Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung)PROTOKOLL D BEI INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS NICHT GEMÄSS ARTIKEL 11 ANGEPASSTE MONOPOLE(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
Artikel 11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel 11 spätestens ab dem 1. Jänner 1995.
Die Anpassung gemäß Absatz 1 von Artikel 11 erfolgt im Falle der CSFR schrittweise und wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.
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