Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden;

b)

für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;

c)

für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben wird, eingeführt werden

oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmenge zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 162/1992 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1993 eingelangten und am 15. April 1993 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 15. April 1993 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller Einfuhren im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlanges berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1993 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 1

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Kontingent Wert des Kontingents

Nummer in Schilling

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1 6 701 625

2 6 501 075

3 12 597 900

4 2 144 625

5 2 144 625

6 2 144 625

7 2 144 625

8 22 514 100

Höhe des Kontingents

in Paar

9 41 052

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Anlage 2

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Tarif Kontingent

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Nummer

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```

4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer,

Aktenkoffer, Aktentaschen,

Schultaschen, Etuis für

Brillen, Ferngläser,

Photoapparate, Filmkameras,

Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche

Behältnisse; Reisetaschen,

Toilettetaschen, Rucksäcke,

Handtaschen, Einkaufstaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen,

Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen,

Taschen für Sportartikel,

Schatullen für Fläschchen oder

Schmuck, Puderdosen, Etuis für

Messerschmiedwaren, ähnliche

Behältnisse, aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder),

Kunststoffolien, Spinnstoffen,

Vulkanfiber oder Pappe, oder

ganz oder überwiegend mit diesen

Stoffen oder mit Papier überzogen:

(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer,

Aktenkoffer, Aktentaschen,

Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,

einschließlich solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche

oder in der Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

(90) - andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) .............. 1

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter

Sportarten ................................ 2

29 - - sonstige .................................. 2

5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 3

12 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 3

13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 4

22 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 4

32 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 4

42 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................... 4

52 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g .... 4

53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - Denim ..................................... 4

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ..... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85

Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit

einem Quadratmetergewicht von 200 g oder

weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ........................ 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper...................... 3

19 - - andere Gewebe ............................. 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ........................ 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

29 - - andere Gewebe ............................. 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ........................ 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ..................... 4

39 - - andere Gewebe ............................. 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ........................ 4

42 - - Denim ..................................... 4

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ..... 4

49 - - andere Gewebe ............................. 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ........................ 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................... 4

59 - - andere Gewebe ............................. 4

5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:

(10) - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder

weniger:

11 - - roh ....................................... 3

12 - - gebleicht ................................. 4

13 - - gefärbt ................................... 4

14 - - bunt gewebt ............................... 4

15 - - bedruckt .................................. 4

(20) - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

200 g:

21 - - roh ....................................... 4

22 - - gebleicht ................................. 4

23 - - gefärbt ................................... 4

24 - - bunt gewebt ............................... 4

25 - - bedruckt .................................. 4

5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,

einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der

Nummer 5404:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder

anderen Polyamiden oder aus Polyester:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen: roh .................... 3

20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

ex 20 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen: roh .................... 3

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