Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samtBeilagen. PROTOKOLLE PROTOKOLL 6 ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH DIE SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Die Schweiz und Liechtenstein können für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung, und im Falle der Schweiz für die Armee, bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in der Schweiz und in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.
Die Schweiz und Liechtenstein wenden diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.
Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
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