ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER NAHRUNGSMITTELHILFE IN DEN JAHREN 1991 BIS 1995

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-02-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Februar 1993 in Kraft.

Artikel 1

Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und langfristigen Bedarfes der Regierung der Republik Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 1991 bis 1995 einen jährlichen Beitrag zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide zu leisten.

Artikel 2

Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 1991 bis 1995 je 5 000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1980 in der derzeit geltenden Fassung) c.i.f. kapverdischer Hafen zur Verfügung stellen.

Artikel 3

Die Österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite bis zum 31. März jeden Jahres hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen. Weiters wird die Österreichische Bundesregierung rechtzeitig über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe informieren.

Artikel 4

Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe werden zwischen der von der Österreichischen Bundesregierung beauftragten Lieferorganisation und der Regierung der Republik Kap Verde designierten Organisation vereinbart.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.

Artikel 6

Die gemäß Artikel 5 nicht zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpment National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben, die den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen müssen, sollen vorwiegend der Verbesserung der Infrastruktur, der landwirtschaftlichen Ertragssteigerung und Bodenamelioration, der Förderung von Gewerbe und Kleinunternehmen sowie der Schaffung produktiver Arbeitsplätze dienen. Die einzelnen Vorhaben werden im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich festgelegt.

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres über die Verwendung der Mittel des Sonderkontos gemäß Artikel 6 und über den Erfolg der damit finanzierten Projekte.

Artikel 8

Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission die Ergebnisse der Maßnahmen gemäß Artikel 6 bewerten und Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischen Wege notifiziert werden wird.

Artikel 9

Die Regierung der Republik Kap Verde wird alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten oder ähnlichen Waren zu verhindern.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren.

Geschehen in Praia, am 19. November 1992, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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