Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 1994-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Artikel 2

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Tabellen zu diesem Artikel angeführten Waren verarbeitet sind, wird vom Abkommen nicht ausgeschlossen:

i)

die Erhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines Pauschbetrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

ii) die Anwendung von Maßnahmen, bei der Ausfuhr.

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen dürfen den Unterschied zwischen dem

3.

Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse

4.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII

5.

Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt die CSFR den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführten Zugeständnisse.

6.

Die CSFR informiert die EFTA-Staaten bereits zu einem frühen

Artikel 3

1.

Die EFTA-Staaten verständigen die CSFR und die CSFR verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2.

Die CSFR und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Artikel 4

Die EFTA-Staaten und die CSFR prüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll erfaßt werden. Eine erste Prüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Partnern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet fassen die EFTA-Staaten und die CSFR Beschlüsse über mögliche Änderungen des Warenumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

TABELLE VIII ZU PROTOKOLL A

CSFR

```

```

Tarif

Nr. Unternummer Warenbezeichnung Zollsatz *2) Jahre *1)

```

```

04.03 Buttermilch, Sauermilch

und Sauerrahm, Joghurt,

Kefir sowie andere

fermentierte oder

gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln

oder mit Geschmacksstoffen

oder mit Zusatz von

Früchten, Nüssen oder

Kakao

ex 0403.10 - Joghurt:

51 bis 99 - - mit Zusatz von

Geschmacksstoffen oder

Früchten oder Kakao 10 2

ex 0403.90 - sonstige:

71 bis 99 - - mit Zusatz von

Geschmacksstoffen oder

Früchten oder Kakao 30 3

15.17 Margarine, genießbare

Mischungen oder Zubereitungen

von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder

Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle

sowie deren Fraktionen der

Nummer 15.16:

ex 1517.10 - Margarine, ausgenommen

flüssige:

10 - - mit einem Gehalt an

Milchfett von mehr als

10 Gewichtsprozent, aber

nicht mehr als

15 Gewichtsprozent 20 2

ex 1517.90 - andere:

10 - - mit einem Gehalt an

Milchfett von mehr als

10 Gewichtsprozent, aber

nicht mehr als

15 Gewichtsprozent 20 2

17.04 Zuckerwaren (einschließlich

weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig:

1704.10 - Kaugummi, auch mit

Zuckerüberzug 25 1

1704.90 - andere:

10 - - Lakritzenextrakt mit

einem Saccharosegehalt

von mehr als

10 Gewichtsprozent,

aber ohne Zusatz

anderer Substanzen 25 1

30 - - weiße Schokolade 25 1

51 bis 99 - - sonstige 25 3

18.03 Kakaomasse, auch entfettet 6 2

18.04 Kakaobutter, Kakaofett und

Kakaoöl 1,5 2

18.05 Kakaopulver, ohne Zusatz

von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln 10 2

18.06 Schokolade und andere

kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen 15 3

19.01 Malzextrakt;

Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke

oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver

enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen,

Nahrungsmittelzubereitungen

von Waren der Nummern 04.01

bis 04.04, die kein

Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver

enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

1901.10 - Zubereitungen für die

Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den

Kleinverkauf 11 1

1901.20 - Mischungen und Teige, zur

Herstellung von Backwaren

der Nummer 19.05 11 1

1901.90 - andere:

- - Malzextrakt 9,8 3

90 - - andere 9,8 3

19.02 Teigwaren, auch gekocht oder

gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet,

wie zB Spaghetti, Makkaroni,

Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canelloni;

Couscous, auch zubereitet

- ungekochte Teigwaren, weder

gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet:

1902.11 - - Eier enthaltend 12 2

1902.19 - - sonstige 12 2

ex 1902.20 - gefüllte Teigwaren, auch

gekocht oder in anderer

Weise zubereitet:

- - andere:

91 - - gekocht 13 1

99 - - andere 12 1

1902.30 - andere Teigwaren 10 1

1902.40 - Couscous 11 1

19.03 Tapioka und

Tapioka-Ersatzstoffe aus

Stärke zubereitet, in Form

von Flocken, Graupen, Perlen

und dergleichen 4 1

19.04 Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen (zB Corn

Flakes); Getreidekörner,

ausgenommen Mais; vorgekocht

oder in anderer Weise

zubereitet:

1904.10 - Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen:

10 - - aus Mais 9 1

30 - - aus Reis frei -

90 - andere 9 1

1904.90 - andere:

10 - - Reis 35 1

90 - - andere 9 1

19.05 Brot, Konditorwaren,

Feinbackwaren und andere

Backwaren, auch kakaohältig;

Hostien, leere Oblatenkapseln,

wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in

Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse:

1905.10 - Knäckebrot 9 2

1905.20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen)

und dergleichen 10 2

1905.30 - Kekse und ähnliche haltbare

Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln; Waffeln:

11 bis 59 - - - Waffeln und Oblaten: 10 3

91 - - - - gesalzen, auch

gefüllt 10 1

99 - - - - andere 10 3

1905.40 - Zwieback, geröstetes Brot

und ähnliche geröstete

Erzeugnisse 10 1

1905.90 - andere 10 1

21.01 Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee,

Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der

Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee,

Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge, Essenzen und

Konzentrate davon:

ex 2101.10 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate

oder auf der Grundlage von

Kaffee:

- Zubereitungen:

99 - - - andere 5 1

2101.20 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Tee oder

Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der

Grundlage von Tee oder Mate 5 1

2101.30 - Geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate

davon 16 3

21.02 Hefen (aktiv oder nicht);

andere einzellige

Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der

Nummer 30.02); zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform:

2102.10 Hefen, aktiv:

10 - - Preßhefe 10 3

31 bis 39 - - Trockenhefe 8 3

90 - - andere 8 3

ex 2102.20 - Hefen, nicht aktiv; andere

einzellige Mikroorganismen,

tot:

- - Hefen, nicht aktiv:

11 - - - in Tabletten-, Würfel-

oder ähnlicher Form

oder gebrauchsfertiger

Verpackung mit einem

Nettogehalt von nicht

mehr als 1 kg 8 1

2102.30 - - zubereitete

Backtreibmittel in

Pulverform 9 1

21.03 Zubereitungen für Gewürzsoßen

und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

2103.10 - Sojasoße frei -

2103.20 - Tomatenketchup und andere

Tomatensoßen 10 3

ex 2103.30 - Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

90 - - Senf 9 1

ex 2103.90 - andere:

90 - - andere 10 1

21.04 Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

2104.10 - Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür 7 1

2104.20 - zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen 10 1

21.05 Speiseeis, auch mit

Kakaogehalt 6 3

21.06 Nahrungsmittelzubereitungen,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

2106.10 - Eiweißkonzentrate und

texturierte Eiweißstoffe 8,8 1

ex 2106.90 - andere:

10 - - Käsefondues 8,2 1

- - andere:

91 - - - kein Milchfett, keine

Milchproteine,

Saccharose, Isoglucose,

Glucose oder Stärke

enthaltend oder weniger

als 1,5% Milchfett,

2,5% Milchproteine,

5% Saccharose oder

Isoglucose, 5% Glucose

oder Stärke enthaltend 8,2 1

99 - - andere 8,2 1

22.02 Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische

Getränke, ausgenommen Säfte

von Früchten oder Gemüsen

der Nummer 20.09:

2202.10 - Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes

Wasser, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen 11 1

ex 2202.90 - andere:

10 - - keine Waren der

Nummern 04.01 bis 04.04

oder Fette aus Waren der

Nummern 04.01 bis 04.04

enthaltend:

- - - Zucker (Saccharose oder

Invertzucker)

enthaltend 11 1

91 bis 99 - - andere 11 1

22.03 Bier, aus Malz hergestellt 24 1

22.05 Wermutwein und anderer Wein

aus frischen Weintrauben,

mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert:

2205.10 - in Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 l oder weniger 20 2

2205.90 - andere 20 2

22.08 Ethylalkohol, unvergällt,

mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als

80% Vol.; Branntweine, Liköre

und andere Getränke, die

Destillationsalkohol enthalten;

zusammengesetzte alkoholische

Zubereitungen, wie sie für die

Herstellung von Getränken

verwendet werden:

ex 2208.10 - zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen,

wie sie für die Herstellung

von Getränken verwendet

werden:

90 - - andere 25 1

2208.20 - Branntweine, durch

Destillation von

Traubenwein oder

Traubentrester hergestellt 25 1

2208.30 - Whisky 15 1

2208.40 - Rum und Taffia 15 1

2208.50 - Gin und Genever 15 1

ex 2208.90 - andere:

- - Arrack, in Behältnissen

mit einem Inhalt von:

11 - - - 2 l oder weniger 15 1

19 - - - mehr als 2 l 15 1

- - Wodka mit einem

Alkoholgehalt in

Volumenteilen von

45,4% Vol. oder weniger,

sowie Pflaumen-, Pfirsich-

oder Kirschbranntwein

(ausgenommen Liköre), in

Behältnissen mit einem

Inhalt von:

31 und 33 - - - 2 l oder weniger 15 1

39 - - - mehr als 2 l 15 1

- - andere Branntweine,

Liköre und andere

Getränke, die

Destillationsalkohol

enthalten, in Behältnissen

mit einem Inhalt von:

51 und 53 - - 2 l oder weniger 15 1

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