Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:
§ 1. Die Österreichische Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 1. Die Österreichische Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme (Qualtitätsmanagementsysteme) (Anm.: richtig:
(Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen, die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden. Dies umfaßt auch die Zertifizierungsbefugnis nach QS-9000.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden. Dies umfaßt auch die Zertifizierungsbefugnis nach QS-9000. Darüber hinaus erstreckt sich die Zertifizierungsbefugnis auch auf die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14001 in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Technologie- und Industriesektoren.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen für Produkte, die einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen) für Produkte, die ausschließlich einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.
Anlage
Bereich NACE-Code
1 Landwirtschaft, Fischerei ............... A, B
2 Bergbau und Steinbrucharbeit ............ C
3 Nahrungsmittel, Getränke, Tabak ......... DA
6 Holz und Holzprodukte ................... DD
7 Zellstoff, Papier und Papierprodukte .... DE 21
8 Verlagsunternehmen ...................... DE 22.1
9 Druckereien ............................. DE 22.2, 22.3
10 Herstellung von Koks und raffinierten
Erdölprodukten .......................... DF 23.1, 23.2
12 Chemikalien, chemische Produkte und
Fasern .................................. DG ohne 24.4
14 Gummi- und Kunststoffprodukte ........... DH
15 Nichtmetallische Mineralprodukte ........ DI ohne 26.5, 26.6
16 Beton, Zement, Kalk, Gips usw. .......... DI 26.5, 26.6
17 Grundmetalle und gefertigte Metallwaren . DJ
18 Maschinen und Geräte .................... DK
19 Elektrische und optische Geräte ......... DL
22 Andere Transportanlagen ................. DM 34, 35.2, 35.4,
35.5
23 Sonstige Fertigung ...................... DN 36
24 Recycling ............................... DN 37
25 Elektrizitätsversorgung ................. E 40.1
26 Gasversorgung ........................... E 40.2
27 Wasserversorgung ........................ E 41, 40.3
28 Bautätigkeit ............................ F
29 Groß- und Einzelhandel; Reparatur von
Kraftfahrzeugen, Motorrädern,
Konsumgütern und Haushaltsgeräten ....... G
31 Transport, Lagerung und Kommunikation ... I
32 Intermediäres Finanzwesen; Immobilien,
Vermietung .............................. J, K 70, K 71
34 Engineering-Leistungen .................. K 73, 74.2
35 Andere Leistungen ....................... K 74 ohne 74.2
36 Öffentliche Verwaltung .................. L
Anmerkung: Der vor der Bezeichnung des Wirtschaftszweiges angeführte numerische Code entstammt den „Guidelines for the Application of EN 45012'', herausgegeben von der „European Accreditation of Certification'', Ausgabe 01/09-1995
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