Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland EG (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller zwischen dem 1. und 31. Dezember 1992 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr im Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
§ 3. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 keine der in § 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 4. (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Jänner 1993 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Verteilung zu bringen.
§ 5. Die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligungen ist befristet und endet jedenfalls am 31. Dezember 1993.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 5, BGBl. Nr. 225/1993
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft und mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Anlage
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Kontingent Warenbezeichnung Nummer/Unternummer Menge in
Nummer des Zolltarifes Tonnen
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1 Emmentaler, 0406 ex 90
Greyerzer, 0406 ex 90
Sbrinz, 0406 ex 90
Bergkäse, 0406 ex 90 8 000
weder gerieben noch in Pulverform, mit
einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT
im Trockenstoff, mit einer Reifezeit
von mindestens drei Monaten:
- in Standard-Laiben
- in Stücken, vakuumverpackt oder unter
inertem Gas verpackt, mit Rinde an
mindestens einer Seite, mit einem
Eigengewicht von 1 kg oder mehr
- in Stücken, vakuumverpackt oder unter
inertem Gas verpackt, mit einem
Eigengewicht von 450 g oder weniger
2 Schmelzkäse 0406 ex 30
weder gerieben noch in Pulverform,
zu dessen Herstellung keine anderen
Käsesorten als Emmentaler, Bergkäse
oder ähnlicher Hartkäse verwendet 3 750
worden sind, in Aufmachung für den
Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt
im Trockenstoff von 56 GHT oder weniger
3 Käse mit
Schimmelbildung im Teig 0406 ex 40
Tilsiter 0406 ex 90
mit einer Reifezeit von mindestens
einem Monat
Butterkäse 0406 ex 90
Mondseer 0406 ex 90 3 950
mit einem Fettgehalt von mindestens
40 und weniger als 48 GHT im Trockenstoff
Alpentaler 0406 ex 90
mit einem Fettgehalt von mindestens
45 GHT im Trockenstoff und einem
Wassergehalt von mehr als 40, aber
weniger als 45 GHT
Edamer 0406 ex 90
mit einem Fettgehalt von mindestens
40 und weniger als 48 GHT im Trockenstoff,
in Laiben mit einem Eigengewicht von
höchstens 350 g (sogenannter Geheimratskäse
Tiroler Graukäse 0406 ex 90
mit einem Fettgehalt von weniger als
1 GHT im Trockenstoff und einem
Wassergehalt von mehr als 60, aber weniger
als 66 GHT
Sogenannter Weißkäse 0406 ex 90 A
nach Balkanart und
Kefalo-Tyri,
aus Kuhmilch hergestellt, mit einem
Fettgehalt von weniger als 48 GHT
im Trockenstoff
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