ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-02-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 wurden am 25. September bzw. 27. November 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Februar 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Slowenien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstiger Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

a)

Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b)

den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c)

Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 3

Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für die Republik Slowenien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus und den ungehinderten Reiseverkehr im Sinne der Zoll- und anderen Grenzformalitäten und -verfahren fördern.

(2) Die wirtschaftliche, fachliche, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll unter Berücksichtigung der Grundsätze des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 7

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen können Verrechnungen auf jede mögliche, in der internationalen Bankpraxis anerkannte Weise erfolgen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 8

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so ergreift die betroffene Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 12

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Republik Slowenien zusammentreten wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 14

Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 99/2004).

Anlage

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Anhang zu Artikel 3

Anhang

zu Artikel 3

Artikel 3 bezieht sich auf nachstehende multilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 45/1990

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1963

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 336/1962

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956

*5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 504/1991

*6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 508/1990

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