Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;

b)

für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;

c)

für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 161/1992 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1993 eingelangten und am 15. April 1993 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 15. April 1993 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlanges berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1993 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 1

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Kontingent Wert des Kontingents

Nummer in Schilling

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1 18 174 975

2 3 659 250

3 14 635 425

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 2

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TARIF Kontingent

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Nummer

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8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,

einschließlich Tonnen- und

Nadellager):

10 - Kugellager:

B - andere ................................. 1

20 - Kegelrollenlager, einschließlich

Innenringe mit Kegelrollensatz .............. 1

50 - Zylinderrollenlager ......................... 1

80 - andere, einschließlich Lager mit

verschiedenartigen Wälzkörpern:

ex 80 - Waren dieser Unternummer,

ausgenommen Axial- und

Radialpendelrollenlager ............ 1

8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller

Art:

20 - aus keramischen Stoffen ..................... 2

8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen,

Apparate, Geräte oder Installationen, ganz aus

Isolierstoffen oder nur mit in der Masse

eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde),

ausgenommen Isolatoren der Nummer 8546;

Isolierrohre und Verbindungsstücke hiefür, aus

unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen ........ 2

9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische

Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle dafür;

andere astronomische Instrumente und Gestelle

dafür, ausgenommen jedoch Instrumente,

Apparate und Geräte für die Radioastronomie:

10 - binokulare Ferngläser ....................... 3

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