Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr von Käse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-03
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für die Zeit vom 15. April 1993 bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage 1 mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

(3) Die in der Anlage 1 angeführten Jahreskontingente sind in jenem Ausmaß zu verteilen, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom 15. April bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. (1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage 1 genannten Waren mit Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991.

(2) Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt:

1.

Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der EWG über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen von Amts wegen.

2.

Für Einfuhren von Käse, welche nicht im Rahmen des Abkommens laut Ziffer 1 durchgeführt wurden, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds von Amts wegen.

3.

Für Einfuhren von Käse aus anderer als aus Kuhmilch durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung.

(3) Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 keine der in § 2 erwähnten Einfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 4. (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 1 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Abs. 1 zur Verteilung zu bringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 5. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 6. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 1

```

```

```

```

Kontin- Nummer/ Menge

gent Unternummer Warenbezeichnung in Tonnen

Nummer des Zolltarifes

```

```

1 0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben

noch in Pulverform ............. 2 000

2 ex 0406 Käse, ausgenommen Schmelzkäse .. 10 600

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.