PROTOKOLL DER XLIV. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. Mai 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste erfolgreicher Zusammenarbeit ihre XLIV. Tagung in der Zeit vom 8. bis 9. Juni 1993 in Levico Terme (TN) abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober in Kraft und gelten bis 30. September 1994.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat die Realisierung der bei der letzten Tagung zur Sprache gebrachten Themen mit folgendem Ergebnis überprüft und dabei Folgendes festgestellt:

a)

Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:

b)

Verwendung von Mobilfunkgeräten:

c)

Projekt RAI III und Übertragung von Fernsehprogrammen nach Tirol und Vorarlberg:

d)

Eisenbahnverkehr auf der Pustertalstrecke (Innsbruck - Lienz):

e)

Beseitigung von Hindernissen für den Straßengüterverkehr im Accordino-Raum

a)

den Anteil des erleichterten Verkehrs am Gesamtaufkommen des Straßengüterverkehrs abschätzen;

b)

geeignete Feststellungs- und Kontrollmaßnahmen studieren, die gewährleisten, daß die Erleichterungen ausschließlich den Wirtschaftsunternehmen der Accordino-Regionen zugute kommen.

Artikel 5

Beide Delegationen stellen fest, daß auch für den Fall, daß die den Warenaustausch betreffenden Kompetenzen des gegenständlichen Abkommens mit einem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft von deren Regelungen absorbiert werden, die Gemischte Kommission, wie schon in den vergangenen Jahren, ein wichtiger Bezugspunkt zur Koordinierung anderer zentralstaatlicher Kompetenzen zum Zweck der Zusammenarbeit im Accordino-Raum bleiben wird.

Die beiden Delegationen werden die jeweils zuständigen innerstaatlichen Stellen in geeigneter Weise auf diesen Aspekt hinweisen.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1994.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Levico Terme am 9. Juni 1993

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Frisches Gemüse ......................... 3 000 t

2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel ... 3 000 t

3 Tafeläpfel .............................. 5 500 t

4 Industrieobst ........................... 500 t

5 Weine und Traubenmost ................... 19 228 hl

6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben

oder Mahlen von Getreide ................ 500 t

7 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire) .......................... 2 000 Mio. Lit

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Männliches Einstellvieh der

Höhenviehrassen soweit in Italien

zugelassen .............................. 3 725 Stück

2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen

soweit in Italien zugelassen und

Schlachtrinder .......................... 3 367 Stück

3 Butter .................................. 100 t

4 Bier .................................... 1 200 hl

5 Nadelsägerundholz ....................... 5 000 m3

6 Schnittholz ............................. 30 000 m3

7 Bezimmertes Bauholz ..................... 12 000 m3

8 Brennholz ............................... 1 000 t

9 Sägeabfälle ............................. 2 000 t

10 Stangen aus Holz ........................ 8 000 m3

11 Rebstangen .............................. 1 000 m3

12 Schalter und Säulen aus Nadelholz ....... 8 000 m3

13 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire) .......................... 2 000 Mio. Lit.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware Wert in

Nr. Menge Mio. Lire

```

```

1 Kalbfleisch ................. 151 t

2 Rindfleisch ................. 244 t

3 Schweinefleisch ............. 314 t

4 Schinken, roh, gekocht,

geräuchert, Ossocollo ....... 64 t

5 Lebende oder tote Forellen;

Forelleneier ................ 312 t

6 Zier-, Obst- und

Aufforstungspflanzen mit

bloßen Wurzeln und/oder daran

haftendem Erdreich, in Stroh

eingewickelt ................ 1 008 000 Stk.

7 Pilze, frisch oder

getrocknet, auch zerkleinert 13 t

8 a) Obst, frisch (falls Äpfel,

nur Handelsklasse I) ..... 3 325 t

```

b)

Industrieobst ............ 630 t

```

9 Käse „a pasta filata''

(Mozzarella, geräucherte

Provola, Scamorza,

Caciottella) und Mascarpone . 60 t

10 Maisgrieß und Maismehl;

Heidenmehl, Polenta ......... 126 t

11 Traubenkern- oder Maiskeimöl

```

a)

roh ...................... 126 t

```

```

b)

gereinigt oder raffiniert 107 t

```

12 Salami, Knoblauchwurst und

Mortadella; ................. 445 t

13 Knödel, auch tiefgekühlt .... 16 t

14 Fischzubereitungen und

Fischkonserven .............. 20 t

15 Teigwaren, auch gefüllt

```

a)

Strudelteigblätter,

```

Spätzle .................. 42 t

```

b)

sonstige Teigwaren ....... 504 t

```

16 Backwaren und feine Backwaren,

auch tiefgekühlt ............ 349 t

17 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,

vorübergehend haltbar gemacht,

getrocknet, zerkleinert,

gemahlen, zubereitet, auch in

luftdicht verschlossenen

Behältnissen (davon

Kartoffelverarbeitungserzeug-

nisse bis zu einer

Maximalmenge von 340 t), mit

Ausnahme von Gemüse, frisch . 1 722 t

18 Konfitüren, Gelees und

Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, eingekocht,

auch mit Zuckerzusatz;

Früchte in anderer Weise

zubereitet oder haltbar

gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder Alkohol;

Fruchteiskremen und -pasten;

kandierte Früchte und

kandierte Fruchtschalen ..... 3 881 t

19 Erdnuß-, Mandel- oder

Haselnußkaramel,

Zuckererdnüsse, Zuckermandeln,

geröstete und gesalzene

Erdnuß- oder Mandelkerne .... 32 760 kg

20 Fruchtsäfte (inbegriffen

Traubensaft), Gemüsesäfte,

auch mit Zuckerzusatz; jedoch

weder gegoren, noch mit einem

Zusatz von Alkohol;

Fruchtkonzentrate;

einschlägiges Aroma;

Fruchtsaft- oder

Gemüsesaftgetränke und

Getränke aus aromatischen

Kräutern ohne Zusatz von

Alkohol, einschließlich jener

mit einem über dem

natürlichen Prozentsatz

liegenden Wassergehalt ...... 5 040 t

21 Mineral- und Tafelwasser .... 10 080 hl

22 Bier ........................ 16 380 hl

23 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete ................ 31 657 hl (6 034)

24 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete und Weine mit

geographischer Bezeichnung;

Schaumweine

```

a)

in 0,75 l- und

```

0,375 l-Flaschen ......... 13 100 hl

```

b)

in 1,0 l-Flaschen ........ 6 300 hl

```

25 Branntweine aus Früchten .... 588 hl

26 Weinessig, auch in Flaschen . 6 930 hl

27 Extraktionsschrot aus

Sesamsamen, Maiskeimen und

Traubenkernen für

Futtermittelzwecke .......... 316 t

28 Papier aller Art; Pappe, auch

für bestimmte Zwecke

zugeschnitten; Wellpappe .... 415

29 Schachteln und andere

Umschließungen aus Papier

oder Pappe .................. 400

30 Glückwunschbillets, Bildpost-

und Glückwunschkarten aller

Art, auch in gefalteten

Serien und in Blockform;

Posters; Prospekte und

Kalender aller Art .......... 875

31 - 50 - - -

51 Marmor, Travertin und andere

Kalksteine (Werk- oder

Hausteine) mit einer

scheinbaren Dichte von 2,5

oder mehr; Schiefer, Granit,

Basalt, Sandstein, Serpentin,

Quarzit und andere Werk- oder

Hausteine mit einer

scheinbaren Dichte unter 2,5,

natürliche Konglomerate;

Kunststein; alle diese roh,

gespalten, grob behauen, durch

Sägen zerteilt, in jeder Form

und Größe bearbeitet und Waren

daraus ...................... 1 025

52 Steine aus Porphyr sowie

Waren daraus ................ 455

53 Kerzen und andere Wachswaren,

auch kunstgewerbliche ....... 200

54 Platten und Folien aus

Polyvinylchlorid ............ 200

55 Profile und Waren aus

plastischem Material ........ 600

56 Runderneuerte Reifen;

auswechselbare Reifenprofile;

Platten, Blätter, Streifen

und Profile, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk 200

57 Bekleidungsstücke,

Handschuhe, Mützen und

Taschen, aus Leder oder Pelz 200

58 Parkettbrettchen, Kurzriemen,

Schwedenschalungen und

Kehrleisten ................. 570

59 Rolläden aus Holz oder

Kunststoff und deren Zubehör,

auch zerlegt;

Kunststoffprofile für

Rolläden .................... 210

60 Vorgefertigte Häuser und

deren Teile ................. 680

61 Spanplatten,

kunststoffbeschichtete

Platten ..................... 500

62 Türen und Fenster und die

dazugehörigen Rahmen ........ 698

63 Gewebe und Bänder aus Seide,

Baumwolle und/oder

synthetischen und/oder

künstlichen Spinnstoffen,

auch mit Metallfäden ........ 200

64 Wollgarne und Wollmischgarne 281

65 Wollgewebe, auch gemischt mit

anderen Textilfasern ........ 300

66 Baumwollgarne, von Nr. 0 bis

einschließlich Nr. 50 englisch 400

67 Erzeugnisse der Kunstweberei 200

68 Teppiche und Spannteppiche .. 800

69 Wirk- und Strickwaren ....... 450

70 Strümpfe, Socken und

Strumpfhosen ................ 200

71 Krawatten und Foulards ...... 200

72 Konfektionswaren aus

Textilien, auch mit Gummi

oder Plastik überzogen;

Daunendecken und Kissen ..... 550

73 Schuhe und deren Teile ...... 200

74 Platten, Fliesen, Blöcke und

Tafeln für Bauzwecke, auch

aus Holzabfällen, mit

Magnesium oder anderen

Bindemitteln hergestellt .... 200

75 Waren aus Zement, Beton oder

Kunststein, auch bewehrt .... 381

76 Ziegel ...................... 200

77 Rohre, Rohrverbindungsstücke

und andere Teile für

Kanalisations-, Entwässerungs-

und ähnliche Zwecke, Platten

und Fliesen, aus Steinzeug .. 200

78 Glasierte Boden- und

Wandbelagsplatten (Fliesen)

aus Keramik ................. 200

79 Weinflaschen aus Glas ....... 200

80 Spiegel, Isolierglas,

Flachglas bearbeitet ........ 260

81 Baustahlmatten, sowie

Erzeugnisse daraus .......... 200

82 Garagenkipptore, Gittertore

und Rolläden aus Eisen oder

Stahl; Wellblechgaragen, auch

unvollständig, auch nicht

zusammengesetzt, und deren

Teile ....................... 340

83 Fundamentzwingen, deren

Zubehör ..................... 200

84 Stahlkonstruktionen und deren

Teile ....................... 200

85 Metallregale; deren

Bestandteile und

Verbindungsstücke ........... 230

86 Deckenstahlgitterträger ..... 200

87 Steckrahmenschalungen mit

Zubehör ..................... 300

88 Heizöl-, Haushalts- sowie

Lagertanks und deren Zubehör 200

89 Gas- oder Elektroherde,

Gaskochkessel;

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