Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Ötztal–Landeck, km 50,800–km 55,395 (Abschnitt Roppen–Imst)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinden Karres und Arzl wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 50,800 und endet bei km 55,395 der Strecke Ötztal - Landeck im Abschnitt „Roppen - Imst“.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Karres und Arzl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. RI-16-209) zu ersehen.
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