Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL ABETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE
Artikel 1
Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:
Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüber hinaus werden, wenn sich Bulgarien und einer der EFTA-Staaten auf Reduzierungen der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten beweglichen Teilbeträge einigen, diese Reduzierungen in entsprechender Weise von der in Frage stehenden Vertragspartei bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die betroffenen verarbeiteten Produkte berücksichtigt.
Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Bulgariens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.
Artikel 2
Für in den Tabellen I, II, III, IV, und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Bulgarien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse. Es gilt als vereinbart, daß diese Behandlung dieselbe ist, wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1. Jänner 1993 gewährt wird.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
Artikel 3
Unbeschadet Artikel 4 des Abkommens werden die von Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den in Tabelle VII angeführten EFTA-Staaten angewandten Zollabgaben ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1996 nicht höher sein als jene, die am 28. Februar 1993 angewandt werden.
Bulgarien verringert seine Einfuhrabgaben auf die in Tabelle VII angeführten Waren während des Jahres 1996 stufenweise entsprechend einem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan. Diese Reduzierungen werden genauso schnell durchgeführt wie gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften und erstrecken sich auf denselben Produktumfang.
Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten zu einem früheren Zeitpunkt über jede Entscheidung zur Einführung eines Preisausgleichssystems, mit welchem die Unterschiede in den Kosten der in verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, wird das System mit demselben Datum und mit den denselben Bestimmungen den denselben Produktumfang hinsichtlich der EFTA-Staaten eingeführt, als dies hinsichtlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, die von Bulgarien unter besonderen Bedingungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumt werden können, wird vom Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
Artikel 4
Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.
Artikel 5
Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Bulgarien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Bulgarien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.
TABELLE I ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
```
```
Zollsatz
HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in
Schilling pro
100 kg *1)
```
```
0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,
Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte
oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln oder mit
Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit
Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - andere b.T.
90 - sonstige:
B - andere b.T.
0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.
0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren; industrielle
Fettalkohole FREI
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe
ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig gemischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose b.T.
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
1 - chemisch rein FREI
1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße b.T.
Schokolade), nicht kakaohaltig
1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
die kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der
Nummern 0401 bis 0404, die kein
Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,
auch zubereitet.
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch
in anderer Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet,
andere als Erzeugnisse, die mehr
als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose
Wassertiere oder eine Kombination
davon enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke
zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen u. dgl. b.T.
1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise
zubereitet b.T.
1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch kakaohaltig;
Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für
Arzneiwaren verwendet werden,
Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche
Erzeugnisse b.T.
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren:
20 - Kartoffeln:
ex 20 - in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken b.T.
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 13% *2) +b.T.
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der Unternummer 2008.19:
99 - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile
B - Mais b.T.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere b.T.
2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nummer 3002); Zubereitete
Backtreibmittel in Pulverform:
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
A - Hefen, nicht aktiv FREI
2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
10 - Sojasoße 13%
min. 220,-
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%
min. 220,-
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13%
min. 220,-
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetze homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür 6%
min. 110,-
20 - Zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
B - andere 6%
min. 110,-
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem
Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker,
von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
90 - andere
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - andere:
b - andere:
1 - Eiweiß-Hydrolysate und
Autolysat-Hefen 14%
min. 130,-
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen, sowie andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen
Säfte von Früchten oder Gemüsen der
Nr. 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser
und mit Kohlensäure versetztes Wasser,
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker b.T.
B - andere FREI
90 - andere:
A - von Erzeugnissen der Nr. 0401, 0402
oder 0404 b.T.
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker b.T.
2 - sonstige FREI
2203 Bier, aus Malz hergestellt b.T.
2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
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