Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen zur Verbringung in ein anderes Land als das bei der Ausfuhr aus Österreich angegebene Bestimmungsland;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

  • Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 Stück pro Person,
  • Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 100 Stück pro Person.

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapier/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Anlage

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```

AUSFUHRLISTE

```

```

```

ABSCHNITT I

```

* Vormaterialien für Chemiewaffen:

(auch unter anderen Handelsnamen)

* Vormaterialien für biologische Waffen:

```

```

CW01 Vormaterialien für Chemiewaffen

C.A.S.-Nr. Bezeichnung:

111-48-8 Thiodiglykol, 2,2'-Thiodiethanol

10025-87-3 Phosphoroxychlorid

756-79-6 Methylphosphonsäuredimethylester

676-99-3 Methylphosphonsäuredifluorid

676-97-1 Methylphosphonsäuredichlorid

868-85-9 Dimethylphosphit

7719-12-2 Phosphortrichlorid

121-45-9 Trimethylphosphit

7719-09-7 Thionylchlorid

96-79-7 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan

5842-07-9 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol

7789-23-3 Kaliumfluorid

107-07-3 2-Chlorethanol, Ethylenchlorhydrin

124-40-3 Dimethylamin

506-59-2 Dimethylaminhydrochlorid

57856-11-8 Methylphosphonigsäure-

0-(2-diisopropylaminoethyl)ethylester

3554-74-3 3-Hydroxy-1-methylpiperidin

1619-34-7 3-Chinuclidinol

78-38-6 Ethylphosphonsäurediethylester

2404-03-7 N,N-Dimethylaminodiethylphosphat

762-04-9 Diethylphosphit

1498-40-4 Ethylphosphonigsäuredichlorid

1066-50-8 Ethylphosphonsäuredichlorid

753-98-0 Ethylphosphonsäuredifluorid

7664-39-3 Fluorwasserstoff

76-89-1 Methylbenzilat

676-83-5 Methylphosphonigsäuredichlorid

96-80-0 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol

464-07-3 Pinakolylalkohol,

tert. Butylmethylcarbinol

122-52-1 Triethylphosphit

7784-34-1 Arsentrichlorid

76-93-7 Benzilsäure, Diphenylglykolsäure

15715-41-0 Methylphosphonigsäurediethylester

6163-75-3 Ethylphosphonsäuredimethylester

430-78-4 Ethylphosphonigsäuredifluorid

753-59-3 Methylphosphonigsäuredifluorid

3731-38-2 3-Chinuclidon

10026-13-8 Phosphorpentachlorid

75-97-8 Pinakolon, 3,3-Dimethyl-2-butanon

151-50-8 Kaliumcyanid

7789-29-9 Kaliumhydrogendifluorid

1341-49-7 Ammoniumhydrogendifluorid

7681-49-4 Natriumfluorid

1333-83-1 Natriumhydrogendifluorid

143-33-9 Natriumcyanid

102-71-6 Triethanolamin

1314-80-3 Phosphorpentasulfid

108-18-9 Diisopropylamin

100-37-8 2-Diethylaminoethanol

1313-82-2 Natriumsulfid

BW01 Vormaterialien für biologische Waffen

```

1.

Viren

```

V1 Chikungunya Virus

V2 Kongo-Krimfieber Virus

V3 Denguefieber Virus

V4 Östliches Pferde Enzephalitis Virus

V5 Ebola Virus

V6 Hantaan Virus

V7 Junin Virus

V8 Lassafieber Virus

V9 Lymphozyteres Choriomeningitis Virus

V10 Machupo Virus

V11 Marburg Virus

V12 Affenpocken Virus

V13 Rifttalfieber Virus

V14 Frühsommer Meningoenzephalitis Virus

V15 Pocken Virus

V16 Venezuelanisches Pferde Enzephalitis

Virus

V17 Westliches Pferde Enzephalitis Virus

V18 White Pox Virus

V19 Gelbfieber Virus

V20 Japanisches Enzephalitis Virus

```

2.

Ricketten

```

R1 Coxiella burnetii

R2 Rickettsia quintana

R3 Rickettsia prowasecki

R4 Rickettsia rickettsii

```

3.

Bakterien

```

B1 Bacillus anthracis

B2 Brucella abortus

B3 Brucella melitensis

B4 Brucella suis

B5 Chlamydia psittaci

B6 Clostridium botulinum

B7 Francisella tularensis

B8 Pseudomonas mallei

B9 Pseudomonas pseudomallei

B10 Salmonella typhi

B11 Shigella dysenteriae

B12 Vibrio cholerae

B13 Yersinia pestis

```

ABSCHNITT II

```

WAREN-GRUPPEN

1 MATERIALIEN

2 MATERIALBEARBEITUNG

3 ELEKTRONIK

4 COMPUTER

5 TELEKOMMUNIKATION

6 SENSOREN

7 AVIONIK

8 MARINETECHNOLOGIE

9 VORTRIEBSTECHNIK

0 ANDERE WAREN

```

```

Teil A Technologietransfer Teil B Nicht Weiterverbreitung

(ABC-Waffentechnologie)

```

```

A Geräte, Baugruppen und Bauteile N A-Waffen relevante Waren

B Prüf- und BW B-Waffen relevante Waren

Fertigungseinrichtungen CW C-Waffen relevante Waren

C Materialien R Trägertechnologie

D Software

E Technologie

```

```

Allgemeine Hinweise zur

Bewilligungspflicht

Eine Ausfuhrbewilligung ist auch

erforderlich:

```

1.

Wenn eine Ware, die nicht

```

erforderlich/wesentlich ist für

die Funktion des zu

exportierenden Endproduktes, bei

der Ausfuhr technisch durch eine

Position dieses Abschnittes

erfaßt wird (identifizierbar als

Listenware).

```

2.

Wenn die Ware ein

```

„Spezialteil'' einer durch

diesen Abschnitt erfaßten Ware

ist, ohne selbst namentlich

genannt zu sein. (Spezialteile

sind als Bestandteile von Waren

zu verstehen, die für diese

Waren besonders konstruiert und

nur für diese verwendbar sind).

```

3.

Für „Technologie'' - für die

```

Entwicklung, die Erzeugung, den

Betrieb, die Wartung, usw.., von

Waren, die durch diesen

Abschnitt erfaßt werden, wenn

diese auf Datenträgern jeder Art

ausgeführt wird.

```

4.

„Technologie'' notwendig für

```

die „Entwicklung'',

„Produktion'' oder

„Verwendung'' erfaßter Waren

gilt als „erfaßt'', auch dann,

wenn diese für nichterfaßte

Waren anwendbar ist.

1 - MATERIALIEN

```

```

ANMERKUNG:

A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE Die Nummern 1R01 bis 1R10

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den Gebrauch

in Raketensystemen der Nummer

9R01.

```

```

1A01 Bauteile aus fluorierten

Verbindungen;

```

a)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen und Heizbälge

speziell konstruiert zur

Verwendung in Luft- und

Raumfahrt, die zu mehr als 50%

aus von den Nummern 1C09.b oder

c erfaßten Materialien gefertigt

sind;

```

b)

Piezoelektrische Polymere und

```

Copolymere aus Vinylidenfluorid,

gefertigt:

```

1.

in Form von Folien oder

```

Filmen; und

```

2.

mit einer Stärke von mehr als

```

200 mym;

```

c)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen, Bälge oder

Diaphragmen aus

Fluorelastomeren, die mindestens

ein Vinylether-Monomer enthalten

und speziell konstruiert sind

zur Verwendung in der Luft- und

Raumfahrt sowie Raketentechnik.

1A02 Verbundwerkstoff-Strukturen

oder Laminate:

```

a)

mit einer organischen Matrix und

```

aus Materialien gefertigt, die

unter den Nummern 1C10.c, d oder

e erfaßt sind; oder

```

b)

mit einer Matrix aus Metall oder

```

Kohlenstoff und gefertigt aus:

```

1.

Faserigen und fadenförmigen

```

Kohlenstoffmaterialien mit:

```

a)

einem spezifischen Modul von

```

mehr als 10,15 x 10 hoch

6 m; und

```

b)

einer spezifischen

```

Zugfestigkeit von mehr als

17,7 x 10 hoch 4 m; oder

```

2.

Materialien, die in der Nummer

```

1C10.c erfaßt sind.

1A03 Erzeugnisse aus

nichtfluorierten polymeren

Substanzen, die von der Nummer

1C08.a erfaßt sind, in Form von

Filmen, Folien, Bändern und

Streifen:

```

a)

mit einer Dicke von mehr als

```

0,254 mm; oder

```

b)

beschichtet oder laminiert mit

```

Kohlenstoff, Graphit,

metallischen oder magnetischen

Substanzen.

1R01 Verbundstrukturen, Laminate

und Produkte daraus,

einschließlich

harzimprägnierter

Faser-Prepregs und

metallbeschichteter

Faser-Preforms dafür, speziell

konstruiert für die Verwendung

in den in Nummer 9R01 genannten

Systemen und den in Nummer 9R02

genannten Subsystemen,

hergestellt aus organischer

Matrix oder Metallmatrix unter

Verwendung einer Faser- oder

Fadenverstärkung mit einer

spezifischen Zugfestigkeit von

mehr als 7,62 x 10 hoch 4 m

(3 x 10 hoch 6 Inches) und

einem spezifischen Modul von

mehr als 3,18 x 10 hoch 6 m

(1,25 x 10 hoch 8 Inches).

B. PRÜF- UND

FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

1B01 Ausrüstungen zur Herstellung

durch von den Nummern 1A02 oder

1C10 erfaßten Fasern, Prepregs,

Vorformen oder

Verbundwerkstoffen, wie folgt,

und speziell hierfür

konstruierte Bauteile und

Zubehör:

1R02

```

a)

Faserwickelmaschinen, deren a) Fadenwickelmaschinen, deren

```

Bewegungen zur Positionierung, Bewegungen zur Positionierung

Umhüllung und Wicklung von und zum Wickeln der Fäden in

Fasern in drei oder mehr Achsen drei oder mehr Achsen

koordiniert und programmiert und koordiniert und programmiert

die speziell konstruiert sind sind und die für die Fertigung

zur Fertigung von von Verbundstrukturen oder

Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus Faden- oder

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