Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen welche die Einfuhr von Waren der Nummer 3102 des Zolltarifes zum Gegenstand haben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 bewilligungspflichtig.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.