Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG) sowie über Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Mietrechtsgesetzes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 113
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HeizKG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Ziel des Gesetzes

§  2 Begriffsbestimmungen

§  3 Geltungsbereich

§  4 Verhältnis zu anderen Regelungen

II. Abschnitt

Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und

Ermittlung der Verbrauchsanteile

§  5 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

§  6 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung)

der Verbrauchsanteile

§  7 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie

§  8 Stammblatt; Prüfpflichten

§  9 Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 10 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und

Warmwasserkosten

§ 11 Ermittlung der Verbrauchsanteile

§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz-

und Warmwasserkosten

§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

§ 14 Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers

§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

III. Abschnitt

Abrechnung

§ 16 Abrechnungsperiode

§ 17 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 18 Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

§ 20 Durchsetzung der Abrechnung

§ 21 Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung

§ 22 Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge

§ 24 Genehmigung der Abrechnung

IV. Abschnitt

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 25 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

V. Abschnitt

§ 26 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

VI. Abschnitt

§ 27 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

VII. Abschnitt

§ 28 Änderung des Mietrechtsgesetzes

VIII. Abschnitt

§ 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung

Abkürzung

HeizKG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HeizKG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HeizKG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.

Abkürzung

HeizKG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 S. 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.

Abkürzung

HeizKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Wärme:

die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;

2.

gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:

eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;

3.

Wärmeabgeber:

denjenigen, der

a)

eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder

b)

Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;

4.

Wärmeabnehmer:

denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entweder

a)

als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,

b)

als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder

c)

als Wohnungseigentümer nutzt;

5.

Nutzungsobjekte:

die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, oder jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna);

6.

beheizbare Nutzfläche:

die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen, Saunen und Loggien, sofern sie von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;

7.

wirtschaftliche Einheit:

eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;

8.

Heiz- und Warmwasserkosten:

die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;

9.

Energiekosten:

die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;

10.

sonstige Kosten des Betriebes:

alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen;

11.

Verbrauchsanteile:

die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung;

12.

Stand der Technik:

den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Abkürzung

HeizKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Wärme:

die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;

2.

gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:

eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;

3.

Wärmeabgeber:

denjenigen, der

a)

eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder

b)

Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;

4.

Wärmeabnehmer:

denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entweder

a)

als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,

b)

als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder

c)

als Wohnungseigentümer nutzt;

5.

Nutzungsobjekte:

die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna);

6.

beheizbare Nutzfläche:

a)

jedenfalls die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, ausgenommen jener offener Loggien und

b)

die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen und Saunen;

diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;

7.

wirtschaftliche Einheit:

eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;

8.

Heiz- und Warmwasserkosten:

die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;

9.

Energiekosten:

die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;

10.

sonstige Kosten des Betriebes:

alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen;

11.

Verbrauchsanteile:

die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung;

12.

Stand der Technik:

den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Abkürzung

HeizKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Wärme:

die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;

2.

gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:

eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;

3.

Wärmeabgeber:

denjenigen, der

a)

eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder

b)

Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;

4.

Wärmeabnehmer:

denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entweder

a)

als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,

b)

als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder

c)

als Wohnungseigentümer nutzt;

5.

Nutzungsobjekte:

die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);

6.

beheizbare Nutzfläche:

a)

jedenfalls die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, ausgenommen jener offener Loggien und

b)

die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen und Saunen;

diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;

7.

wirtschaftliche Einheit:

eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;

8.

Heiz- und Warmwasserkosten:

die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;

9.

Energiekosten:

die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;

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