Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mitGaspendelleitungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
§ 2. Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123, unterliegende Kraftstoffe mit Ausnahme von Dieselkraftstoff, Rapsölmethylester und Flüssiggasen in ortsfesten Lagerbehältern gelagert und über Zapfsäulen an Kraftfahrzeugtanks abgegeben werden.
§ 3. (1) Tankstellen müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von mindestens 80% zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“). Für Zapfsäulen mit gleichen Kraftstoffen dürfen eine gemeinsame Gasrückführung und ein gemeinsamer Lagerbehälter verwendet werden.
(2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur Gasrückführung nachzuweisen.
(3) Das System zur Gasrückführung muß 1 sachgemäß eingebaut sein (Anlage) und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre, wenn sie einen jährlichen Umsatz an Kraftstoffen von mehr als einer Million Liter aufweisen, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Anlage
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(§ 3)
Allgemeines:
Zur Kontrolle des sachgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung ist eine Abnahmemessung durchzuführen. Für die Messung dürfen nur Geräte und Komponenten eingesetzt werden, die für die jeweilige Explosionsgefährdungszone zugelassen sind.
Abnahmemessung bei passiven Systemen:
Bei diesen Systemen genügt eine Gegendruckmessung. Das Prüfgefäß, das für die Betankung verwendet wird, muß mit einem Meßanschluß (1/4“-Gasrohr mit Innengewinde) versehen sein. Die Messung hat während der Betankung eines dichten Gefäßes (zB eines Eichgefäßes mit Füllstutzenaufsatz oder eines Normtankes) mit zirka 25 l Benzin bei abgedichtetem Einfüllstutzen und maximaler Förderleistung der Zapfsäule zu erfolgen. Die Füllgeschwindigkeit ist aus dem betankten Benzinvolumen und der Betankungsdauer zu berechnen. Der Gegendruck ist kontinuierlich während einer vollständigen Betankung zu messen und zu registrieren. Er muß unter dem in der Abbildung 1 dargestellten Grenzwert liegen. Je Abgabestelle ist eine Messung notwendig.
Abnahmemessung bei aktiven Systemen:
Bei diesen Systemen muß die richtige Einstellung der Pumpe durch eine Volumenstrommessung überprüft werden. In der Zapfsäule muß es möglich sein, saugseitig der Gaspumpe die Gasrückführleitung zu unterbrechen und mittels zweier 3/4“-Schläuche ein geeignetes Meßgerät zur Messung des Volumenstroms (zB ein Anemometer) zwischenzuschalten (Abbildung 2). Die Messung darf mit einem Kanister erfolgen. Es ist das während einer vollständigen Betankung von ca. 25 l Benzin rückgeförderte Gasvolumen zu messen. Je Abgabestelle sind drei Messungen notwendig, soweit der letzte Satz nicht anderes bestimmt. Die Pumpe ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen richtig eingestellt:
Die Gasrückführung darf erst zum Zeitpunkt der Benzinförderung beginnen.
Die einzelnen Meßwerte dürfen vom betankten Benzinvolumen nicht mehr als 5% abweichen.
Abbildung 1
(Anm.: Abbildung 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abbildung 2
(Anm.: Abbildung 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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