Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-23
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft”, BGBl. Nr. 11/1992, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 1. Als Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion werden die Wasserstraßenverwaltungen West mit dem Sitz in Aschach, Mitte mit dem Sitz in Krems und Ost mit dem Sitz in Bad Deutsch-Altenburg eingerichtet.

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt

1.

für die Wasserstraßenverwaltung West die Wasserstraße Donau von der Staatsgrenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen bei Strom-km 2 093,65, die Traun von Fluß-km 1,80 bis zur Mündung in die Donau und die Enns von Fluß-km 2,70 bis zur Mündung in die Donau,

2.

für die Wasserstraßenverwaltung Mitte die Wasserstraße Donau von der stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen bei Strom-km 2 093,65 bis zur stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Greifenstein bei Strom-km 1 948,35,

3.

für die Wasserstraßenverwaltung Ost die Wasserstraße Donau von der stromabwärtigen Grenze des engeren Kraftwerksbereiches des Kraftwerkes Greifenstein bei Strom-km 1 948,35 bis zur Staatsgrenze zwischen Österreich und der CSFR, die March, die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und den Wiener Donaukanal,

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich der Wasserstraßenverwaltungen umfaßt

1.

die Wahrnehmung von Aufgaben der Wasserstraßendirektion vor Ort, insbesondere die Durchführung der Wehraufsicht, der Gewässerzustandsaufsicht, der Aufsicht bei Projekten, deren Ausführung gemäß den §§ 6 oder 9 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 11/1992, an andere Rechtsträger übertragen worden ist, die Mitwirkung an Aufgaben der Hydrographie und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens,

2.

die Beobachtung und fachliche Qualifizierung aller für die Aufgabenwahrnehmung der Wasserstraßendirektion maßgeblichen Umstände und

3.

die Bereitstellung von Informationen für die Planungen und Entscheidungen der Wasserstraßendirektion.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1992 in Kraft.

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