Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL ABETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüber hinaus werden, wenn sich Bulgarien und einer der EFTA-Staaten auf Reduzierungen der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten beweglichen Teilbeträge einigen, diese Reduzierungen in entsprechender Weise von der in Frage stehenden Vertragspartei bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die betroffenen verarbeiteten Produkte berücksichtigt.

3.

Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Bulgariens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.

Artikel 2

1.

Für in den Tabellen I, II, III, IV, und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Bulgarien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse. Es gilt als vereinbart, daß diese Behandlung dieselbe ist, wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1. Jänner 1993 gewährt wird.

2.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

Artikel 3

1.

Unbeschadet Artikel 4 des Abkommens werden die von Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den in Tabelle VII angeführten EFTA-Staaten angewandten Zollabgaben ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1996 nicht höher sein als jene, die am 28. Februar 1993 angewandt werden.

2.

Bulgarien verringert seine Einfuhrabgaben auf die in Tabelle VII angeführten Waren während des Jahres 1996 stufenweise entsprechend einem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan. Diese Reduzierungen werden genauso schnell durchgeführt wie gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften und erstrecken sich auf denselben Produktumfang.

3.

Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten zu einem früheren Zeitpunkt über jede Entscheidung zur Einführung eines Preisausgleichssystems, mit welchem die Unterschiede in den Kosten der in verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, wird das System mit demselben Datum und mit den denselben Bestimmungen den denselben Produktumfang hinsichtlich der EFTA-Staaten eingeführt, als dies hinsichtlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, die von Bulgarien unter besonderen Bedingungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumt werden können, wird vom Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

Artikel 4

Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.

Artikel 5

1.

Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2.

Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Bulgarien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Bulgarien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

TABELLE I ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

```

```

Zollsatz

HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in

Schilling pro

100 kg *1)

```

```

0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,

Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte

oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln oder mit

Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit

Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - andere b.T.

90 - sonstige:

B - andere b.T.

0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.

0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole FREI

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe

ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt; Zucker und

Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose b.T.

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein FREI

1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße b.T.

Schokolade), nicht kakaohaltig

1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,

die kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der

Nummern 0401 bis 0404, die kein

Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,

auch zubereitet.

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch

in anderer Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend b.T.

19 - - sonstige b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet,

andere als Erzeugnisse, die mehr

als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose

Wassertiere oder eine Kombination

davon enthalten b.T.

30 - andere Teigwaren b.T.

40 - Couscous b.T.

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke

zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen u. dgl. b.T.

1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais,

vorgekocht oder in anderer Weise

zubereitet b.T.

1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch kakaohaltig;

Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für

Arzneiwaren verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse b.T.

2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

20 - Kartoffeln:

ex 20 - in Form von Mehl, Grieß oder

Flocken b.T.

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 13% *2) +b.T.

2008 Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

99 - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile

B - Mais b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage dieser Waren oder auf der

Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

30 - geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere b.T.

2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nummer 3002); Zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform:

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

A - Hefen, nicht aktiv FREI

2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße 13%

min. 220,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%

min. 220,-

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt b.T.

B - andere 13%

min. 220,-

2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür; zusammengesetze homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür 6%

min. 110,-

20 - Zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere 6%

min. 110,-

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.

2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem

Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker,

von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

90 - andere

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

2 - andere:

b - andere:

1 - Eiweiß-Hydrolysate und

Autolysat-Hefen 14%

min. 130,-

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie andere

nichtalkoholische Getränke, ausgenommen

Säfte von Früchten oder Gemüsen der

Nr. 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser

und mit Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker b.T.

B - andere FREI

90 - andere:

A - von Erzeugnissen der Nr. 0401, 0402

oder 0404 b.T.

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker b.T.

2 - sonstige FREI

2203 Bier, aus Malz hergestellt b.T.

2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.