Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhangs I, Teil I ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens(NR: GP XVIII RV 264 AB 391 S. 59. BR: AB 4224 S. 550.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-06-08
Status Aufgehoben · 1997-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 8. Juni 1992 in Kraft getreten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Wien, am 8. 5. 1992

Unter Bezugnahme auf Artikel IX Abs. 5 (a) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel I Abs. 1 (c) des Übereinkommens angeführt ist.

Die Berichtigung betrifft zwei Anpassungen auf Grund der organisatorischen Umstrukturierung auf Bundesebene gemäß der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, die am 1. Februar 1991 in Kraft trat.

Keine der notifizierten Änderungen beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens oder beeinträchtigt die Ausgewogenheit der Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1990

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)

Beilage

Anhang I

Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I Abs. 1 (c)

Österreich

Teil I

3.

„Zusammenlegung mit Punkt 6'' entfällt;

12.

„und Sport'' entfällt;

Erläuterung:

Die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BGBl. 45/91), die am 1. Februar 1991 in Kraft trat, führte zu einer Umstrukturierung der Zuständigkeiten auf Bundesebene. Neben anderen Änderungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens ohne Bedeutung sind, wurde ein neues Ministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingerichtet. Vor dieser Umstrukturierung wurden die einschlägigen Kompetenzen des neuen Ministeriums vom Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wahrgenommen.

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