Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samtBeilagen. PROTOKOLLE PROTOKOLL 16ÜBER MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IN BEZUG AUF ÜBERGANGSZEITEN FÜR DIE FREIZÜGIGKEIT (SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN)(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 416) gilt in bezug auf die Schweiz und Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins ist.

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 416) gilt in bezug auf Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins ist.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den schweizerischen bzw. liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger der Schweiz bzw. Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von der Schweiz bzw. Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

a)

Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in der Schweiz bzw. Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die schweizerische bzw. liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.

b)

Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.

c)

Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins fünfzig übersteigt.

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

a)

Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.

b)

Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.

c)

Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums übersteigt.

Artikel 4

Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung in den Abkommen über die Arbeitslosenversicherung, die die Schweiz mit Frankreich (Abkommen vom 14. Dezember 1978), Italien (Abkommen vom 12. Dezember 1978), der Bundesrepublik Deutschland (Abkommen vom 17. November 1982), Österreich (Abkommen vom 14. Dezember 1978) und dem Fürstentum Liechtenstein (Abkommen vom 15. Januar 1979) geschlossen hat, finden während der Übergangszeiten weiterhin Anwendung.

Artikel 5

Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.

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