ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Finnland 913/1993 Island 913/1993 Liechtenstein 913/1993 Norwegen 913/1993 Schweden 913/1993 Schweiz 913/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

Unterzeichnungsdatum

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Vertragsparteien

Finnland 913/1993, 914/1993 P Island 913/1993, 914/1993 P Norwegen 913/1993, 914/1993 P Schweden 913/1993, 914/1993 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen

Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

Artikel 1

1.

Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat“ eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei des EWR-Abkommens und dieses Abkommens ist.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 1

1.

Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 2

Die EFTA-Staaten führen, falls angebracht, im Hinblick auf die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse Beratungen im Ständigen Ausschuß durch.

Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 3

1.

Der Ständige Ausschuß soll, unbeschadet der Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die folgenden Aufgaben erfüllen:

a)

Entscheidungen treffen, die für die Handhabung von Regelungen des EWR-Abkommens oder von auf Grund des EWR-Abkommens erlassenen Regelungen erforderlich sind, insbesondere gemäß den näheren Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 1 des vorliegenden Abkommens, und zwar in Fällen, die sich in Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird;

b)

Entscheidungen in solchen Fällen treffen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingerichtet werden;

c)

Informationen empfangen, die ein EFTA-Staat oder eine zuständige Behörde gemäß den EWR-Regeln an den Ständigen Ausschuß oder zusätzlich zum Ständigen Ausschuß an einen oder mehrere andere EFTA-Staaten zu übermitteln hat, und im letztgenannten Fall diese Informationen an die EG-Kommission weiterleiten;

e)

die in Protokoll 2 dieses Abkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen, und zwar in den in Artikel 43 des EWR-Abkommens angeführten Fällen;

f)

im Bereich des Veterinärwesens die erforderlichen Verfahren für die Benachrichtigung über Seuchen und für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise dem Ständigen Ausschuß festlegen;

g)

in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und in Kapitel XVII, Umweltschutz, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Fristen für die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen durch EFTA-Staaten erstrecken und Ausnahmen von Bestimmungen in Rechtsakten verlängern;

h)

in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und Kapitel XIII, Medizinische Produkte, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuß wegen einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Schutzmaßnahmen herantritt;

i)

in den in Anhang V, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beantragt;

j)

Angelegenheiten des Kapitalverkehrs untersuchen und darüber Berichte erstellen, soweit in den Rechtsakten, auf die in Anhang XII des EWR-Abkommens verwiesen wird, dem Währungsausschuß der EG solche Aufgaben übertragen sind;

k)

in den in Anhang XIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Streitigkeiten zwischen den EFTA-Staaten beilegen.

2.

Sofern nicht anders mit der EG-Kommission vereinbart, verfaßt der Ständige Ausschuß gleichzeitig mit der EG-Kommission die vorgesehenen Berichte, Beurteilungen und ähnliches hinsichtlich der EFTA-Staaten, wenn dies unmittelbar mit den Aufgaben des Ständigen Ausschusses gemäß Protokoll 1 dieses Abkommens in Zusammenhang steht und sich in Anwendung von Absatz 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergibt, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird. Der Ständige Ausschuß führt mit der EG-Kommission im Zuge der Vorbereitung ihrer jeweiligen Berichte Beratungen und einen Meinungsaustausch durch; Kopien der Berichte gehen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

3.

Zusätzlich erfüllt der Ständige Ausschuß auch andere Aufgaben, die ihm im EWR-Abkommen übertragen werden.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 4

1.

Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuß und besitzt eine Stimme.

2.

Der Ständige Ausschuß tritt auf der Ebene der Minister oder hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingerichteten Gremien abgehalten.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 5

1.

Der Ständige Ausschuß kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschließen.

2.

Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit beauftragen, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 6

1.

Indem der Ständige Ausschuß seiner Verantwortung gemäß Artikel 3 nachkommt, kann er für alle EFTA-Staaten verbindliche Entscheidungen treffen und Empfehlungen an die EFTA-Staaten richten.

2.

Entscheidungen und Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind einstimmig anzunehmen, soweit nicht im Anhang dieses Abkommens etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen und Empfehlungen gelten dann als einstimmig angenommen, wenn kein EFTA-Staat eine negative Simme (Anm.: richtig: Stimme) abgibt. Entscheidungen und Empfehlungen, die mit Mehrheit anzunehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der EFTA-Staaten.

3.

Entscheidungen des Ständigen Ausschusses werden entsprechend den Bestimmungen des EWR-Abkommens veröffentlicht.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 7

Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 8

Die Sekretariatsdienste für den Ständigen Ausschuß werden vom EFTA-Sekretariat wahrgenommen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 9

Der Ständige Ausschuß kann den Rat eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, sowie des EFTA-Konsultativkomittees einholen.

Jeder dieser Ausschüsse kann darüber hinaus dem Ständigen Ausschuß seine Auffassungen zu jeder für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR erheblichen Frage darlegen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 10

Die Protokolle und der Anhang sind Bestandteile dieses Abkommens.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 11

Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuß in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft.

Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 12

1.

Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2.

Ein EFTA-Staat, der der Europäischen Gemeinschaft beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3.

Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 13

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 14

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.