Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN(NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder

Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren u.

dgl., aus Eisen oder Stahl.

- andere:

7323.91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert

7323.92 - - aus Gußeisen, emailliert

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus

rostfreiem Stahl

7324.90 - andere, einschließlich Teile

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

75.02 Nickel, unverarbeitet.

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.

- Stangen, Stäbe und Profile:

7505.11 - - aus nicht legiertem Nickel

7505.12 - - aus Nickellegierungen

75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel.

75.08 Andere Waren aus Nickel.

76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.

76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Aluminium.

76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse (einschließlich der

Verpackungsröhrchen und Tuben) für Stoffe

aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,

jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische

Ausrüstung.

7612.90 - andere

78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei.

78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei.

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger

82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band).

8212.20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band

8212.90 - andere Teile

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen

oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

8311.20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für

das Lichtbogenschweißen

8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus

unedlen Metallen, für das Löten oder

Autogen-Schweißen

8311.90 - andere, einschließlich Teile

84.02 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf

(Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel

für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für

die Erzeugung von überhitztem Wasser.

8402.20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem

Wasser

84.15 Klimageräte, bestehend aus einem

motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen

zum Ändern der Temperatur und des

Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich

solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht

gesondert einstellbar ist.

8415.10 - Kompaktgeräte für den Fenster- und

Wandeinbau

- andere:

8415.81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil

zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes

8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

8415.90 - Teile

84.20 Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für

Metall oder Glas, und Walzen für diese

Maschinen.

84.27 Gabelstapler; andere Werkskarren mit

Hebevorrichtung.

84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,

Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,

Rolltreppen, Stetigförderer und

Seilschwebebahnen).

8428.40 - Rolltreppen und Rollsteige

8428.50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von

Lokomotiven und Waggons, Kippvorrichtungen

für Waggons und Förderwagen (Hunte) und

ähnliche Vorrichtungen für Wagenumläufe

8428.60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und

Schlepplifte; Zugmaschinen für

Standseilbahnen

8428.90 - andere Maschinen und Geräte

84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger,

Schürf- und andere Schaufellader, Stopft und

Verdichtmaschinen und Straßenwalzen.

- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429.11 - - mit Raupenfahrwerk

8429.19 - - sonstige

8429.20 - Grader

8429.30 - Schürfkübelwagen

ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und

Straßenwalzen:

10 - - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen

- Bagger, Schürf- und andere Schaufellader:

8429.52 - - Maschinen mit rundum drehbaren Aufbau

8429.59 - - sonstige

84.30 Andere Maschinen und Geräte für die

Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,

Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum

Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.

- andere Maschinen und Geräte, nicht

selbstfahrend:

8430.62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)

84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und

Apparate für die Milchwirtschaft.

8434.10 - Melkmaschinen

8434.90 - Teile

84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,

einschließlich Fadenheftmaschinen.

84.41 Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung

oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder

Pappe, einschließlich Schneidmaschinen aller

Art.

8441.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Tüten, Beuteln, Säcken und Briefumschlägen

8441.30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen

Umschließungen, anders als durch Formpressen

8441.40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von

Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe

8441.80 - andere Maschinen und Apparate

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nr. 84.56 bis 84.65),

zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum

Zurichten oder Herstellen von Klischees,

Druckplatten, Formzylindern oder anderen

Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,

Druckplatten, Formzylinder und andere

Druckformen; Lithographiesteine, Platten und

Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet

(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).

8442.30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren

oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur

Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen

zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen); Wickeln oder Haspeln von

Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung

von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf

Maschinen der Nummer 84.86 oder 84.47.

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten

von Spinnstoffen:

8445.11 - - Karden (Krempeln)

84.46 Webmaschinen (Webstühle).

8446.10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,

Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich

Fixierpressen), Bleichen, Färben,

Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder

Imprägnieren von Garnen, textilen

Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum

Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen.

8451.10 - Maschinen für die chemische Reinigung

8451.80 - andere Maschinen und Apparate

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen

der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und

Deckel, für Nähmaschinen besonders

vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.

8452.10 - Haushaltsnähmaschinen

8452.30 - Nähmaschinennadeln

84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose

Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken).

8463.20 - Gewindewalzmaschinen

84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen

zum Nageln, Heften, Leimen oder andersartigem

Zusammenfügen) für die Bearbeitung von Holz,

Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen

oder ähnlichen harten Stoffen.

8465.10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel

verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge

ausführen können

- andere:

8465.95 - - Bohr- oder Stemmaschinen

84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56

bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-

oder Werkzeughalter, selbstöffnende

Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere

Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;

Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.

- andere.

8466.92 - - für Maschinen der Nummer 84.65

84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor.

- Teile:

8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen

8467.99 - - sonstige

84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,

ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen

und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.

8468.80 - andere Maschinen und Apparate

84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und

Einheiten davon; magnetische oder optische

Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf

Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen

zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

8471.10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen

84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB

Hektographen, Matrizenvervielfältiger,

Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,

Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,

Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder

Heftapparate).

8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen

8472.20 - Adressiermaschinen und

Adressierplättchenprägemaschinen

8472.30 - Maschinen zum Sortieren, Falten,

Kuvertieren, Banderolieren, Öffnen,

Verschließen oder Versiegeln von

Briefsendungen,

Briefmarkenaufklebemaschinen und

Briefmarkenentwerter

ex 8472.90 - andere:

90 - - - andere

84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der

Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.

ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.72:

90 - - - andere

84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben,

Trennen, Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen

oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder

anderen festen mineralischen Stoffen

(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen

und Apparate zum Pressen oder Formen von

festen mineralischen Brennstoffen, keramischen

Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder

pastenförmigen mineralischen Stoffen;

Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus

Sand.

8474.10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen

und -apparate

- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:

8474.32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen

Stoffen mit Bitumen

8474.39 - - sonstige

8474.80 - andere Maschinen und Apparate

8474.90 - Teile

84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen.

- Maschinen und Apparate:

8476.11 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

8476.19 - - sonstige

8476.90 - Teile

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479.89 - - sonstige

8479.90 - Teile

84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,

Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen

elektrotechnischer Waren.

8485.90 - andere

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

8510.10 Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.

8510.20 - Haarschneide- und Schermaschinen

ex 8510.90 - Teile:

10 - - Klingen, Kämme und Köpfe

- andere:

99 - - - - von Haarschneide- und Schermaschinen

85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder

andere einstellbare Kondensatoren.

8532.90 - Teile

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

8539.90 - Teile

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische

Leiter, auch mit Anschlußstücken;

Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten

optischen Fasern, auch elektrische Leiter

enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.

8544.70 - Lichtleitkabel

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden.

8545.20 - Kohlebürsten

86.06 Eisenbahn- und Straßenbahnwagen für die

Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.

- andere

ex 8606.91 - gedeckte und geschlossene:

20 - - - Fahrzeuge für den Transport von Geflügel

oder Lebendfisch

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.20 - Folien und Platten aus polarisierenden

Stoffen

9001.50 - Brillengläser aus anderen Stoffen

90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur

Korrektur und zum Schutz der Augen oder für

andere Zwecke.

9004.90 - andere

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

9006.10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die

Herstellung von Druckplatten oder

Druckzylindern verwendet werden

9006.20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme

von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche

oder anderen Mikroträgern verwendet werden

- andere Aufnahmeapparate:

9006.51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit

einer Breite von 35 mm oder weniger

9006.52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von

weniger als 35 mm

9006.53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von

35 mm

9006.59 - - sonstige

- photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen:

9006.61 - - Elektronenblitzgeräte

9006.62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel u. dgl.

9006.69 - - sonstige

- Teile und Zubehör:

9006.01 - - für photographische Aufnahmeapparate

9006.99 - - sonstige

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegeräten.

90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere

als kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate.

9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder

andere Mikroträger, auch für die Herstellung

von Kopien geeignet

90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion

von Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder

inbegriffen; Negativbetrachter;

Projektionsschirme oder Projektionswände.

9010.10 - Apparate und Ausrüstungen für die

selbsttätige Entwicklung von

photographischen oder kinematographischen

Filmen oder von photographischem Papier in

Rollen sowie Apparate und Ausrüstungen, die

automatisch von entwickelten Filmen Abzüge

auf photographischem Papier in Rollen

herstellen

9010.20 - andere Apparate und Ausrüstungen für

photographische oder kinematographische

Laboratorien; Negativbetrachter

9010.30 - Projektionsschirme und Projektionswände

90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen

Nummern genauer erfaßten Waren darstellen;

Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,

ausgenommen Laserdioden; andere optische

Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;

andere Navigationsinstrumente und -apparate.

9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

9014.80 - andere Instrumente und Apparate

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate

zur Prüfung des Sehvermögens.

- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,

Kanülen u. dgl.:

9018.39 - - sonstige

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der

Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).

90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und

ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,

Pyrometer, Barometer, Hygrometer und

Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,

auch miteinander kombiniert.

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen

Instrumenten kombiniert:

9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar

9025.90 - Teile und Zubehör

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen

(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.

9027.20 - Chromatographen und

Elektrophoreseinstrumente

9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und

Spektrographen, die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden

9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die

optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen,

sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen)

verwenden

90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,

Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich

derartiger Prüf- und Eichzähler für diese

Geräte.

91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

mit einem Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung.

91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

ausgenommen solche der Nummer 91.01.

91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der

Nummer 91.04.

91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für

Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge

91.05 Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken.

91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor (zB

Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren).

91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor.

91.08 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut.

91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und

zusammengebaut.

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,

und Teile davon.

91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse

für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.

91.14 Andere Uhrenteile.

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur.

92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und

ähnliche Instrumente mit Klaviatur und

freischwingenden Metallzungen.

96.17 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit

Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon,

ausgenommen Glaskolben.

96.18 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren;

automatisch oder anders sich bewegende Figuren

und Ausstellungsstücke, für Schaufenster.

97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig

mit der Hand ausgeführt, ausgenommen

Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere

handbemalte oder handverzierte gewerbliche

Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.

97.04 Brief- oder Stempelmarken,

Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit

Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder

-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,

falls nicht entwertet, im Bestimmungsland

weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.

```

```

*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse für Island nicht.

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2.

Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat

```

```

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen, unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich

wiedereingeschmolzenem Kupfer und

Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

BULGARIEN

1.

Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

```

```

72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen

- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:

7204.21 - - aus rostfreiem Stahl

7204.29 - - sonstige

7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen

oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,

Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und

Stanzabfälle, auch paketiert

7204.49 - - sonstige

74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.

75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.

76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.

78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.

79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.

80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.

2.

Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.

Art. 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG IX

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b)

„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d)

„Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1.

Die Notifizierung:

a)

enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung angegeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und Bulgarien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1.

Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien findet über das EFTA-Sekretariat statt.

2.

Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Bulgarien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten bzw. Bulgarien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne das Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und Bulgarien halten im Rahmen dieses Abkommen regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

ANHANG X

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, einschließlich Herkunftsbezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen

1.

Gemäß Absatz 1 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:

2.

Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.

Artikel 3 - Weitere materielle Normen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen mindestens folgendes:

(2) Die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Wenn der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes davon abhängig ist, daß dieses Recht gewährt oder eingetragen wird, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5 - Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

1.

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

2.

Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind, um den vollen Schutz geistiger Eigentumsrechte gegen Verletzungen zu gewährleisten. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

ANHANG XI

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19

Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,

entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in

andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XI (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die

eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten. (b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens

Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben

von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte

Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für

Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von

Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

ANHANG XII

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

ANHANG XIII

AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens

1.

Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Bulgarien kraft des Finnland-Bulgarien-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 22 gelten.

Abkommen Finnland-Bulgarien

2.

Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3.

Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.

4.

Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Bulgarien

5.

Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.

6.

Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.

7.

Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND BULGARIENS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN

1.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Bulgarien. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Sollte eine Partei des Europaabkommens den Abbau der oben genannten Handelshemmnisse beschleunigen, wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes an Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zur Sprache gebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

2.

Gemäß Absatz 3 von Artikel 3 des Protokolls A kann Bulgarien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.

3.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden weiterhin das vereinfachte Verfahren auf die gleiche beschränkte Weise wie bisher anwenden. Bulgarien wird dieses Verfahren in beschränkter Weise anwenden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.

4.

Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.

5.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und mit Rumänien im Lichte des bei der Erfüllung der jeweiligen technischen und verwaltungsmäßigen Bedingungen gemachten Fortschrittes in Betracht zu ziehen.

6.

Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß der Ausdruck „geltender Meistbegünstigungszollsatz'' die im Zolltarif aufgeführten Abgaben (die darin angeführten autonomen Zollsätze, Vertragszollsätze sowie „ständigen'' Tarifaussetzungen und Kontingente) bedeutet. Der Ausdruck erstreckt sich jedoch nicht auf vorübergehende Tarifaussetzungen und Kontingente.

7.

Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 vereinbaren die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn vorübergehende Zollaussetzungen auf Grund eines speziellen Zweckes oder für spezielle Mengen angewandt werden, solche Aussetzungen nicht als geltende Ausgangszölle anzusehen sind. Die EFTA-Staaten und Bulgarien teilen einander gegenseitig am Tage vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Liste der Erzeugnisse mit, die derartigen vorübergehenden Zollaussetzungen unterliegen.

8.

Im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 5 bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn eine Reduzierung von Abgaben in Form einer Aussetzung von Abgaben für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird, solche reduzierte Abgaben die Ausgangszölle nur für die Dauer einer solchen Aussetzung ersetzen, und daß, wann immer eine teilweise Aussetzung von Abgaben erfolgt, die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien beibehalten wird.

9.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VII und VIII zu den Artikeln 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.

10.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln enthaltene Maßnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Verhinderung von Schutzmaßnahmen durch die einführende Vertragspartei erforderlich sein könnten.

11.

Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Bulgarien ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, gemäß welcher

12.

Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 3, Unterabsatz (b)

13.

In bezug auf die Auslegung von Artikel 18, Absatz 1 (b)

14.

Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3

15.

Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für

16.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß Absatz 15 der Vereinbarungsniederschrift nicht als Präzedenzfall für die Beitrittsverhandlungen Bulgariens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zu der multinationalen Handelsorganisation, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde ergeben könnnen, angesehen werden kann.

17.

Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.

18.

Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.

19.

Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.

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