Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 1994-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings, dessen Artikel 5 des Anhangs X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Oktober 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (in der Folge die CSFR genannt)

Eingedenk ihrer Absicht, am wirtschaftlichen Integrationsprozeß in Europa aktiv teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

In der Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR bestehenden Beziehungen und der gemeinsamen Werte, an denen sie Anteil haben, und in Anerkennung des Umstandes, daß die EFTA-Staaten und die CSFR diese Beziehungen verstärken und enge und bleibende Verbindungen zu schaffen wünschen,

Im Hinblick auf die zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR in Gothenburg im Juni 1990 unterzeichnete Erklärung,

Eingedenk des festen Bekenntnisses zur Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charter von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlußdokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze,

Ihr Bekenntnis zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsordnung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erneut versichernd und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat,

In der festen Überzeugung, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas begünstigen und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,

Entschlossen, zu diesem Zweck die Hemmnisse für im großen und ganzen ihren gesamten Handel schrittweise im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zu beseitigen,

Ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, die Möglichkeit der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen im Lichte jeder relevanten Tatsache zu überprüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die von diesem Abkommen noch nicht erfaßt sind,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ausführungen, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

1.

Die EFTA-Staaten und die CSFR schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

a)

durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu begünstigen;

b)

für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;

c)

auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

a)

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

b)

Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

c)

Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der CSFR haben, ausgenommen die in Anhang III spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.

3.

Für die in Anhang IV angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die CSFR alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.

Artikel 5

Ausgangszölle

1.

Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

2.

Der Ausgangszoll hinsichtlich der CSFR ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

3.

Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.

4.

Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die CSFR alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die CSFR beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der CSFR und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Artikel 11

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien werden sicherstellen, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D angeführten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der CSFR keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Körperschaften, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 12

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die CSFR informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die CSFR ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 14

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der CSFR haben, herbeiführen.

2.

Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 15

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der CSFR im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die CSFR vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der CSFR im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die CSFR verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten Gesellschaften aus der CSFR Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens Beschaffungswesen vom 12. April 1979 1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Prozesses der Umstrukturierung und der Entwicklung ihrer Wirtschaft garantiert die CSFR Gesellschaften aus EFTA-Staaten gemäß denselben Grundsätzen schrittweise den Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt ihres öffentlichen Beschaffungswesens.

3.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erarbeiten die Vertragsparteien die Bestimmungen, Bedingungen und Praktiken, die die Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsverträgen regeln, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, und passen sie an, auf daß der freie Zugang und die Transparenz gewährleistet werden und zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsparteien nicht diskriminiert wird. Spätestens mit Ende der Übergangsperiode wird eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien erstellt.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung, einschließlich, inter alia, des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der anzuwendenden Bestimmungen, bzw. stimmt er diesen zu.

5.

Die Vertragsparteien trachten danach, den relevanten Abkommen beizutreten, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurden und werden.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.

Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der CSFR in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b)

der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

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