Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
Herstellung von Rohmehl,
Brennen von Zementklinker
aa) in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer,
bb) in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
cc) in Schachtöfen,
Weiterverarbeitung des Zementklinkers,
Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
§ 3. Anlagen zur Zementerzeugung sind derart zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 bei Einsatz von konventionellen Brennstoffen (§ 2 Abs. 1 LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19), auch unter Zusatz von Altreifen und Gummischnitzeln, folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:
```
Staubförmige Emissionen ................... 50 mg/m3
```
davon an Konzentrationen besonderer Stoffe
und ihrer Verbindungen (Staubinhaltsstoffe
und Dampfphasen)
```
Cadmium, Thallium und Beryllium ........ je 0,1 mg/m3
```
```
Cadmium, Thallium und Beryllium
```
insgesamt .............................. 0,2 mg/m3
```
Arsen, Cobalt, Nickel und Blei insgesamt 1,0 mg/m3
```
```
Gasförmige Emissionen:
```
```
Schwefeldioxid (SO2) ................... 200 mg/m3
```
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes,
die nachweislich durch sulfidhältige
Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid
in Form von Pyrit oder Markasit) im
Rohmaterial verursacht wird, ist
zulässig, wobei jedoch ein Wert
von 400 mg/m3 nicht überschritten
werden darf.
```
Stickstoffoxide (berechnet als NO2) .... 500 mg/m3
```
Die Massenkonzentrationen sind auf das Volumen des Abgases bei 0 Grad C und 1013 mbar, bezogen auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff, abzüglich des Volumens des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge zu beziehen.
§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie Verwendung von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen). Für andere Emissionsquellen (wie Schütttrichteröffnungen) hat die Behörde im Einzelfall die nach den örtlichen Gegebenheiten und den meteorologischen Bedingungen erforderlichen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen vorzuschreiben.
§ 5. Der Betriebsanlageninhaber hat
kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, S02 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 1 angeführten Stoffen im Gesamtstaub der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen und
Einzelmessungen des Gehaltes an Gesamtstaub bei sonstigen definierten Emissionsquellen entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen.
§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher
bei Messungen gemäß § 5 Z 1 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 4 Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
bei Messungen gemäß § 5 Z 2 und 3 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen)
§ 7. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Anlagen gilt § 3 Z 2 lit. b nicht; diese Anlagen müssen ab 31. Dezember 1996 so betrieben werden, daß die NO-Emission 1000 mg/m3 nicht überschreitet.
(3) Die Pflicht des Inhabers einer im Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlage zu kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß § 5 Z 1 beginnt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Anlage
```
```
(§ 5)
Emissionsmessungen
Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im § 5 letzter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
Einzelmessungen
Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861 „Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases - Gravimetrisches Verfahren'' vom 1. April 1984 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.
Anhang
(Anm.: Formular DK 543.275.3:628.511 ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
1 Anwendungsbereich
Diese ÖNORM ist anzuwenden, wenn der Staubgehalt eines durch einen definierten Querschnitt einer Leitung strömenden Gases bzw. Gasgemisches (im folgenden wird nur von Gas gesprochen) bestimmt und der zu erlangende Meßwert in einem Verfahren für die
- Beurteilung der Staubemission einer Anlage,
- Kalibrierung eines kontinuierlich messenden Staubkonzentrationsmeßgerätes
2 Verfahrensgrundlage
Die Grundlage des Verfahrens für die Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases ist die Entnahme einer Gasprobe mit genau bestimmtem Volumen aus dem in einer Leitung strömenden Gas. Der in dieser Gasprobe enthaltene Staub wird mittels eines Staubsammelgerätes abgeschieden. Der Staubgehalt der entnommenen Gasprobe ist der Quotient aus der gravimetrisch bestimmten Staubmasse und dem Gasprobenvolumen. Der Staubgehalt dieser Gasprobe entspricht dem Staubgehalt des in der Leitung an der (den) Entnahmestelle(n) strömenden Gases,
- wenn am jeweiligen Ort der Gasprobenentnahme durch die Staubmeßeinrichtung keine wesentlichen Störungen der Gasströmungsverhältnisse verursacht werden,
- wenn die Geschwindigkeit der Gasprobe im Querschnitt der Entnahmesonde gleich der Geschwindigkeit des strömenden Gases an der Entnahmestelle ist,
- wenn eine für das in der Leitung strömende Gas repräsentative Gasprobe entnommen wird.
3 Meßgrößen und Geräte
Die Gesamtheit der für die Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases erforderlichen Geräte wird als Staubmeßeinrichtung bezeichnet. Zur Bestimmung jeder Meßgröße ist ein Meßgerät zu verwenden, das geeicht oder kalibriert sein muß. Die Anzeigengenauigkeit des einzelnen Meßgerätes muß den nachstehenden Anforderungen bezüglich der Fehlergrenzen des jeweiligen Wertes einer Meßgröße entsprechen.
Die folgenden Fehlergrenzen beziehen sich ausschließlich auf die in diesem Verfahren zur Bestimmung des Staubgehaltes eines strömenden Gases zu verwendenden Geräte.
Bei der Durchführung der Messungen sind die jeweiligen Meßunsicherheiten (durch Fehlerquellen) zu berücksichtigen.
3.1 Gastemperatur
Die Messung einer Gastemperatur hat so zu erfolgen, daß der in Grad C gemessene Wert innerhalb folgender Grenzen reproduzierbar ist:
Bereich = 150 Grad C: +- 3 K
Bereich 150 Grad C: +- 2% des Wertes
Die zur Messung einer Gastemperatur üblicherweise verwendeten Geräte
sind:
Flüssigkeitsthermometer, Thermoelement, Widerstandsthermometer.
3.2 Gasdruck
Die Messung eines Gasdruckes hat im allgemeinen so zu erfolgen, daß der in mbar gemessene Wert innerhalb der Grenzen von +- 1 mbar reproduzierbar ist. Druckmessungen, die zur Bestimmung von Gasströmungsgeschwindigkeiten vorgenommen werden, haben jedoch so zu erfolgen, daß der in mbar gemessene Wert innerhalb der Grenzen von +- 0,05 mbar reproduzierbar ist.
Die zur Messung eines Gasdruckes üblicherweise verwendeten Geräte sind: Barometer, Schrägrohr oder U-Rohrmanometer, Meßumformer mit elektrischem Ausgangssignal.
3.3 Gasdichte
Zur Bestimmung der Dichte des wasserfreien Gases sind die Anteile und Dichten der im Gas enthaltenen relevanten Gaskomponenten heranzuziehen. Zusätzlich ist der Anteil und die Dichte des im Gas enthaltenen Wassers zur Bestimmung der Dichte des feuchten Gases heranzuziehen. Die Reproduzierbarkeit des in kg/m3 (es ist der jeweilige Gaszustand anzugeben) angegebenen Wertes ist durch die festgelegten Grenzen der Reproduzierbarkeit der untersuchten Meßgrößen gegeben.
3.3.1 Komponenten des wasserfreien Gases
Die Bestimmung einer Gaskomponente hat so zu erfolgen, daß der in % des Gasprobenvolumens bestimmte Werte innerhalb der Grenzen von +- 0,5% des Gasprobenvolumens reproduzierbar ist.
Die zur Bestimmung der Komponenten des wasserfreien Gases
üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Orsat-Apparat, automatisch arbeitendes Gerät
3.3.2 Wassergehalt des Gases
Die Bestimmung des Wassergehaltes ist so durchzuführen, daß der in g/m3 (bezogen auf das Volumen des untersuchten Gases von 0 Grad C und 1013 mbar) bestimmte Wert innerhalb folgender Grenzen reproduzierbar ist:
Wassergehalt = 10 g/m3: +- 1 g/m3
Wassergehalt 10 g/m3: +- 10% des Wertes.
Die zur Bestimmung des Wassergehaltes des Gases üblicherweise
verwendeten Geräte sind:
Psychrometer (2-Thermometer-Methode), Taupunkt-Hygrometer, Einrichtung zur Abscheidung des Wassers durch Auskondensieren und nachfolgende Adsorption.
3.4 Meßfläche
Zur Bestimmung der Große der Meßfläche ist die Kenntnis der geometrischen Abmessung des betreffenden Leitungsquerschnitts erforderlich. Die Größe der Meßfläche dient ausschließlich zur Festlegung der Meßpunkte (siehe Abschnitt 5.1).
3.5 Gasströmungsgeschwindigkeit
Die Bestimmung der Strömungsgeschwindigkeit des Gases hat so zu erfolgen, daß der in m/s bestimmte Wert innerhalb der Grenzen von +- 10% des Wertes reproduzierbar ist.
Die zur Bestimmung der Geschwindigkeit, mit der das Gas in einer Leitung strömt, üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Prandtl'sches Staurohr mit Druckmeßgerät, Zylindersonde mit Druckmeßgerät, Drosselgerät mit Druckmeßgerät, Anemometer. In Sonderfällen ist es zulässig, die Strömungsgeschwindigkeit des Gases aus einer Stoffbilanz zu errechnen.
3.6 Dauer der Gasprobenentnahme
Die Bestimmung der Dauer der Probenentnahme hat so zu erfolgen, daß der in s angegebene Wert innerhalb der Grenzen von +- 1 s reproduzierbar ist.
Die zur Zeitmessung üblicherweise verwendeten Geräte sind:
mechanische Uhr, elektronische Uhr.
3.7 Volumen der Gasprobe
Die Messung des Volumens der Gasprobe hat so zu erfolgen, daß der in m3 gemessene Wert innerhalb der Grenzen von +- 4% des Wertes reproduzierbar ist.
Die zur Messung der Gasprobe üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Trocken- oder Naßgaszähler, Drosselgerät, Schwebekörper-Durchflußmesser.
3.8 Staubmasse
Die Bestimmung der Staubmasse hat so zu erfolgen, daß der in mg bestimmte Wert innerhalb folgender Grenzen reproduzierbar ist:
Staubmasse = 100 mg: +- 1 mg
Staubmasse 100 mg: +- 1% des Wertes.
Das zur Bestimmung einer Masse üblicherweise verwendete Gerät ist die Analysenwaage.
4 Meßstelle
4.1 Allgemeine Bedingungen
Die Stelle, an der die Staubmessung durchgeführt wird, wird als Meßstelle bezeichnet. An der Meßstelle muß die Gasleitung die Form einer Meßstrecke aufweisen. Als Meßstrecke wird ein gerader und nach Möglichkeit senkrechter Teilabschnitt der Gasleitung angesehen, über den die Leitungsquerschnittsfläche in Größe und Form gleichbleibend ist und in dem keine die Strömungsverhältnisse verändernden Einrichtungen vorhanden sind.
In der Meßstrecke muß die Strömung des Gases drallfrei und die Gasgeschwindigkeit größer als 5 m/s sein.
Innerhalb dieser Meßstrecke ist eine Meßfläche festzulegen, die senkrecht zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Meßfläche ist so festzulegen, daß der Abstand der Meßfläche vom Beginn der Meßstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand der Meßfläche vom Ende der Meßstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Gasleitung beträgt.
Entspricht eine Meßstrecke in Form, Lage und/oder Strömungsverhältnissen nicht den angeführten Bedingungen oder kann eine Meßfläche nicht den angeführten Bedingungen gemäß festgelegt werden, so kann von den oben angeführten Bedingungen Abstand genommen werden, wenn durch derartige Abweichungen keine oder nur unerhebliche Auswirkungen auf den Meßwert des Staubgehaltes gegeben sind. In diesen Fallen muß jedoch der Abstand der festgelegten Meßfläche vom Beginn der Meßstrecke großer als der vom Ende der Meßstrecke sein.
4.2 Besondere Bedingungen
4.2.1 Bei Bestimmung des Staubgehaltes eines Gases zur Beurteilung der Staubemission einer Anlage
- ist die Meßstrecke so festzulegen, daß der Staubgehalt des in der Meßstrecke strömenden Gases gleich dem Staubgehalt des an der Emissionsstelle strömenden Gases ist.
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