Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen sowie Briefwechsel, mit dem das österreichische Zollzugeständnis für Froschschenkel zurückgenommen wird

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 1994-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die

Tschechische und Slowakische Föderative Republik, wie in den

Anhängen Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Tschechische und

Slowakische Föderative Republik an die Republik Österreich, wie

im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die

Slowakische Republik, wie in den Anhängen Ia und Ib zu diesem

Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Slowakische Republik

an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben

enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die

Tschechische Republik, wie in den Anhängen Ia und Ib zu diesem

Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Tschechische Republik

an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben

enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Slowakische Republik - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische Republik - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik *1) in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik *1) in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik *1) in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zl. 29.435/109-I/A/3/92

Prag, 12. Juni 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 13 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 7)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Josef MAYER

Ministerialrat

(vorbehaltlich der Ratifikation)

Rene VOCHYAN

Direktor

Ministerium für Außenhandel

Politickych Veznu 20

11249 Prag 1

Prag, 12. Juni 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mit, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik:

Rene VOCHYAN

Direktor

(vorbehaltlich der Ratifikation)

Josef MAYER

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zl. 29.435/109-I/A/3/92

Prag, 12. Juni 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 13 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 7)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Josef MAYER

Ministerialrat

(vorbehaltlich der Ratifikation)

Rene VOCHYAN

Direktor

Ministerium für Außenhandel

Politickych Veznu 20

11249 Prag 1

Prag, 12. Juni 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mit, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik:

Rene VOCHYAN

Direktor

(vorbehaltlich der Ratifikation)

Josef MAYER

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten Wien, am 4. September 1992

Sehr geehrter Herr

Ich beehre mich auf das Bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992 sowie die Kontakte, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um das obenerwähnte Abkommen anzupassen, Bezug zu nehmen.

Während dieser Kontakte wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß es sich auf Grund der gewonnenen Erfahrungen als angebracht erweist, das österreichische Zollzugeständnis betreffend Unternummer 0208 20 - Froschschenkel - des österreichischen Zolltarifs, wie es im Anhang Ia des Abkommens enthalten ist, zurückzunehmen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Josef Mayer

Ministerialrat

Rene Vochyan

Direktor

Außenhandelsministerium

Politichych Veznu 20

11249 Prag 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSSENHANDEL

PRAG Wien, am 25. September 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß das Bundesministerium für Außenhandel nach Herstellung des Einvernehmens über diese Anpassungen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Ministerium für Landwirtschaft der Tschechischen Republik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Slowakischen Republik, mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Rene Vochyan

Direktor

Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

Wien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten Wien, am 4. September 1992

Sehr geehrter Herr

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