Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992)(NR: GP XVIII RV 652 AB 828 S. 93. BR: AB 4400 S. 562.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-12-30
Letzte Aktualisierung 2003-12-31
Status Aufgehoben · 2003-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 121
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Teil

1.

Hauptstück

Unternehmen, Aufgaben

§ 1. (1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Bundesbahnen''; die Bezeichnung kann als „ÖBB'' abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

(3) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen zustehenden Berechtigungen die Beförderung von Personen und Gütern sowie die Herstellung und die Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte, insbesondere auch der Erwerb von Beteiligungen, welche das Unternehmen fördern. Betriebszweck der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung, die den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entspricht, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

(4) Die Österreichischen Bundesbahnen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Dies gilt auch für die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse.

1.

Teil

Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“

§ 1. (1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen“ wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Bundesbahnen“; die Bezeichnung kann als „ÖBB“ abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)

2.

Hauptstück

Eisenbahninfrastruktur

§ 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt anzurechnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die verkehrspolitischen Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen die Kriterien für die Höhe des Entgeltes fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für die Eisenbahninfrastruktur fest.

2.

Hauptstück

Eisenbahninfrastruktur

§ 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt anzurechnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die verkehrspolitischen Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen die Kriterien für die Höhe des Entgeltes fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.

2.

Hauptstück

Eisenbahninfrastruktur

§ 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses Benützungsentgelt einschließlich der Entgelte für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH die allgemeinen Kriterien für das Benützungsentgelt fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen (Fahrplantrassen) sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Fahrplantrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung mitzuteilen.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.

2.

Hauptstück

Eisenbahninfrastruktur

§ 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(2) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 5 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses Benützungsentgelt einschließlich des Kostenersatzes für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957 in der geltenden Fassung) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH auf Basis der allgemeinen Kriterien die Regelungen für die Festsetzung der konkreten Benützungsentgelte fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Zugtrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung anzukündigen bzw. mitzuteilen.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rechnungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 166/1999.

2.

Hauptstück

Schieneninfrastruktur

§ 2. (1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 zu zahlenden Pauschalbetrag hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen haben als Beitrag zur Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH einen Pauschalbetrag an diese Gesellschaft zu entrichten; dieser Pauschalbetrag ist solange jährlich unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Pauschalbetrag für das Jahr 1999 beträgt 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 EURO); für die Folgejahre hat der Bundesminster für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt, die allgemeine Preisentwicklung und das Refinanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH nach Anhörung dieser Gesellschaft jeweils den Prozentsatz zur Valorisierung festzusetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 166/1999.

2.

Hauptstück

Schieneninfrastruktur

§ 2. (1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 166/1999.

2.

Hauptstück

Schieneninfrastruktur

§ 2. (1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 268 526 122 Euro; für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

2.

Hauptstück

Schieneninfrastruktur

§ 2. (1) Der Bund trägt die Kosten für die Bereitstellung und den Ausbau jener Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngestz 1957), die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Schieneninfrastruktur hat nach den vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen Grundsätzen (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Schieneninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung einer Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.

(3) Die Bereitstellung oder der Ausbau von Schieneninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Schieneninfrastrukturbetrieb und die Schieneninfrastrukturerhaltung fest.

(5) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Unternehmensbereich Infrastruktur einschließlich der Funktionen als Fahrwegbetreiber und Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und auch das Rechnungswesen getrennt gemäß § 63 Eisenbahngesetz 1957 zu gestalten und zu führen; ein Transfer von Mitteln vom Unternehmensbereich Infrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 268 526 122 Euro; für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.

(8) Der Bund kann nach Maßgabe der Ermächtigung im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB für die Schieneninfrastruktur eine Haftung gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übernehmen.

2.

Teil

ÖBB-Holding AG

Gründung und Errichtung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.

(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224 Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.

3.

Hauptstück

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 3. (1) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

Verwaltung der Anteilsrechte

§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

4.

Hauptstück

Organe

§ 4. Die Organe des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:

1.

die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;

2.

die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;

3.

die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.

(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

1.

Abschnitt

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind.

(2) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Diese Vorschriften gelten auch für den Anstellungsvertrag.

(3) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

3.

Teil

Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

1.

Hauptstück

ÖBB-Personenverkehr AG

Gründung und Errichtung

§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Rechte und Pflichten des Vorstandes

§ 6. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Österreichischen Bundesbahnen so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind dem Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Geschäftsverteilung regelt die ihm vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.

(4) Das Unternehmen wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unternehmen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.

(5) Eine gemäß Abs. 4 vorgenommene Vertretungshandlung ist einem Dritten gegenüber nur dann unwirksam, wenn diesem bewußt ist, daß dabei die Vertretungsbefugnis oder der gesetzliche Wirkungskreis des Unternehmens mißbraucht wurde. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957 wird hiedurch nicht berührt.

(6) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, daß sie ihrem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen.

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann in dem für die Vertretung des Unternehmens gebotenen Umfang an Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zusätzlich zu deren sonstigen dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende eines Ausschusses im Einzelfall verlangen.

(9) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Er ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat auf Verlangen seines Vorsitzenden oder zweier Mitglieder Auskunft über die Geschäftsführung zu geben.

(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig des Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

Aufgabe

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.

2.

Abschnitt

Aufsichtsrat

§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Finanzwesens, des Fremdenverkehrswesens, des Rechtswesens, der Technik und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Österreichischen Bundesbahnen entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.

(3) Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

(4) Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Wiederholte Bestellung sowie Entsendung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zu den Österreichischen Bundesbahnen.

(6) Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.

(8) Den Aufsichtsratsmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

2.

Abschnitt

Aufsichtsrat

§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt zehn Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Fünf Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Finanzwesens, des Fremdenverkehrswesens, des Rechtswesens, der Technik und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Österreichischen Bundesbahnen entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Dienstnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.

(3) Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

(4) Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Wiederholte Bestellung sowie Entsendung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied Bediensteter des Unternehmens oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zu den Österreichischen Bundesbahnen.

(6) Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren.

(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.

(8) Den Aufsichtsratsmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB

§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Vorsitzender des Aufsichtsrates

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

(2) Die Funktion erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wiederholte Wahl ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er vertritt den Aufsichtsrat nach außen und gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Ein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

Aktionär

§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 9. (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er hat ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Die Sitzung muß diesfalls binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird diesem Verlangen nicht ohne Verzug entsprochen, so können die Einschreiter den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für Wahlen. Schriftliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse sowie zur Überwachung der Ausführungen seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Die nähere Regelung, insbesondere über die Mitgliederzahl und die Beschlußerfordernisse, trifft die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Die von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat.

(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift binnen einer Woche dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.

Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 9. (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er hat ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Die Sitzung muß diesfalls binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird diesem Verlangen nicht ohne Verzug entsprochen, so können die Einschreiter den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für Wahlen. Schriftliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

(4) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse sowie zur Überwachung der Ausführungen seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Die nähere Regelung, insbesondere über die Mitgliederzahl und die Beschlußerfordernisse, trifft die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Die von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat.

(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift binnen einer Woche dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.

2.

Hauptstück

Rail Cargo Austria AG

Gründung und Errichtung

§ 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“, im Folgenden als Rail Cargo Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 10. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Insbesondere folgende Geschäfte unterliegen der Genehmigung des Aufsichtsrates:

1.

wesentliche Änderung der inneren Organisation

2.

Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt

3.

wichtige Verträge, insbesondere über die Gründung oder den Erwerb von anderen Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Leasing und Mietverträge, die eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigen

4.

die Veräußerung von Sachen, die zum Anlagevermögen gehören, wenn ihr Wert im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt

5.

Investitionen, deren Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr eine vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festzusetzende Betragsgrenze übersteigen

6.

eine Antragstellung gemäß § 29 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957

7.

der Finanzplan sowie Unternehmenspläne und wesentliche Änderungen derselben

8.

Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

9.

die Bestellung von Prokuristen

10.

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert, der eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Höhe übersteigt.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.

Aufgabe

§ 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Güterverkehrs auf Grund von Tarifen.

Unvereinbarkeit

§ 11. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Angestellte einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.

Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB

§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

5.

Hauptstück

Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

§ 12. (1) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt es, den Österreichischen Bundesbahnen im Interesse der Durchsetzung verkehrspolitischer Grundsätze allgemeine Weisungen zu erteilen.

(2) In Fällen höherer Gewalt kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Organen der Österreichischen Bundesbahnen Anweisung im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch den Österreichischen Bundesbahnen betriebswirtschaftlich nicht zumutbare Belastungen erwachsen, sind ihnen diese unter Heranziehung der für gemeinwirtschaftliche Leistungen geltenden Kriterien abzugelten.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist.

(4) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Vorstand und Aufsichtsrat alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen.

Aktionär

§ 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

6.

Hauptstück

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 13. (1) Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.

(2) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.

3.

Hauptstück

ÖBB-Traktion GmbH

Gründung und Errichtung

§ 13. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut “ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH”, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.

7.

Hauptstück

Finanz-, Investitions- und Rationalisierungspläne

§ 14. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen und dem Aufsichtsrat zu dem vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies hat getrennt auch für den Unternehmensbereich Infrastruktur zu erfolgen.

(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Bei den Einnahmen ist eine Trennung in Verkehrseinnahmen und in sonstige Einnahmen vorzunehmen. Bei den Ausgaben ist eine Trennung in Personal- und Sachausgaben, für letztere insbesondere für die Instandhaltung, Investitionen und in sonstige Ausgaben vorzunehmen.

(3) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des Finanzplanes während des Geschäftsjahres.

Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.

§ 15. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.

§ 15. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.

(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.

Teilbetrieb Traktion der ÖBB

§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

8.

Hauptstück

Gewinn und Verlust

§ 16. (1) Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden:

1.

Zunächst ist ein etwaiger Verlustvortrag zu decken.

2.

Ist kein Verlustvortrag zu decken oder übersteigt der Gewinn einen Verlustvortrag, so sind zehn vom Hundert des verbleibenden Gewinnes einer Ausgleichsrücklage zuzuführen, solange diese nicht 5% des Grundkapitals erreicht hat.

(2) Ein Verlust ist zunächst aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Reicht die Ausgleichsrücklage zur Deckung des Verlustes nicht aus, so ist der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.

4.

Hauptstück

ÖBB-Technische Services-GmbH

Gründung und Errichtung

§ 16. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut “ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH”, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services-GmbH zu sorgen.

9.

Hauptstück

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 17. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' über. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Zum Eigentumsübergang auf die Österreichischen Bundesbahnen ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Der Bund hat für eine ausreichende Kapitalausstattung der Österreichischen Bundesbahnen zu sorgen, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis ermöglicht.

(3) Die Beteiligungen des Bundes an der Österreichischen Verkehrskreditbank Aktiengesellschaft;

„KÖB'' Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen Gesellschaft mbH.;

ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Gesellschaft mbH.;

ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr

Gesellschaft mbH. Co. KG;

Rail-Tours-Touristik Gesellschaft mbH.;

ARE-AUSTRIA RAIL ENGINEERING Beratungsgesellschaft mbH;

Ökombi-Waggonbetriebs-Gesellschaft mbH.;

EUROFIMA - Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Basel;

INTERCONTAINER - Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel;

INTERFRIGO - Internationale Gesellschaft der Eisenbahnen für

Kühltransporte, Brüssel;

HIT RAIL B.V., Amsterdam;

DACH Hotelzug AG, Gümligen (Schweiz);

sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen unentgeltlich zu übertragen.

(4) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.

9.

Hauptstück

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 17. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' über. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Der Bund hat für eine ausreichende Kapitalausstattung der Österreichischen Bundesbahnen zu sorgen, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis ermöglicht.

(3) Die Beteiligungen des Bundes an der Österreichischen Verkehrskreditbank Aktiengesellschaft;

„KÖB'' Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen Gesellschaft mbH.;

ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Gesellschaft mbH.;

ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr

Gesellschaft mbH. Co. KG;

Rail-Tours-Touristik Gesellschaft mbH.;

ARE-AUSTRIA RAIL ENGINEERING Beratungsgesellschaft mbH;

Ökombi-Waggonbetriebs-Gesellschaft mbH.;

EUROFIMA - Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Basel;

INTERCONTAINER - Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel;

INTERFRIGO - Internationale Gesellschaft der Eisenbahnen für

Kühltransporte, Brüssel;

HIT RAIL B.V., Amsterdam;

DACH Hotelzug AG, Gümligen (Schweiz);

sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen unentgeltlich zu übertragen.

(4) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.

Aufgabe

§ 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.

§ 18. Alle dem bisherigen Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen''. Die Gesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des bisherigen Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'' ein.

Teilbetrieb Technische Services der ÖBB

§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

10.

Hauptstück

Sonderbestimmungen

§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:

1.

die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957

2.

die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957

3.

die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.

(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.

(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

10.

Hauptstück

Sonderbestimmungen

§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:

1.

die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957

2.

die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957

3.

die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.

(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.

(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

10.

Hauptstück

Sonderbestimmungen

§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:

1.

die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957

2.

die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.

(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.

(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

10.

Hauptstück

Sonderbestimmungen

§ 19. (1) Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:

1.

die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgabenrechtlichen Begünstigungen

2.

die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.

(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.

(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

5.

Hauptstück

ÖBB-Dienstleistungs GmbH

Gründung und Errichtung

§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut “ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH”, im Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

2.

Teil

1.

Hauptstück

Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Bildung der ersten Organe

§ 20. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(2) Die erste Sitzung des ersten Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

(3) Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der im Amt befindliche Vorstand die Geschäfte der Österreichischen Bundesbahnen.

(4) Anläßlich der Bestellung des ersten Vorstandes legt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in einer Weisung die wesentlichen Grundsätze für die dem Vorstand obliegenden Verhandlungen über die Neugestaltung der Arbeitsverhältnisse für neu eintretende Bedienstete fest.

Aufgabe

§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere

1.

die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

a)

im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice und Bezugsliquidierung),

b)

im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),

c)

im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und

d)

in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)

2.

für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung zu sorgen,

3.

die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen und

4.

die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere

1.

berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB Dienstleistungs GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und

2.

verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 (Anm.: richtig: 1.) Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw (Anm.: richtig: bzw.) Pensionssicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger zu leisten. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

a)

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019 erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.

b)

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.

c)

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte. Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2.

Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3.

Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,

4.

Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

2.

Abschnitt

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

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