Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.“
F. KNOW-HOW-VEREINBARUNGEN
389 R 0556 : Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1), geändert durch:
– 393 R 0151 : Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft“ durch „des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten einschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für diese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist, sofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist.“
In Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten“ bzw. „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ bzw. „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission“ durch „bei der EG- Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
In Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
Dem Artikel 4 Absatz 10 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen“.
Dem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder“) und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:
„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 8 findet keine Anwendung.
Artikel 9 findet keine Anwendung.
Artikel 10 findet keine Anwendung.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.“
G. VERKEHR
368 R 1017 : Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
Die Artikel 1 bis 5 und die Artikel 7 bis 9 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 und der dem Artikel 6 entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken oder bewirken, insbesondere“.
Artikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Artikel 6 findet keine Anwendung.
In Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“ durch „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar“ ersetzt.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“
In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch „Vertragsparteien“ ersetzt.
Artikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:
„Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten.“
386 R 4056 : Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 34.
Abschnitt I der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft“ durch „Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Artikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II“ ersetzt durch „Abschnitt II oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“.
Ferner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „Artikel 11 Absatz 4“ durch „Artikel 11 Absatz 4 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II“ durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
Dem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:
„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“
In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates“ ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs“.
Ferner wird „Artikel 10“ durch „Artikel 10 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen“ ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft“ durch „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien“ ersetzt.
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“
11a. 393 R 3652 : Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“
Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
11b. 393 R 1617 : Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
H. ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
388 L 0301 : Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Artikel 10 findet keine Anwendung.
Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
390 L 0388 : Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen.“
In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil „vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln“ ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des EWR-Abkommens“.
Artikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.
Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder Bewertungen vorzunehmen. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
I. KOHLE UND STAHL
354 D 7024 : Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4 findet keine Anwendung.
367 D 7025 : Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert durch:
– 378 S 2495 : Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 21).
– 391 S 3654 : Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft“ die Angabe „und in den EFTA-Staaten“ eingefügt.
In der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden“ durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden“ ersetzt.
In der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden“ durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden“ ersetzt.
Artikel 11 findet keine Anwendung.
J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
15a. 392 R 3932 : Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 18 findet keine Anwendung.
Artikel 19 findet keine Anwendung.
Artikel 20 findet keine Anwendung.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003.“
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
C/203/90/S. 5 : Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5).
C/203/90/S. 10 : Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 10).
Ausschließlichkeitsverträge
C/101/84/S. 2 : Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
C/17/85/S. 4 : Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).
Weitere Rechtsakte
362 X 1224 (01) : Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62).
C/75/68/S. 3 : Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14).
C/111/72/S. 13 : Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
C/1/79/S. 2 : Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
C/231/86/S. 2 : Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
C/233/91/S. 2 : Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2).
ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.
ANHANG XV
STAATLICHE BEIHILFEN
Verzeichnis nach Artikel 63
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Öffentliche Unternehmen
380 L 0723: Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:
- 385 L 0413: Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20).
Das Wort „Kommission'' wird durch „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan'' ersetzt.
Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten'' wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien'' ersetzt.
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Überprüfung durch die Kommission
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln
C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag - Fristen.
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen - Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden.
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.
C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2).
Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984).
C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772).
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. - Juli 1971).
Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) vom 4. Februar 1977 (SG(77) D/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie.
C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1989, S. 5).
C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3).
C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4).
471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1).
C/111/71/S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7).
Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)77 endg.).
C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9).
C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2).
C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8).
C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5).
C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) D/8287).
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795).
C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) D/01620).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478).
Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228).
C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2).
Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253.
Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280.
C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3).
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XV
STAATLICHE BEIHILFEN
Verzeichnis nach Artikel 63
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Öffentliche Unternehmen
380 L 0723 : Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:
– 385 L 0413: Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20).
– 393 L 0084: Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Wort „Kommission“ wird durch „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“ ersetzt.
Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten“ durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie
1a. 391 S 3855 : Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Begriff „Kommission“ wird durch „gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar“ ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen.“
In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags“ durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 88 des Vertrages“ durch „Artikel 88 des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Überprüfung durch die Kommission
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln
C/252/80/S. 2 : Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag – Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag – Fristen.
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen – Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden.
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.
Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung
C/40/90/S. 2 : Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2).
Staatliche Beteiligungen
Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984).
Mißbräuchlich gewährte Beihilfen
C/318/83/S. 3 : Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3).
Staatliche Bürgschaften
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772).
Rahmen für sektorale Beihilferegelungen
Textil- und Bekleidungsindustrie
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. – Juli 1971).
Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) vom 4. Februar 1977 (SG(77) D/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie.
Kunstfaserindustrie
C/173/89/S. 5 : Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1989, S. 5).
Kraftfahrzeugindustrie
C/123/89/S. 3 : Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3).
C/81/91/S. 4 : Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4).
Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen
471 Y 1104 : Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1).
C/111/71/S. 7 : Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7).
Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)77 endg.).
C/31/79/S. 9 : Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9).
C/212/88/S. 2 : Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2).
C/10/90/S. 8 : Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8).
C/163/90/S. 5 : Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5).
C/163/90/S. 6 : Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6).
Horizontale Rahmen
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) D/8287).
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795).
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
C/83/86/S. 2 : Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2).
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) D/01620).
Allgemeine Beihilferegelungen
Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478).
Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228).
Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen
C/3/85/S. 3 : Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2).
Beschäftigungsbeihilfen
Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253.
Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280.
Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie
C/320/88/S. 3 : Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3).
ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.
ANHANG XVI
ÖFFENTLICHES AUFTRAGWESEN
Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 1
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Hinweise auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Verweise auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, gilt folgendes:
- den effektiven freien Zugang für Beschäftigte, die bei Auftragnehmern der Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten haben, Schlüsselstellungen bekleiden;
- den nichtdiskriminierenden Zugang zu Arbeitsbewilligungen für Auftragnehmer der jeweils anderen Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten haben.
Wenn auf Grund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Bekanntmachungen oder Schriftstücke veröffentlicht werden müssen, gilt folgendes:
Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und anderen Schriftstücken auf Grund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im „Tenders Electronic Daily'' erfolgt durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind mindestens in einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzusenden. Sie sind in den Gemeinschaftssprachen in der Reihe S des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und im „Tenders Electronic Daily'' zu veröffentlichen. EG Bekanntmachungen brauchen nicht in die Sprachen der EFTA-Staaten übersetzt zu werden.
Wird Teil VII Kapitel 3 des Abkommens zur Überwachung im Sinne dieses Anhangs angewandt, so ist die EG-Kommission für die Überwachung vermutlicher Verstöße zuständig, die von einem Auftraggeber in der Gemeinschaft begangen werden, und die EFTA-Überwachungsbehörde für vermutliche Verstöße, die von einem Auftraggeber in einem EFTA-Staat begangen werden.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis der Berufstätigkeiten wird durch Anhang II der Richtlinie 89/440/EWG ersetzt.
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5), geändert durch:
- 389 L 0440: Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1),
- 390 D 0380: Entscheidung 90/380/EWG der Kommission vom 13. Juli 1990 betreffend die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie 89/440/EWG des Rates (ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
In Artikel 4 Buchstabe a wird „gemäß dem EWG-Vertrag'' durch „gemäß dem EWR-Abkommen'' ersetzt.
Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 4a Absatz 1 und Absatz 3 statt „MWSt''
- „liikevaihtovero/omsättningsskatt'' in Finnland;
- „Warenumsatzsteuer'' in Liechtenstein
- „Warenumsatzsteuer/impot sur le chiffre d'affaires/imposta sulla cifra d'affari'' in der Schweiz.
Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4a Absatz 2 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 24 wird wie folgt ergänzt:
In Artikel 30a Absatz 1 wird das Datum des 31. Oktober 1993 durch den 31. Oktober 1995 ersetzt.
Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.
377 L 0062: Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1), geändert und ergänzt durch:
- 380 L 0767: Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Anpassung und Ergänzung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hinsichtlich bestimmter öffentlicher Auftraggeber (ABl. Nr. L 215 vom 18. 8. 1980, S. 1, geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG),
- 388 L 0295: Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie 80/767/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1).
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
In Artikel 2a wird die Bezugnahme auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 123 des EWR- Abkommens''.
Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a statt „MWSt''
- „liikevaihtovero/omsättningsskatt'' in Finnland,
- „Warenumsatzsteuer'' in Liechtenstein,
- „Warenumsatzsteuer/impot sur le chiffre d'affaires/imposta sulla cifra d'affari'' in der Schweiz.
Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c folgende Worte gestrichen:
- Satz 1: „und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU'';
- Satz 2: „und der ECU in SZR''.
Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet.
In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum des 1. Januar 1989 durch den 1. Januar 1993 ersetzt.
Die Frist nach Artikel 20 Absatz 4 endet am 1. Januar 1993.
Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:
In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum des 31. Oktober 1991 durch den 31. Oktober 1994 ersetzt.
Anhang I der Richtlinie 80/767/EWG wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt.
Anhang I der Richtlinie 88/295/EWG wird durch Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.
390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1).
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft, wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist. Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e wird die Bezugnahme auf Artikel 36 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 13 des EWR- Abkommens.''
In Artikel 11 Nummer 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag'' durch die Worte „gemäß dem EWR-Abkommen'' ersetzt.
Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 6 statt „MWSt''
- „liikevaihtovero/omsättningsskatt'' in Finnland,
- „Warenumsatzsteuer'' in Liechtenstein,
- „Warenumsatzsteuer/impot sur le chiffre d'affaires/imposta sulla cifra d'affari'' in der Schweiz.
In Artikel 27 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 62 des EWR- Abkommens''.
„Drittländer'' im Sinne des Artikels 29 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
In Artikel 29 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft'' durch die Worte „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen'' ersetzt.
In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft'' durch die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der Abkommen der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Abkommen der EFTA-Staaten'' ersetzt.
In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern'' durch die Worte „entweder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber den Drittländern'' ersetzt.
In Artikel 29 Absatz 5 werden die Worte „durch einen Beschluß des Rates'' durch die Worte „durch einen Beschluß im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens'' ersetzt.
Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Damit die Auftraggeber des EWR Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthaltenen sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1) bestimmen.
Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 29 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß
- das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;
- die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen.
Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 30 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.
Die Anhänge I bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.
389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33).
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
In Artikel 2 Absatz 8 werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrages'' durch die Worte „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrages entwickelten Kriterien'' *1) ersetzt.
371 R 1182: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1). *2)
Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft;
Rechtsakte des Rates und der Kommission sind solche, auf die in diesem Anhang verwiesen wird.
DOKUMENTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien von den folgenden Dokumenten Kenntnis:
Vademekum über öffentliches Auftragswesen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 358 vom 21. 12. 1987, S. 1);
Mitteilung der Kommission (KOM(89)400 vom 27. Juli 1989) über regionale und soziale Aspekte (ABl. Nr. C 311 vom 12. 12. 1989, S. 7).
ANLAGE 1
ÖFFENTLICHEN RECHTS
II. In FINNLAND:
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
III. In ISLAND:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
Innkaupastofnun rikisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög nr. 63 1970 um skipan opinberra framkvaemda Lyfjaverslun rikisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
Post- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rikisins (Öffentliche Straßenverwaltung) Flugmalastjorn (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Haskoli Islands (Universität Island) Utanrikisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales) Heilbrigdis- og tryggingamalaraduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Rikisspitalar (Reichskrankenhäuser)
Sveitarfelög (Stadtverwaltungen)
Stadt Reykjavik
Innkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)
IV. In LIECHTENSTEIN:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V. In NORWEGEN:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell eller kommersiell karakter. (Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter)
Körperschaften
- Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
- Norges Bank (Zentralbank)
- Statens Lanekasse for Utdanning (Staatliche Fonds für Erziehungsdarlehen)
- Statistisk Sentralbyra (Zentrales Statistikbüro)
- Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)
- Statens Innvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)
- Medisinsk Innovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)
- Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsrad (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)
- Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)
- Statsbedrifter i h.h.t lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsunternehmen)
- Statsbanker (Staatliche Banken)
- Universiteter of hoyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In SCHWEDEN:
VII. In der SCHWEIZ:
ANLAGE 2
ÖSTERREICH
LISTE DER ZENTRALEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Amtswirtschaftsstelle
Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)
Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtswirtschaftsstelle
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Abteilung Präsidium 1
Bundesministerium für Inneres
Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle)
EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-Hardware)
Abteilung II/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)
Abteilung I/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung II/3 beschafft werden)
Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen)
Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle
Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang I, Teil II, Österreich, des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Amtswirtschaftsstelle
Bundesministerium für Unterricht und Kunst
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Österreichisches Statistisches Zentralamt
Österreichische Staatsdruckerei
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA)
Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Amt für Schiffahrt
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Einrichtungen für das Postwesen)
FINNLAND
LISTE DER INTERNEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
Oikeusministeriö, Justitieministeriet (Ministerium für Justiz)
Suomen rahapaja, Myntverket i Finland (Finnisches Münzamt)
Valtion painatuskeskus, Statens tryckericentral (Staatliches Druckereizentrum)
Valtion ravitsemuskeskus, Statens maltidscentral (Staatliches Verpflegungszentrum)
Metsähallitus, Forststyrelsen (Forstverwaltung)
Maanmittaushallitus, Lantmäteristyrelsen (Vermessungsamt)
Maatalouden tutkimuskeskus, Lantbrukets forskningscentral (Landwirtschaftliches Forschungszentrum)
Valtion margariinitehdas, Statens margarinfabrik (Staatliche Margarinefabrik)
Ilmailulaitos, Luftfartsverket (Luftfahrtamt)
Ilmatieteen laitos, Meteorologiska institutet (Meteorologisches Institut)
Merenkulkuhallitus, Sjöfarststyrelsen (Seefahrtsamt)
Valtion teknillinen tutkimuskeskus, Statens tekniska forskningscentral (Staatliches, Technisches Forschungszentrum)
Valtion Hankintakeskus, Statens upphandlingscentral (Staatliches Beschaffungszentrum)
Vesi-ja ympäristöhallitus, Vatten- och miljöstyrelsen (Amt für Gewässer und Umwelt)
Opetushallitus, Utbildningstyrelsen (Amt für Erziehung)
ISLAND
mars 1987, und reglugerd 14. april 1988.
LIECHTENSTEIN
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT)
NORWEGEN
LISTE DER ZENTRALEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
Statens vegvesen
Postverket
Rikshospitalet
Universitetet i Oslo
Politiet
Norsk Rikskringkasting
Universitetet i Trondheim
Universitetet i Bergen
Kystdirektoratet
Universitetet i Tromso
Statens forurensingstilsyn
Luftfartsverket
Forsvarsdepartementet
Forsvarets Sanitet
Luftforsvarets Forsyningskommando (Luftfahrts-Materialkommando)
Haerens Forsyningskommando (Heeres-Materialkommando)
Sjoforsvarets Forsyningskommando (Marine-Materialkommando)
Forsvarets Felles Materielltjeneste
Norges Statsbaner (Staatliche Eisenbahn), für die Beschaffung von
- Zementschwellen
- Bremsausrüstung für rollendes Material
- Ersatzteile für Eisenbahnzugmaschinen
- Autodiesel
- Personen- und Lastkraftwagen
SCHWEDEN
Försvarets materielverk
Vägverket
Byggnadsstyrelsen
Postverket
Domänverket
Luftfartsverket
Fortifikationsförvaltningen
Skolverket
Rikspolisstyrelsen
Statskontoret
Kriminalvardsstyrelsen
Sjöfartsverket
Riksskatteverket
Skogsstyrelsen
Försvarets sjukvardsstyrelse
Statens trafiksäkerhetsverk
Civilförsvarsstyrelsen
Närings- och teknikutvecklingsverket
Socialstyrelsen
Statistiska centralbyran
SCHWEIZ
LISTE DER ZENTRALEN BESCHAFFUNGSSTELLEN
Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale Office central federal des imprimes et du materiel Ufficio centrale federale degli stampati e del materiale
Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek Bibliotheque centrale du Parlement et de l'administration federale
Amt für Bundesbauten
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne Ecole polytechnique federale de Lausanne
Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt Institut suisse de meteorologie
Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Bundesamt für Gesundheitswesen
Schweizerische Landesbibliothek
Bundesamt für Zivilschutz
Eidgenössische Zollverwaltung
Eidgenössische Alkoholverwaltung
Münzstätte
Eidgenössisches Amt für Meßwesen
Paul Scherrer Institut
Bundesamt für Landwirtschaft
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Gruppe für Rüstungsdienste
Postbetriebe
ANLAGE 3
ÖFFENTLICHEN RECHTS
III. In ISLAND:
Kategorien
Fjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)
Innkaupastofnun rikisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög um opinber innkaup 18. mars 1987 and Reglugerd 14. april 1988 Lyfjaverslun rikisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)
Samgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)
Post- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)
Vegagerd rikisins (Öffentliche Straßenverwaltung) Flugmalastjorn (Direktorat für zivile Luftfahrt)
Menntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)
Haskoli Islands (Universität Island)
Utanrikisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
Felagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales) Heilbrigdis- og tryggingamalarduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)
Rikisspitalar (Reichskrankenhäuser)
Sveitarfelög (Stadtverwaltungen)
Stadt Reykjavik
Innkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)
IV. In LIECHTENSTEIN:
Die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.
V. In NORWEGEN:
Offentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell eller kommersiell karakter. (Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter).
Körperschaften
- Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)
- Norges Bank (Zentralbank)
- Statens Lanekasse for Utdanning (Staatlicher Fonds für Erziehungsdarlehen)
- Statistisk Sentralbyra (Zentrales Statistikbüro)
- Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)
- Statens Innvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)
- Medisinsk Innovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)
- Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsrad (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)
- Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)
- Statsbedrifter i h.h.t. lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3
- Statsbanker (Staatliche Banken)
- Universiteter og hoyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)
VI. In SCHWEDEN:
VII. In der SCHWEIZ:
ANLAGE 4
GEWINNUNG, WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER
ÖSTERREICH
Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß den Wasserversorgungsgesetzen
der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen,
gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77)
vom 23. Dezember 1977.
ISLAND
Städtische Wasserwerke von Reykjavik und andere städtische
Wasserwerke, gemäß lög nr. 15 fra 1923.
LIECHTENSTEIN
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
NORWEGEN
Stellen, die Wasser gewinnen und verteilen, gemäß Forskrift om Drikkevann og Vannforsyning (FOR 1951-09-28 9576 SO).
SCHWEDEN
Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß Lag (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.
SCHWEIZ
Gebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Gewinnung, Weiterleitung und Verteilung von Wasser.
Diese gebietlichen Verwaltungsstellen und Unternehmen werden gemäß örtlichem oder kantonalem Recht oder darauf beruhenden Einzelvereinbarungen tätig.
ANLAGE 5
ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON STROM
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. 81/47, zuletzt geändert durch BGBl. 321/87) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. 260/75, in der Fassung des BGBl. 131/79), sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Strom auf Grund einer Konzession erzeugen,
weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79)
vom 16. März 1979.
ISLAND
Die nationale Elektrizitätsgesellschaft, gemäß dem lög nr. 59 arid
1965.
Die Staatlichen Elektrizitätswerke, gemäß dem 9. kafli orkulaga nr.
58 arid 1967.
Städtische Reykjaviker Elektrizitätswerke.
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid
1974.
Vestfjord Elektrizitätsgesellschaft gemäß dem lög nr. 66 rid 1976.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Kraftwerke.
NORWEGEN
Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov om bygging og drift av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19) Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., Kap. I, jf.kap.V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder dem Vassdragsreguleringslov (LOV 1917-12-14 17) oder dem Energilov (LOV 1990-06-29 50).
SCHWEDEN
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