Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr von Zement der Unternummern 2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer 3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit Ursprungsland Polen, Rumänien, Slowakei oder Tschechien werden in der Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1993 die aus der Anlage ersichtlichen Kontingente festgelegt.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.
§ 3. (1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente mit Ursprungsland Tschechien oder Slowakei Antragstellern, die Einfuhren auf Grund von im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 454/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1992 erteilten Bewilligungen getätigt haben, zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 12. Februar 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Die Kontingentteile werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Februar 1993 eingelangten und am 15. Februar 1993 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine Originalfaktura oder Original-pro-forma-Faktura beigeschlossen ist.
(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 oder 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteils, ist der Kontingentteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentteiles ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung, spätestens nach Ablauf der Gültigkeit, unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingentteil zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
Anlage
```
```
Ursprungsland Menge in Tonnen
Polen........................... 50 000
Rumänien........................ 50 000
Slowakei........................ 100 000
Tschechien...................... 100 000