen drei oder mehr Achsen
koordiniert und programmiert und koordiniert und programmiert
die speziell konstruiert sind sind und die für die Fertigung
zur Fertigung von von Verbundstrukturen oder
Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus Faden- oder
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