Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN(NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen C und D zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang V dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert:
Bulgarien und Schweden. Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:
Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt),
In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,
In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Bulgarien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,
Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,
In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,
In Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Bulgariens gegenüber dem freien Handel und insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,
In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit unter Anerkennung, daß die Ziele dieses Abkommens durch ihre entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,
Zu diesem Zwecke entschlossen, stufenweise eine Freihandelszone zu begründen, indem die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden,
Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:
Artikel 1
Ziele
Die EFTA-Staaten und Bulgarien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bulgarien.
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.
Artikel 5
Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 31. Mai 1993 geltende Meistbegünstigungssatz.
Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen oder des Beitritts von Bulgarien zum GATT durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Artikel 6
Fiskalzölle
Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 auch auf Fiskalzölle Anwendung.
Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VI werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft.
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Artikel 11
Staatsmonopole
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Bulgariens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, unter Berücksichtigung ihrer großen Bedeutung für die bulgarische Wirtschaft.
In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Bulgarien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
Artikel 14
Interne Steuern
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen die ihren Ursprung in Bulgarien haben, herbeiführen.
Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Artikel 15
Zahlungen
Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Bulgarien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Bulgariens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten bulgarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Bulgarien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.
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