Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Ötztal–Landeck, km 46,142–km 50,800 (Abschnitt Ötztal–Roppen)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-05-08
Status Aufgehoben · 2009-12-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:

Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden Haimung und Roppen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 46,142 und endet bei km 50,800 der Strecke Ötztal - Landeck im Abschnitt „Ötztal - Roppen“.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Haiming und Roppen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. P 342-110) zu ersehen.

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