Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung desPensionskassengesetzes(Quartalsmeldungsverordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1992, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Pensionskassen haben zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
(2) Die Gliederung der Quartalsberichte hat dem Formblatt A der Verordnung betreffend die Änderung der Formblätter für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, eingeschränkt auf die Positionen I bis XIII sowie XIV/2 zu entsprechen.
§ 2. In den Quartalsberichten ist zusätzlich anzugeben:
Bei Veranlagung in Wertpapieren der jeweilige Aussteller und
bei Veranlagung in Investmentzertifikaten, unter welche Veranlagungskategorie (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 PKG) diese zu subsumieren sind.
§ 3. (1) Bei Veranlagung in Aktien ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:
in unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 6 glaubhaft dargelegt werden.
§ 4. Diese Verordnung ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 1992 anzuwenden.