ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS(NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79. BR: AB 4344 S. 558.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen 1 und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft
ANGESICHTS des EWR-Abkommens;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;
IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;
EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;
UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;
EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Finnland 911/1993, 912/1993 P Island 911/1993, 912/1993 P Norwegen 911/1993, 912/1993 P Schweden 911/1993, 912/1993 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen 1 und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden
ANGESICHTS des EWR-Abkommens;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;
IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;
EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;
UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;
EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
TEIL I
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„EWR-Abkommen'' das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
„EFTA-Staat'' eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.
TEIL I
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
„EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 2
Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.
Artikel 3
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und die Bestimmungen der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der auf Grund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.
Bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 bis 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten entsprechen, in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.
TEIL II
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Artikel 4
Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.
Abs. 2 lit. a: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:
sie gewährleistet, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;
sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;
sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.
Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde
in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Maßnahmen ergreifen;
Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;
mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;
Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.
Artikel 6
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.
Artikel 8
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 9
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 10
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Artikel 11
Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 12
Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Artikel 13
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschließen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet.
Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen.
Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Artikel 15
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt. Im Fall der Stimmengleicheit (Anm.: richtig: Stimmengleichheit) entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlußfähigkeit.
Artikel 16
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit Gründen zu versehen.
Artikel 17
Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.
Artikel 18
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens und dieses Abkommens zu veröffentlichen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 19
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.