Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und l des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung:
```
```
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
80 - andere, frisch oder gekühlt:
A - von Schafen und Ziegen
90 - andere, gefroren:
A - von Schafen und Ziegen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren, BGBl. Nr. 674/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 618/1991 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.