Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen sowie Briefwechsel, mit dem das österreichische Zollzugeständnis für Froschschenkel zurückgenommen wird
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen und
Aalen ............ frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus
spp.), Atlantische Lachse (Salmo
salar) und Donaulachse (Hucho
hucho):
A - nicht luftdicht verschlossen .. frei
B - andere ........................ 125,-
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
pallasii):
B - andere ........................ 125,-
49 - - sonstige:
B - andere:
1 - Seefische und Lachse ...... 125,-
2 - sonstige .................. 125,-
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
ex 1 - andere als Seefische
und Aale ........... frei
2 - sonstige:
ex 2 - andere als Seefische
und Aale ........... frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in
Salzlake:
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten:
ex A - andere als Seefische
und Aale ............... frei
B - andere:
ex B - andere als Seefische
und Aale ............... frei
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch,
haltbar gemacht oder gekocht:
A - Hühnereier:
1 - als Bruteier gekennzeichnet:
ex 1 - für ein Jahreskontingent
von 100 t .............. frei
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und
Eigelb, frisch, getrocknet, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht,
geformt, gefroren oder in anderer Weise
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(90) - andere:
91 - - getrocknet:
B - andere:
1 - ohne Zusatz von Zucker oder
andere Süßungsmitteln:
a - zur Verwendung bei
Verarbeitung zu
Eierteigwaren ......... frei
0409 00 Natürlicher Honig:
A - in Einzelpackungen von 25 kg
Eigengewicht oder mehr, gegen
eine Bestätigung einer
Untersuchungsanstalt des Bundes,
der Länder oder Gemeinden, daß der
Honig weder überhitzt noch gefärbt
wurde, für den unmittelbaren Genuß
geeignet ist und auch sonst den
Anforderungen des Österreichischen
Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ........................... frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage:
A - nicht gekrollt .................... frei
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage ................. frei
2 - sonstige ...................... frei
0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen
Tieren als Fischen, ganz oder in
Stücken ............................... frei
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden;
Daunen:
A - Eiderdaunen:
1 - roh, auch geschlissen ....... frei
2 - sonstige .................... frei
B - andere, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt
von 80 kg oder mehr oder in
hydraulisch gepreßten Ballen,
roh, auch geschlissen ........... frei
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ....... frei
2 - sonstige .................... frei
90 - andere .............................. frei
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,
entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und
Abfälle dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl ..................... frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder
bearbeitet noch gewaschen ......... frei
B - andere ............................ frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; tote
Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ...................... 3%
B - andere:
2 - sonstige .................. frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum
oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als
Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in
Ruhe:
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln .................. 35,-
C - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke .................... 35,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt,
Pfropfreiser:
A - von Reben:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 10 t ................. frei
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Forstpflanzen ................. frei
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei
C - andere Blütenpflanzen in
blühendem oder nicht blühendem
Zustand:
ex C - für ein Jahreskontingent
von 200 t .............. frei
D - andere Bäume und Sträucher:
ex D - für ein Jahreskontingent
von 50 t ............... frei
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai ........ *1)
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ..... *1)
C - vom 1. November bis 31. März .... *1)
90 - andere:
A - nur getrocknet .................. frei
B - anders .......................... 140,-
*1) für ein globales Jahreskontingent
von 200 t .......................... 17%
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere
Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder
Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten:
A - frisch .......................... frei
B - nur getrocknet .................. frei
C - anders .......................... 140,-
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - nur getrocknet ................ frei
B - anders ........................ 140,-
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:
B - andere .......................... 5,-
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch
oder gekühlt:
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
B - andere .......................... 5,-
90 - andere Hülsenfrüchte ................ 5,-
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
30 - Auberginen (Eierfrüchte):
A - vom 1. November bis 30. Juni .... frei
B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ..... frei
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
B - andere .......................... 5,-
(50) - Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze:
B - andere ........................ frei
52 - - Trüffeln .......................... frei
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger ... 12%
2 - sonstige ............ 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
70 - Spinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde:
B - andere .......................... 5,-
90 - andere:
A - Kürbisse aller Art:
1 - vom 1. November bis 30. Juni frei
2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:
ex 2 - Zucchini ............. frei
B - Oliven .......................... frei
D - andere:
2 - Fenchelkraut und Rhabarber:
b - Rhabarber ............... frei
3 - sonstige .................... 5,-
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger ... 12%
2 - sonstige ............ 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,
in Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in
diesem Zustand für den unmittelbaren
Genuß nicht geeignet:
20 - Oliven:
A - in Salzlake ..................... frei
B - andere .......................... frei
30 - Kapern .............................. frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger ... 12%
2 - sonstige ............ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,
gebrochen oder pulverisiert, aber nicht
weiter zubereitet:
30 - Pilze und Trüffeln:
A - Trüffeln ........................ frei
B - andere:
ex B - andere als Champignons
(Agaricus campestris,
Agaricus bisporus) ....... frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
A - Oliven .......................... frei
B - Knoblauch ....................... frei
0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,
auch geschält oder zerkleinert:
(30) - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp):
31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L)
Hepper oder Vigna radiata (L)
Wilczek:
A - ganz .......................... *1)
32 - - Adzukibohnen (Phaseolus angularis
oder Vigna angularis):
A - ganz .......................... *1)
33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)
A - ganz .......................... *1)
39 - - sonstige:
A - ganz .......................... *1)
*1) zur Verwendung als Nahrungsmittel .. frei
40 - Linsen:
A - ganz ............................ frei
B - geschält oder zerkleinert ....... frei
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne Schale
oder enthäutet:
10 - Kokosnüsse .......................... frei
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder
enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale ......................... frei
12 - - ohne Schale:
B - andere ........................ frei
(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale ......................... frei
22 - - ohne Schale ....................... frei
(30) - Walnüsse:
31 - - in Schale ......................... frei
32 - - ohne Schale ....................... frei
40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... frei
50 - Pistazien ........................... frei
90 - andere:
A - Pinienkerne ..................... frei
B - andere .......................... frei
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),
frisch oder getrocknet:
A - frisch ............................ frei
B - getrocknet ........................ frei
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,
Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte, frisch oder
getrocknet:
10 - Datteln ............................. frei
20 - Feigen:
B - getrocknet:
1 - in Kisten ................... 5%
2 - sonstige .................... 5,-
30 - Ananas .............................. frei
40 - Avocadofrüchte ...................... frei
50 - Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte .................... frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen ............................. frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen
und Satsumas); Clementinen, Wilkings
und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten:
A - Mandarinen (einschließlich
Tangerinen und Satsumas):
1 - vom 1. November bis 31. Mai . frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober . frei
B - andere .......................... frei
40 - Grapefruits (einschließlich
Pampelmusen) ........................ 10,-
90 - andere .............................. frei
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
20 - getrocknet ........................... frei
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)
und Papawfrüchte (Papayafrüchte),
frisch:
10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):
B - andere .......................... frei
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
B - Schlehen ........................ 5,-
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren
und Loganbeeren ..................... *1)
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und
andere Früchte der Gattung Vaccinium:
A - Preiselbeeren ................... frei
B - andere .......................... *1)
90 - andere:
A - Steinobst (ausgenommen solches
der Nr. 0809) ................... 5,-
B - andere Beeren ................... *1)
C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) . frei
D - andere .......................... frei
*1) für ein globales Jahreskontingent
von 350 t .......................... frei
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere .......................... 15%
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren .................. 15%
2 - sonstige .................... 15%
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren 15%
2 - Datteln ..................... 6%
3 - sonstige:
a - von Früchten der
Nummern 0801, 0803 und
0804 sowie der
Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20 ..... 8%
b - andere .................. 15%
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,
in Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in
diesem Zustand für den unmittelbaren
Genuß nicht geeignet:
90 - andere .............................. frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche
der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen
von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen:
A - ungebleicht ..................... frei
B - andere .......................... frei
40 - andere Früchte:
A - ungebleicht ..................... frei
B - andere:
ex B - Papawfrüchte
(Papayafrüchte) .......... frei
50 - Mischungen von getrockneten Früchten
oder Schalenfrüchten dieses Kapitels frei
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen
(einschließlich Wassermelonen), frisch,
gefroren, getrocknet, oder vorübergehend
haltbar gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln ................. frei
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;
Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
(10) - Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei
12 - - entkoffeiniert .................... frei
(20) - Kaffee, geröstet:
21 - - nicht entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ....................... 7,8%
B - anderer ....................... 6%
22 - - entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg
oder weniger ................. 7,8%
B - anderer ....................... 6%
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:
A - nicht geröstet .................. frei
B - geröstet:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger 15,6%
2 - sonstige .................... 12%
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ......................... 15,6%
B - anderer ......................... 12%
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in
unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei
B - anderer ......................... frei
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und
teilweise fermentierter Tee, in
unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei
B - anderer ......................... frei
0903 00 Mate:
A - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei
B - anders ............................ frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der
Gattung Capsicum oder der Gattung
Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
(10) - Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... frei
B - anderer ....................... frei
12 - - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 9%
B - anderer ....................... 6%
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta, getrocknet oder
gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
1 - Süßer Paprika:
a - ganze Früchte ........... frei
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 10%
2 - sonstige ............ frei
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 10%
2 - sonstige ............ frei
B - Früchte der Gattung Pimenta:
1 - ganze Früchte:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 9%
b - andere .................. 6%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 9%
b - andere .................. 6%
0905 00 Vanille:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 1 500,-
2 - sonstige ...................... 1 000,-
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 1 500,-
2 - sonstige ...................... 1 000,-
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 9%
B - anders .......................... 6%
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 9%
B - anders .......................... 6%
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und
Stiele):
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 6%
2 - sonstige ...................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 6%
2 - sonstige ...................... 4%
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:
10 - Muskatnüsse:
A - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger 6%
2 - sonstige .................... 4%
20 - Muskatblüten:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
30 - Amomen und Kardamomen:
A - Amomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
B - Kardamomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 3%
b - anders ................... 2%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 3%
b - anders .................. 2%
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,
Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis:
A - Anis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 6%
b - anders .................. 4%
B - Sternanis:
1 - weder gestoßen, zerrieben
noch in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 15%
b - anders .................. 10%
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 22,5%
b - anders .................. 15%
20 - Koriander:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger 6%
2 - sonstige .................... 4%
30 - Kreuzkümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
40 - Kümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
2 - sonstige .................... frei
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger 6%
2 - sonstige .................... 4%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:
10 - Ingwer:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
20 - Safran:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger frei
2 - sonstige .................... frei
30 - Kurkuma:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 1 800,-
B - anders .......................... 1 800,-
40 - Thymian Lorbeerblätter:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ..................... 6%
2 - sonstige .................... 4%
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger 12%
2 - sonstige .................... 8%
50 - Curry:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ......................... 10,5%
B - anders .......................... 7%
(90) - andere Gewürze:
91 - - Mischungen, wie sie in der
Anmerkung 1b zu diesem Kapitel
beschrieben sind:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 3 375,-
B - andere ........................ 2 250,-
99 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ....................... 1 800,-
B - andere ........................ 1 200,-
1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus
Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen
der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,
aus Waren des Kapitels 8:
30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
A - von Bananen ..................... 3%
B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile
(einschließlich Samen und Früchte), wie
sie hauptsächlich zur Herstellung von
Parfümeriewaren, für medizinische
Zwecke oder für Insektizide, Fungizide
oder ähnliche Waren verwendet werden,
frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,
zerstoßen oder pulverisiert:
10 - Süßholzwurzeln ...................... frei
20 - Ginsengwurzeln ...................... frei
90 - andere .............................. frei
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,
Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder
getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,
Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum), die hauptsächlich für
die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere:
92 - - Zuckerrohr ........................ frei
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,
Gummiharze und Balsame:
90 - andere:
A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) . frei
B - Harz, gemeines .................. frei
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere pflanzliche
Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln
rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei
(30) - pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
31 - - Agar-Agar:
A - modifiziert ................... 2,5%
39 - - sonstige:
A - modifiziert ................... 2,5%
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich
als Füll- oder Polsterungsmaterial
verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar
und Seegras), auch in Lagen, mit oder
ohne Unterlage:
10 - Kapok:
A - mit Unterlage .................... frei
(90) - andere:
91 - - Pflanzenhaar:
A - mit Unterlage ................. frei
99 - - sonstige:
A - mit Unterlage ................. frei
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - mit Unterlage ................... frei
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von
Schweinen und Fette von Geflügel,
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder
mit Lösungsmitteln extrahiert:
A - Knochenfett ....................... frei
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich
Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder
mit Lösungsmitteln extrahiert:
B - Knochenfett ....................... frei
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen oder Meeressäugetieren,
auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
A - Fischleberöle:
2 - sonstige:
ex 2 - für den menschlichen
Genuß geeignet ....... frei
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Meeressäugetieren:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
A - Knochenfett ....................... frei
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und
Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon,
auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie
Fraktionen davon:
11 - - rohes Öl:
A - für den unmittelbaren
menschlichen Genuß ungeeignet
oder unter Zollaufsicht
denaturiert ................... frei
1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie
Fraktionen davon auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl:
A - für den unmittelbaren menschlichen
Genuß ungeeignet oder unter
Zollaufsicht denaturiert ........ frei
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
A - rückgeestert:
1 - Fischleberöle:
b - anders:
ex b - für den
menschlichen Genuß
geeignet; andere als
vollständig von
Fischen hergestellt frei
3 - andere tierische Fette und Öle:
a - Knochenfett ............. frei
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen
der Nummer 1516:
90 - andere:
B - andere:
2 - Mischungen oder Zubereitungen,
wie sie als Formentrennmittel
verwendet werden ............ 4%
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,
durch Hitze in Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
C - andere:
1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder
geblasen ...................... frei
1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen ................. frei
90 - andere, einschließlich synthetisches
Glycerin ............................ frei
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen
Triglyceride), Bienenwachs, andere
Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),
auch raffiniert oder gefärbt:
90 - andere:
C - andere .......................... frei
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse .......... *1)
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen ........ *1)
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis
0103 ............................ *1)
B - von Tieren der Nummer 0104 ...... *1)
(30) - von Geflügel der Nummer 0105:
39 - - sonstige:
B - andere ........................ *2)
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon ......... *1)
42 - - Schultern und Stücke davon ........ *1)
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen *1)
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) *1)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen
von Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101 .. *1)
2 - von Tieren der Nummer 0104 .. *1)
*1) für ein globales Jahreskontingent
von 100 t ......................... 50%
des Importausgleichs
*2) für ein Jahreskontingent von 700 t 30%
min. 400,-
Solange Österreich mengenmäßig
Einfuhrbeschränkungen anwendet, ist
der Tschechischen Republik
zumindest eine Menge von 700 t
zur Einfuhr vorzubehalten
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar
gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus
Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber
nicht fein zerkleinert:
12 - - Heringfische:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl ................. frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ............. frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ....... frei
d - andere ................ 300,-
B - anders:
1 - paniert und gefroren ...... frei
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder
geröstet:
A - roh, in der Schale ................ frei
B - anders ............................ frei
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer
Kakaoabfall ........................... frei
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet ..................... frei
20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln ................ 7%
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose
Wassertiere enthaltend:
2 - Fisch ....................... 300,-
3 - sonstige .................... frei
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
A - Trüffeln ........................ 10%
B - Pilze:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder weniger 200,-
2 - sonstige .................... 150,-
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ........ 12%
2 - sonstige ............ 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%
F - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder weniger:
a - Kapern .................. frei
b - Mango Chutney ........... frei
c - andere:
ex c - Palmherzen ....... frei
2 - sonstige:
a - Kapern .................. frei
b - Mango Chutney ........... frei
c - Oliven .................. frei
e - Früchte der Nummern 0801
und 0803 sowie der
Unternummern 0804 10,
0804 30, 0804 40 und
0804 50, ohne Zuckerzusatz frei
f - andere:
ex f - Palmherzen ....... frei
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger .......... frei
B - andere:
1 - Tomatenkonserven, bloß
gekocht, in Fässern oder
Fäßchen ..................... frei
2 - sonstige .................... frei
90 - andere:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger:
1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:
a - mit einem Gewicht von mehr
als 5 kg ................ frei
b - anders .................. frei
2 - sonstige .................... frei
B - andere:
1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark,
in luftdicht verschlossenen
Umschließungen .............. frei
2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht,
in Fässern oder Fäßchen ..... frei
3 - sonstige .................... frei
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:
20 - Trüffeln ............................ 10%
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
2 - Früchte der Gattung Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%
4 - Oliven:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
5 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
6 - Spargel:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 11%
8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,
sowie Gemüsemischungen, die
mindestens eines dieser
Gemüse enthalten:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
9 - Artischocken:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren:
60 - Spargel:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger .......... 11%
70 - Oliven:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem Gewicht
von 15 kg oder weniger .......... frei
B - anders .......................... frei
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - anderes Gemüse:
1 - Früchte der Gattung Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
2 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%
3 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders ................ frei
5 - Artischocken:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
B - Gemüsemischungen:
2 - Früchte der Gattung Capsicum:
b - andere:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
1 kg oder weniger 12%
b - anders .......... 8%
3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%
5 - Oliven:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
6 - Kapern:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. frei
b - anders .................. frei
7 - Spargel:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 11%
8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten
enthaltend:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................. 180,-
2008 -- Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere
Samen oder Saaten, auch untereinander
gemischt:
11 - - Erdnüsse:
B - andere ........................ 6%
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen:
A - Kokosnüsse, Paranüsse und
Acajounüsse ................... 6%
B - Kastaniencreme in luftdicht
verschlossenen Umschließungen . 6%
C - andere ........................ 6%
+150,-
20 - Ananas:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ..................... 5%
2 - sonstige:
a - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen .......... 80,-
b - anders .................. 5%
B - andere:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen .............. 4%
2 - sonstige .................... 6%
+200,-
30 - Zitrusfrüchte:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger:
a - von Grapefruit .......... 80,-
2 - sonstige:
a - von Grapefruit, in
luftdicht verschlossenen
Umschließungen .......... 80,-
B - andere:
1 - Grapefruit, in luftdicht
verschlossenen Umschließungen 6%
+150,-
(90) - andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
91 - - Palmherzen ........................ 16%
min. 150,-
92 - - Mischungen:
A - Pulpe und Mark:
1 - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen mit einem
Gewicht von 15 kg oder
weniger ................... 15%
B - andere:
2 - andere genießbare
Pflanzenteile ............. 25%
min. 250,-
99 - - sonstige:
A - Früchte:
1 - Pulpe und Mark:
a - in luftdicht
verschlossenen
Umschließungen mit
einem Gewicht von
15 kg oder weniger:
1 - von Früchten der
Nummer 0803 sowie
der Unternummern
0804 10, 0804 40
und 0804 50 ....... frei
b - andere:
1 - von Guaven, in
luftdicht
verschlossenen
Umschließungen .... frei
2 - sonstige:
a - Früchte der Nummer 0803
sowie der Unternummern
0804 10, 0804 40 und
0804 50:
1 - Guaven ............ frei
2 - sonstige ohne Zusatz
von Zucker ........ 4%
+100,-
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit
einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
20 - Grapefruitsaft:
A - Dicksaft:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder mehr frei
2 - sonstige:
a - gefroren ................ frei
b - anders .................. frei
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,
ausgenommen Mischungen:
B - andere:
1 - Dicksaft:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
40 - Ananassaft:
A - Dicksaft:
1 - in Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr ........................ frei
2 - sonstige .................... frei
B - andere:
1 - ohne Zusatz von Zucker:
a - Rohsaft, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von weniger als
20 Liter ................ 60,-
b - andere .................. 4%
80 - Saft von anderen Früchten oder
anderem Gemüse, ausgenommen
Mischungen:
B - Saft von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der Unternummern
0804 10, 0804 40 und 0804 50:
1 - Dicksaft:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
2 - sonstige:
a - ohne Zusatz von Zucker:
1 - Rohsaft, in
unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von
weniger als 20 Liter 60,-
2 - sonstige ............ 4%
90 - Mischungen von Säften:
A - Dicksäfte:
3 - von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der Unternummern
0804 10, 0804 30, 0804 40 und
0804 50:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere .................. frei
4 - von Früchten der Unternummern
0805 40 und 0805 90:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 20 Liter oder
mehr .................... frei
b - andere:
1 - Grapefruitsaft,
gefroren ............ frei
2 - sonstige ............ frei
B - andere:
3 - von Früchten der Nummern 0801
und 0803 sowie der
Unternummern 0804 10, 0804 30,
0804 40, 0804 50, 0805 40 und
0805 90:
a - ohne Zusatz von Zucker .. 4%
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - Mischungen von Ananas-
und Grapefruitsäften 130,-
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der
Grundlage von Kaffee:
B - andere:
1 - Auszüge aus Kaffee, fest:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................. 5,2%
b - anders .................. 4%
2 - sonstige .................... 900,-
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate, und Zubereitungen auf
der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf
der Grundlage von Tee oder Mate:
B - andere:
1 - aus Tee ..................... frei
2 - aus Mate .................... frei
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere
einzellige Mikroorganismen, tot
(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in
Pulverform:
30 - zubereitete Backtreibmittel in
Pulverform .......................... 510,-
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
A - Senfmehl, auch zubereitet ....... 4%
2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder
künstliches Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:
10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser ................... frei
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol
angereicherter Wein; Traubenmost,
anderer als jener der Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
1 - Qualitätsschaumwein in
Behältnissen mit einem Inhalt
von 2 l oder Weniger, für ein
Jahreskontingent von 100 hl . 1 000,-
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen
Gärung durch Zusatz von Alkohol
verhindert oder gehemmt wurde:
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt
von 2 l oder weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 18% Vol.
oder weniger:
a - in Flaschen:
2 - sonstiger:
ex 2 - Qualitätswein
für ein
Jahreskontingent
von 100 hl . 300,-
2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:
A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
90 - andere:
A - Solubles von Fischen oder
Meeressäugetieren:
ex A - Solubles von
Meeressäugetieren:
1 - getrocknet oder
konzentriert ......... frei
2 - sonstige ............. frei
Anhang Ib
```
```
CSFR-ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:
```
```
Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung Menge
Zolltarifs
```
```
0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t
0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t
1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t
2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t
Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.
Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 179/1994 festgelegt.
Anhang Ib
```
```
SLOWAKISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:
```
```
Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung Menge
Zolltarifs
```
```
0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t
0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t
1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t
2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t
Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.
Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 178/1994 festgelegt.
Anhang Ib
```
```
TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:
```
```
Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung Menge
Zolltarifs
```
```
0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t
0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t
1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t
2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t
Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.
Anhang II
```
```
Tarif Zugeständnisse
CSFR-ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich
```
```
Kombinierte
Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder
Einfuhrabschöpfung
```
```
010210 Rinder, lebend für
Zuchtzwecke unbeschränkt frei
030379 Süßwasserfische,
gefroren, 200 t frei
sonstige
051110 Rindersamen unbeschränkt frei
060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei
sonstige
ausgenommen:
060299307
0603 Schnittblumen 200 t 17%
100110 Hartweizen unbeschränkt frei
100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll
120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei
1601 Würste und ähnliche )
Erzeugnisse aus )
Fleisch )
) 100 t 50% Zoll
1602 Anders zubereitet )
oder haltbar )
gemachtes Fleisch )
1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 18%
21%
200911, 19, Saft von
Zitrusfrüchten unbeschränkt frei
20, 30
200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:
4,5% 2,5%
200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:
18% 10%
2203 Bier, aus Malz
hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 15%
18%
220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll
Alkoholgehalt in Abschöpfung
Volumenteilen von mehr
als 8,5% Vol.
2204211-214 Qualitätswein in
Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll
Abschöpfung
Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 179/1994 festgelegt.
Anhang II
```
```
Tarif Zugeständnisse
SLOWAKISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich
```
```
Kombinierte
Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder
Einfuhrabschöpfung
```
```
010210 Rinder, lebend für
Zuchtzwecke unbeschränkt frei
030379 Süßwasserfische,
gefroren, 200 t frei
sonstige
051110 Rindersamen unbeschränkt frei
060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei
sonstige
ausgenommen:
060299307
0603 Schnittblumen 200 t 17%
100110 Hartweizen unbeschränkt frei
100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll
120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei
1601 Würste und ähnliche )
Erzeugnisse aus )
Fleisch )
) 100 t 50% Zoll
1602 Anders zubereitet )
oder haltbar )
gemachtes Fleisch )
1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 18%
21%
200911, 19, Saft von
Zitrusfrüchten unbeschränkt frei
20, 30
200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:
4,5% 2,5%
200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:
18% 10%
2203 Bier, aus Malz
hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 15%
18%
220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll
Alkoholgehalt in Abschöpfung
Volumenteilen von mehr
als 8,5% Vol.
2204211-214 Qualitätswein in
Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll
Abschöpfung
Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 178/1994 festgelegt.
Anhang II
```
```
Tarif Zugeständnisse
TSCHECHISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich
```
```
Kombinierte
Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder
Einfuhrabschöpfung
```
```
010210 Rinder, lebend für
Zuchtzwecke unbeschränkt frei
030379 Süßwasserfische,
gefroren, 200 t frei
sonstige
051110 Rindersamen unbeschränkt frei
060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei
sonstige
ausgenommen:
060299307
0603 Schnittblumen 200 t 17%
100110 Hartweizen unbeschränkt frei
100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll
120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei
1601 Würste und ähnliche )
Erzeugnisse aus )
Fleisch )
) 100 t 50% Zoll
1602 Anders zubereitet )
oder haltbar )
gemachtes Fleisch )
1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 18%
21%
200911, 19, Saft von
Zitrusfrüchten unbeschränkt frei
20, 30
200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:
4,5% 2,5%
200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:
18% 10%
2203 Bier, aus Malz
hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr
Inkraft- später:
treten: 15%
18%
220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll
Alkoholgehalt in Abschöpfung
Volumenteilen von mehr
als 8,5% Vol.
2204211-214 Qualitätswein in
Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll
Abschöpfung
Anhang III
```
```
Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der CSFR oder Österreichs, wenn es entweder in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in der CSFR oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von der CSFR nach Österreich oder von Österreich in die CSFR befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder die CSFR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die CSFR oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
```
```
Code des Be- oder Verarbeitung
Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Systems Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ex 0305 Fische, getrocknet, Herstellen, bei dem alle
gesalzen oder in Salzlake; verwendeten
geräucherte Fische, auch Vormaterialien des
vor oder während des Kapitels 3
Räucherns gegart; Ursprungserzeugnisse
Mehl, Pulver und Pellets sind
aus Fischen, für den
menschlichen Genuß
geeignet; wie im
Anhang Ia angeführt
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem alle
auch in Lagen, mit oder verwendeten
ohne Unterlage Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
0504 Därme, Blasen und Magen Herstellen, bei dem der
von anderen Tieren als Wert aller verwendeten
Fischen, ganz oder in Vormaterialien 50 vH
Stücken des ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem alle
Vogelteile, mit ihren verwendeten
Federn oder Daunen, Federn Vormaterialien in eine
und Teile von Federn andere Nummer als die
(auch beschnitten) und hergestellte Ware
Daunen, roh oder bloß einzureihen sind
gereinigt, desinfiziert
oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und
Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Herstellen, bei dem alle
Ursprungs, anderweitig verwendeten
weder genannt noch Vormaterialien in eine
inbegriffen; tote Tiere andere Nummer als die
des Kapitels 1 oder 3, hergestellte Ware
für den menschlichen einzureihen sind
Genuß nicht geeignet; wie
in den Anhängen Ia und II
angeführt
ex 0710 Genießbares Gemüse, Herstellen, bei dem alle
bis gefroren oder getrocknet, verwendeten Gemüse
ex 0712 vorübergehend haltbar Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia sind
angeführt
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle
bis getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte
ex 0813 haltbar gemacht; wie im Ursprungserzeugnisse
Anhang Ia angeführt sind
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle
oder Melonen verwendeten Früchte
(einschließlich Ursprungserzeugnisse
Wassermelonen), frisch sind
gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen
Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet Herstellen aus
oder entkoffeiniert; Vormaterialien jeder
Kaffeeschalen und Nummer
Kaffeehäutchen;
Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an
Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- Herstellen aus
oder Geschmacksstoffen, Vormaterialien jeder
wie im Anhang Ia angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, Herstellen, bei dem
aus Waren des Kapitels 8 alle verwendeten Früchte
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der
Gummen, Harze, Gummiharze Wert aller verwendeten
und Balsame; wie im Vormaterialien der
Anhang Ia angeführt Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar
und andere pflanzliche
Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen
modifiziert und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle
hauptsächlich als Füll- verwendeten
oder Polsterungsmaterial Vormaterialien in eine
verwendet werden (zB Kapok, andere Nummer als die
Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware
auch in Lagen, mit oder einzureihen sind
ohne Unterlage; wie im
Anhang Ia angeführt
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